Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151009/6/Lg/Ba

Linz, 29.01.2013

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-151009/6/Lg/Ba                                                                             Linz, 29. Jänner 2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Mag. M A, S, W, vom 30.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 8. November 2012, VerkR96-4675-2012, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 14.11.2012 durch die Berufungswerberin persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 28.11.2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechts­mittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30.11.2012 eingebracht. Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte die Berufungs­werberin trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unab­hängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012) nicht geltend.

 

Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder