Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167470/5/Zo/AK

Linz, 11.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. X, geb. X, vertreten durch X GmbH, X, vom 11.12.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20.11.2012, Zl. VerkR96-50165-2011, mit Schreiben vom 31.01.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe,  zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 360 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.

Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs.2e StVO 1960 richtig gestellt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 36 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 06.11.2011 um 23.04 Uhr mit dem PKW X in X auf der A1 bei Strkm 217,638 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 74 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammen gefasst aus, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Die Behörde habe keine Erhebungen dahingehend getätigt, ob die Organe des Bauführers die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung angebracht hätten oder nicht.

 

Zur Strafbemessung führte der Berufungswerber aus, dass zur Tatzeit mit Sicherheit keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, weshalb der mit der Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklichte objektive Tatunwert hinter dem typischen Unwertsgehalt derartiger Überschreitung signifikant zurückbleibe. Weiters habe die Erstinstanz den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 31.01.2013 die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf eine Berufungsverhandlung verzichtet. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aufgrund der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe steht rechtskräftig fest, dass der Berufungswerber am 06.11.2011 um 23.04 Uhr im Bereich einer 60 km/h-Beschränkung (Beginn einer Autobahnbaustelle) seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h gelenkt hatte.

 

Über den Berufungswerber scheint bei der BPD Wien eine rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung des § 9 Abs.2 StVO vom 17.11.2010 auf. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen, der Berufungswerber hat dieser Einschätzung nicht widersprochen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber hat seine Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Anzuführen ist, dass die Erstinstanz offensichtlich irrtümlich die Strafnorm  des   § 99 Abs.2d StVO zu Grunde gelegt hat. Diese sieht eine niedrigere Mindeststrafe als die richtigerweise anzuwendende Strafnorm des § 99 Abs.2e vor, die Höchststrafe ist gleich. Es war daher einerseits die Strafnorm mit der Berufungsentscheidung richtigzustellen, andererseits ist für die Strafbemessung die von der Erstinstanz herangezogene niedrigere Mindeststrafe heranzuziehen, um den Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht schlechter zu stellen. Im konkreten Fall ist daher ein Strafrahmen zwischen 70 und 2180 Euro anzuwenden.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute, weil er eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2010 aufweist. Diese stellt allerdings auch keinen Straferschwerungsgrund dar. Sonstigen Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Richtig ist, dass zur Tatzeit keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, weshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für die Sicherheit der Bauarbeiter relevant war. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass relativ knapp nach der Radarmessung die Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn verschwenkt wurden und die Geschwindigkeitsbeschränkung daher durchaus  notwendig erscheint. Sie diente dem Schutz des Berufungswerbers selbst sowie der sonstigen Verkehrsteilnehmer. Aufgrund der Höhe der Überschreitung ist der Unrechtsgehalt als erheblich anzusehen, weshalb eine entsprechend strenge Strafe verhängt werden musste. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu ca. 15% aus und erscheint notwendig aber auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen anzuhalten. Sie entspricht auch seinen oben dargestellten finanziellen Verhältnissen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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