Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167308/5/Kei/AK

Linz, 22.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Juni 2012, Zl. VerkR96-2718-2012, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.12.2011 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 11.10.2011 um 14.41 Uhr in X auf der B X gelenkt hat. Sie haben keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt.

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

Tatzeit: 07.01.2012

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§103 Abs. 2 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, AUDI A6, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                   gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von

500,00                 100 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro."

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 8. August 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 8. August 2012 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 22. August 2012. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche mit 24. August 2012 datierte Berufung erst am 24. August 2012 mittel Telefax eingebracht.

 

Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Februar 2013, Zl. VwSen-167308/2/Kei/AK, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist mit Schreiben (Telefax) des Bw vom 14. Februar 2013 erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Oktober 2012, Zl. VerkR96-2718-2012, und in das o.a. Schreiben des Bw vom 14. Februar 2013, erwogen:

§17 Abs.1 Zustellgesetz lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post im zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Bw hat das Vorliegen einer Ortsabwesenheit zwar behauptet. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz (arg.: "wenn sich ergibt", § 17 Abs.3 Zustellgesetz) ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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