Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150989/2/Lg/Ba

Linz, 17.01.2013

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag des Ing. K H S, P, W, auf Beigebung eines Verteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 4. September 2012, Zl. BauR96-85-2011, betreffend eine Verwaltungs­übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Begründung:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 4.9.2012, BauR96-85-2011, wurde über den Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen das BStMG eine Geldstrafe von 300 Euro und eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Strittig war in diesem Verfahren die Lenker­eigenschaft des Beschuldigten.

 

2. Mit Schreiben vom 25.9.2012 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding beantragte der Beschuldigte – ohne nähere Begründung – "die Beigebung eines Verteidigers".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Kostentragung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seiner Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außer Stande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn, und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten des Verteidigers zu tragen.

 

Die Beigabe eines Verteidigers ist überdies im Interesse der Verwaltungsrechts­pflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, nicht erforderlich. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechtskenntnisse des Beschuldigten an (vgl. z.B. Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, 1012 Anm. 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Trag­weite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2993, Zl. 93/02/0270 und vom 19.12.1997, Zl. 96/02/0498).

 

Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Weder der Sachverhalt noch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen besondere Schwierigkeiten erwarten. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ist im üblichen Ermittlungsverfahren zu klären.

 

Da es damit an den kumulativen Voraussetzungen der Beigabe eines Verteidigers mangelt, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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