Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167555/2/Sch/AK

Linz, 12.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen die Fakten 1. bis 3. und 5. bis 10. des Straferkenntnisses des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14. Jänner 2013, GZ: S-38592/12-VS1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Fakten 1. bis 3. und 5. bis 10. im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 524 Euro (20% der bezüglich Fakten 1. bis 3. und 5. bis 10. verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2013, GZ: S-38592/12-VS1, über Herrn X wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1.) Der Berufungswerber habe am 1. Juli 2012 um 20.00 Uhr in 4030 Linz, X, nächst dem Hause Nr. 2 den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein, da ihm diese bescheidmäßig per 22. April 2012 entzogen worden sei.

2.) Weiters habe er zur oben angeführten Zeit und an der erwähnten Örtlichkeit den angeführten PKW gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten (beteiligtes KFZ: X).

3.) Zudem habe er zu der oben angeführten Zeit und an der erwähnten Örtlichkeit den angeführten PKW gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten und Zulassungsbesitzer des KFZ X) unterblieben sei. Er habe sich von der Unfallstelle entfernt, die Beschädigungen nicht in Augenschein genommen, sondern sich in ein nahe gelegenes Lokal begeben.

5.) Überdies habe er am 1. Juli 2012 um 21.30 Uhr in 4030 Linz, X, Höhe X Nr. 2, den oben erwähnten PKW gelenkt bzw. ausgeparkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten (wiederum beteiligtes Fahrzeug X).

6.) Des weiteren habe er zu unter Punkt 5. angeführten Zeit und der dort erwähnten Örtlichkeit den angeführten PKW gelenkt bzw. ausgeparkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten und Zulassungsbesitzer des KFZ X) unterblieben sei. Er habe die Unfallörtlichkeit mit seinem Fahrzeug in Richtung X verlassen.

7.) Weiters habe er am 1. Juli 2012 zwischen 21.30 Uhr und 21.43 Uhr den erwähnten PKW von der Örtlichkeit X in 4030 Linz weg in Richtung X, X, X, X und anschließend über die X bis zur X gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein, da ihm diese per 22. April 2012 entzogen worden sei.

8.) Habe er am oben erwähnte Vorfallstag um 21.35 Uhr in 4030 Linz, X, nach links einbiegend in die X nächst X Nr. 2 den erwähnten PKW gelenkt und dabei das deutlich sichtbare angebrachte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet.

9.) Weiters habe er am Vorfallstag um 21.38 Uhr in 4030 Linz, X auf Höhe X Nr. 69 den erwähnten PKW gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten (beteiligte Fahrzeuge X, X).

10.) Zudem habe er zum unter Punkt 9. angeführten Zeitpunkt an der ebenfalls dort erwähnten Örtlichkeit den angeführten PKW gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten und Zulassungsbesitzer der KFZ X sowie X) unterblieben sei. Er habe die Fahrt nach mehrmaligen Vor- und Zurückfahren, da er offenbar an den KFZ hängen geblieben sei, in Richtung X fortgesetzt.

 

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 1 Abs.3 FSG

2.       § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960

3.       § 4 Abs.5 StVO 1960

5.       § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960

6.   § 4 Abs.5 StVO 1960

7.   § 1 Abs.3 FSG

8.   § 52 lit.a Z2 StVO 1960

9.   § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960

10. § 4 Abs.5 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe            Ersatzfreiheitsstrafe       gemäß

1.EUR 750,-                   14 Tage                         §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG

2.EUR 200,-                   4 Tage                           § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

3.EUR 150,-                   69 Stunden                    § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

5.EUR 200,-                   4 Tage                           § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

6.EUR 150,-                   69 Stunden                    § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

7.EUR 750,-                   14 Tage                         §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG

8.EUR 70,-            32 Stunden                    § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

9.EUR 200,-                   4 Tage                           § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

10.EUR 150,-        69 Stunden                    § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 262 Euro (10% der oben angeführten Strafbeiträge) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Strafbemessung beschränkte Berufung erhoben.

Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte gemäß § 51c VStG durch das zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine Berufungsverhandlung war nicht erforderlich.

 

