Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101427/8/Fra/Ka

Linz, 24.11.1993

VwSen - 101427/8/Fra/Ka Linz, am 24. November 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des T G, L, St. G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F L und Dr. Pr B, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juni 1993, Zl. VerkR96/15983/1992, betreffend das Faktum 2 (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Faktum 2 des Straferkenntnisses vom 17. Juni 1993, VerkR96/15983/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt, weil er am 9. September 1992 gegen 23.20 Uhr den PKW der Marke Mazda 626 Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf der M Bundesstraße B in den Gemeindegebieten von T und St. L in Richtung St. G gelenkt hat. Obwohl vermutet werden konnte, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholgeruch aus dem Mund, schwankender Gang, gerötete Augen, lallende Aussprache) hat er sich anschließend zwischen 23.34 Uhr und 23.46 Uhr insofern geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, als er fünf Testversuche so unzureichend durchführte, daß kein gültiges Meßergebnis zustandekommen konnte.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch die oben genannten Rechtsvertreter mit 8. Juli 1993 datierte und (laut Eingangsstempel) am 9. Juli 1993 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) zu entnehmen ist, am 22. Juni 1993 vom Beschuldigten eigenhändig übernommen. Diese Übernahme wurde durch seine Unterschrift bestätigt. Die Unterschrift stimmt mit der im Akt befindlichen weiteren Unterschrift des Beschuldigten überein. (Diese Unterschrift befindet sich am Zustellnachweis - betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. November 1992). Das Kuvert des Berufungsschriftsatzes trägt den Poststempel des Postamtes 5024 Salzburg mit dem Datum 8. Juli 1992. Laut Eingangsstempel ist die Berufung - wie oben erwähnt - am 9. Juli 1992 bei der Erstbehörde eingelangt.

3. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 6. Juli 1993. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 8. Juli 1993 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - zur Post gegeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Die Rechtsvertreter des Beschuldigten haben daraufhin mit Schreiben vom 6. September 1993 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mitgeteilt, daß nach Mitteilung ihres Mandanten dieser das Straferkenntnis am 24. Juli 1993 behoben hat und seitens ihrer Kanzlei daraufhin die Frist bis 8. Juli 1993 ordnungsgemäß eingetragen wurde. Diesem Schreiben wurde eine Kopie des angefochtenen Straferkenntnisses beigelegt, aus der ua der Vermerk "behoben am 24.06.93" angebracht ist. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilte daraufhin nochmals den Rechtsvertretern des Beschuldigten mit, daß entgegen der Mitteilung des Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis von diesem laut Zustellnachweis am 22. Juli 1993 eigenhändig übernommen wurde, was der Beschuldigte auch durch seine Unterschrift bestätigt hat. Eine Kopie dieses Zustellnachweises wurde den Rechtsvertretern des Beschuldigten zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist beim O.ö. Verwaltungssenat nicht mehr eingelangt. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 22. Juni 1993 aus, was zur Folge hat, daß das am 8. Juli 1993 bei der Post aufgegebene Rechtsmittel als verspätet eingebracht anzusehen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Für die gegenständliche Entscheidung war gemäß § 51c VStG eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, weil die Erstbehörde zum gegenständlichen Faktum eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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