Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523222/11/Sch/AK

Linz, 06.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 12. Juli 2012, GZ: 2-FE-193/2012, wegen Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom
12. Juli 2012, GZ: 2-FE-193/2012, die Lenkberechtigung des Herrn Dr. X – ohne Anführung der einzelnen Klassen – gemäß § 24 Abs. 1 FSG iVm §§ 7 und 8 FSG auf zwei Jahre, das ist bis 5. Juli 2014, befristet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es nach Wiedergabe dreier Bestimmungen des Führerscheingesetzes:

"Aufgrund des im Spruch angeführten schlüssigen ärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Arzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen".

Wie der vorangegangen Niederschrift entnommen werden kann, handelt es sich hierbei um das amtsärztliche Gutachten vom 5. Juli 2012. Amtsärztlicherseits wurde der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 als gesundheitlich geeignet im Rahmen einer Befristung von zwei Jahren beurteilt. Als Auflage findet sich im Gutachten das Erfordernis der Nachuntersuchung "mit Internist und Nervenfacharzt".

Begründend wird von Amtsarzt ausgeführt:

"Hirninfarkt-insult restliche haemiparese rechts Coronare Bypass, Hypertonie, Herzfunktion erhalten, keine Gleichgewichtsstörung, kognitive Fähigkeiten erhalten, Sprunggelenk mit Knochenimplantat".

Vom Amtsarzt wurde also nicht nur eine Befristung der Lenkberechtigung vorgeschlagen, sondern auch eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage von internistischen und fachärztlichen Stellungnahmen. Aus der der Berufungsbehörde nicht erkennbaren Gründen hat es die Erstbehörde beim angefochtenen Bescheid aber dabei belassen, eine bloße Befristung der Lenkberechtigung zu verfügen.

 

4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom Rechtsmittelwerber über entsprechende Aufforderung durch den Oö. Verwaltungssenat fachärztliche Stellungnahmen aus dem Bereich Neurologie und Innerer Medizin vorgelegt. Diese wurden der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung, konkret Frau Amtsärztin Dr. X, zugeleitet, welche aus amtsärztlicher Sicht folgende Feststellungen getroffen hat:

"1.) Fachärztliche Stellungnahme, Univ.-Prof. Dr. med. X vom 11.12.2012 - auszugsweise wie folgt:

.....Es besteht eine koronare Herzkrankheit mit Hauptstammstenose die am 19.08.2011 mit

einer Vierfach-Bypassoperation therapiert wurde. Weiters besteht ein Z.n. linkscerebralem Insult mit nur geringer Restsymptomatik und eine chronische Osteomyelitis des rechten Sprunggelenks. Herr Dr. X sei klinisch völlig stabil, zeige keine Belastungs-Anginga, keine Dyspnoe, erhalte medikamentös lediglich eine fettbeeinflussende Therapie sowie ein Aspirin. Er nehme zur Zeit regelmäßig am ambulanten Rehaprogramm Phase II des Institutes Cardio Vita! Wels teil. Insgesamt bestehe ein stabiles Zustandsbild bei St.p. Bypassoperation mit einer exzellenten Compliance. Von kardiologischer und internistischer Seite bestehe kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ's. Der Verlauf einer koronaren Herzkrankheit sei natürlich progredient in Schüben, Herr Dr. X hätte diese Erkrankung bereits seit vielen Jahren, somit sei auch in den nächsten Jahren sicherlich mit keiner weiteren Intervention oder Operation zu rechnen.

2.) Fachärztliche Stellungnahme, Dr. X vom 07.12.2012 - auszugsweise wie folgt: ... Es bestehe ein Z.n. links cerebralem Insult 2003 mit einer leichten Hemiproblematik rechts, weiters auch eine cerebrale Mikroangiopathie. Z.n. schwerem Verkehrsunfall mit Sprunggelenks Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels, sowie posttraumatischer Osteomyelitis, Z.n. Versteifung des rechten Sprunggelenkes, Z.n. operierter Schufterfraktur links, wobei sich die Beweglichkeit wieder signifikant verbessert hätte. Von Seiten der Hemisymptomatik rechts sei Obgenannter ausschließlich beim Schreiben beeinträchtigt.

In der Zusammenfassung findet sich aktuell klinisch ein Z.n. linkscerebralem Insult bei nur einer minimalen Beeinträchtigung der rechten Hand, wodurch das Schreiben beeinträchtigt, die Greiffunktion jedoch intakt sei. Von Seiten des rechten Beines langjährige Beeinträchtigung wegen Sprunggelenksversteifung, Dorsalbewegungen und Piantarbewegungen aber in ausreichendem Ausmaß erhalten, von Seiten der Arme keinerlei Beeinträchtigung in der Mobilität zu erkennen. Aufgrund des aktuellen kiin. neurologischen Bildes ergibt sich von Seiten des Z.n. linkscerebralem Insult keine alltagsrelevante Beeinträchtigung. Bezüglich des Lenkens eines Fahrzeuges der Gruppe 1 könne dies befürwortet werden. Es seien keine neurologischen Kontrolluntersuchungen erforderlich.

 

Aus ho. Sicht kann aufgrund der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen davon ausgegangen werden, dass es sich bei Obgenanntem zwar prinzipiell um fortschreitende Erkrankungen aus dem internistischen und neurologischen Fachbereich handelt, wobei laut fachärztlicher Meinungen sich die bekannten Erkrankungen soweit stabilisiert hätten, dass in nächster Zeit nicht mit derartigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse, welche die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen würden. Aus ho. Sicht kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen bzw. amtsärztlicher Nachuntersuchungen um eignungsausschließende Kriterien erfassen zu können, derzeit nicht als erforderlich erachtet wird."

 

Diese schlüssige Aussage war von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Demnach muss die von der Erstbehörde verfügte Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers fachlich mangels derzeitiger Hinweise auf einen nach Fristablauf zu erwartenden gesundheitlichen Eignungswegfall als nicht gestützte Maßnahme angesehen werden.

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Abschließend kann der Erstbehörde nur empfohlen werden, die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Anordnung von Kontroll- und Nachuntersuchungen sowie Befristungen einer Lenkberechtigung zu beachten. Diese Maßnahmen bedürfen demnach einer ausdrücklichen und schlüssigen Begründung, warum sie erforderlich sind (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 15. September 2009, 2007/11/0043, vom 20. März 2012, 2009/11/00119). Diesen Anforderungen sollte bereits ein erstbehördlicher Bescheid entsprechen und nicht die Begründung in diese Richtung erst durch die Berufungsbehörde erfolgen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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