Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167614/2/Sch/AK

Linz, 21.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektiors von Oberösterreich vom 23. Jänner 2013, GZ: Cst. 47623/12, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 23. Jänner 2013, Cst. 47623/12, den Einspruch des Herrn X gegen die Strafverfügung vom 18. Dezember 2012, GZ: Cst. 47623/12, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen den Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Strafverfügung vom 18. Dezember 2012 – betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – wurde laut Postrückschein vom Berufungswerber am 28. Dezember 2012 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 11. Jänner 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch vom Berufungswerber jedoch erst am 13. Jänner 2013 per Mail eingebracht.

 

Der Berufungswerber konzediert in seiner Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid durchaus, dass die Frist um zwei Tage "überzogen" wurde, vermeint aber, dies sei durch die Jahreszeit - Weihnachtszeit, Jahreswechsel – erklärlich. Gemessen an Arbeitstagen sei die Frist durchaus eingehalten worden.

Allerdings stellt die gesetzliche Regelung im Hinblick auf den Lauf von Rechtsmittelfristen nicht darauf ab, wann im Laufe eines Kalenderjahres der Zustellvorgang stattgefunden hatte. Feiertage haben auch keinen Einfluss auf den Fristenlauf, wenn sie in der Frist liegen. Mit der Zustellung der Strafverfügung am 28. Dezember 2012 begann die Einspruchsfrist zu laufen und endete daher am 11. Jänner 2013. Durch die verspätete Einbringung des Einspruches - im Übrigen rechtlich irrelevant, ob um ein, zwei oder mehr Tage verspätet – ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und die Angelegenheit  einer inhaltlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich.

 

Rechtsmittelfristen, wie eben auch eine Einspruchsfrist, sind gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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