Hinsichtlich der Fakten 4. und 11. des Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates bereits eine Berufungsentscheidung ergangen (VwSen-167554/3/Sch/AK vom 4. Februar 2013).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In der dem hinsichtlich Strafbemessung in Berufung gezogenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Polizeianzeige vom 18. Juli 2012 ist die unfallträchtige Fahrt des Berufungswerbers im Detail beschrieben. Nachdem er schon bei der Zufahrt zu einem Lokal einen abgestellten PKW beschädigt hatte, entfernte sich der Berufungswerber in dieses Lokal, ohne irgendwelche Unfallpflichten wahrzunehmen. Es kam in der Folge zu einer Amtshandlung mit herbeigerufenen Polizeibeamten, und zwar nicht nur im Hinblick auf den Verkehrsunfall mit Sachschaden, sondern auch aufgrund einer vermutlichen Alkoholbeeinträchtigung seitens des Berufungswerbers. Nach Abschluss dieser Amtshandlung und nachdem sich die Beamten von der Örtlichkeit entfernt hatten, nahm der Berufungswerber sein Fahrzeug neuerlich in Betrieb und unternahm damit eine Fahrt, die nicht nur zu einer neuerlichen Beschädigung des schon erwähnten abgestellten PKW führte, sondern noch zu weiteren Schäden an anderen Fahrzeugen. Konkret waren es weitere drei abgestellte Fahrzeuge, die bei dieser höchst rücksichtslos durchgeführten Fahrt beschädigt wurden. Der Berufungswerber konnte erst gestellt werden, nachdem er in eine Sackgasse geraten war und nicht mehr weiter konnte. Auf der Fahrt ignorierte er zudem noch ein Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" und fuhr entgegen dieser Beschilderung. Beide Fahrten, also jene vorerst zum Lokal, welches von ihm aufgesucht worden war, als auch die anschließende Fahrt, absolvierte der Berufungswerber mit seinem PKW ohne im Besitze eine Lenkberechtigung zu sein. Insgesamt hat es der Berufungswerber bei diesen – durch den Lokalbesuch unterbrochenen – beiden Fahrten zustande gebracht, insgesamt 11 schwere Verstöße gegen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu begehen, wenn man die beiden erfolgten Verweigerungen der Alkomatuntersuchung, über die von der Berufungsbehörde schon entschieden worden ist, hier vollständigkeitshalber noch mit einbezieht.

Dem Rechtsgut "Verkehrssicherheit" gegenüber ist der Berufungswerber offenkundig höchst geringschätzig eingestellt.  Der Berufungswerber war ohne Lenkberechtigung unterwegs, beschädigte mehrere abgestellte Fahrzeuge, ohne sich weiter hierum zu kümmern, und beachtet dabei auch nicht Einfahrtsverbote nicht.

 

Zu Letzterem ist zu bemerken, dass eine Zuwiderhandlung dagegen eine zumindest abstrakt gefährliche Vorgangsweise ist, da der entgegen kommende Verkehr ja dann nicht damit rechnet, plötzlich aus der anderen Richtung mit einem Verkehr konfrontiert zu sein. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe hinsichtlich dieses Deliktes, also des Faktums 8 des Straferkenntnisses, in der Höhe von 70 Euro kann keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Zu den Fahrerfluchtdelikten (Fakten 2., 3., 5., 6., 9. und 10.) ist zu bemerken, dass die Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 einen mehrfachen Schutzzweck verfolgen. Insbesondere sollen hierdurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Diesen Erwägungen wird die Strafbemessung durch die Erstbehörde durchaus gerecht. Die Strafe in der Höhe von jeweils 200 Euro für das dreimalige Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall sowie von jeweils 150 Euro für die jeweils unterlassene Meldung der Unfälle sind als absolut angemessen anzusehen. Der Berufungswerber fuhr immer wieder an ein Fahrzeug an und setzte jeweils die Fahrt sogleich wieder fort. Ihm ging es ganz offenkundig darum, der Polizei zu entkommen, wobei er auf seiner Fahrt mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursachte, ohne jeweils in irgendeiner Weise hierauf zu reagieren.

Zu all diesen schweren Verstößen kommt noch, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, da ihm diese von der Führerscheinbehörde bescheidmäßig ab 22. April 2012 für die Dauer von 12 Monaten entzogen worden war. Während der aufrechten Entziehung, also am 1. Juli 2012, unternahm der Berufungswerber ungeachtet dessen die beiden hier gegenständlichen Fahrten. Die hier von der Erstbehörde jeweils festgesetzten Geldstrafen von 750 Euro sind nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe des § 37 Abs.1 Z1 FSG (726 Euro) festgesetzt worden. Die Berufungsbehörde sieht daher auch hier keine Veranlassung, in die Strafbemessung der Erstbehörde einzugreifen.

 

Wie schon oben ausgeführt hat der Berufungswerber bei seinen Fahrten gleich mehrere Übertretungen gesetzt, welche Tatsache gemäß § 33 Z1 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG einen Erschwerungsgrund darstellt. Bezüglich Lenkens ohne Lenkberechtigung scheint der Berufungswerber bereits wegen Vorfällen aus den Jahren 2010 und 2012 zweimal vorgemerkt auf, welcher Umstand sich zudem erschwerend auswirkt.

Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf ein monatliches Einkommen von bloß 580 Euro eine Strafminderung begehrt, so ist ihm unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Taten und zum beträchtlichen Verschulden hieran entgegen zu halten, dass die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten zwar gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, allerdings im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Strafen nicht rechtfertigen können. Dem spezialpräventiven Aspekt würde angesichts des von Uneinsichtigkeit getragenen Verhaltens des Berufungswerbers nicht entsprochen werden, wenn hier eine Strafreduktion vorgenommen werden würde.

 

Über das in der Berufungsschrift enthaltene Ansuchen auf Gewährung der Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege wird zuständigkeitshalber von der Erstbehörde zu entscheiden sein.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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