Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231308/2/Kei/AK

Linz, 08.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Mai 2012, Zl. Sich96-301-2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 28.03.2010 um 16:45 Uhr in X, X, im Stadion X, Sektor 7, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit mehreren gewaltbereiten Personen in Richtung des Gästesektors der Rieder-Fans vorstürmten, dabei Drohgebärden machten und provozierende, unflätige und beleidigende Worte schrien. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Personen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese                                           Gemäß

                                   uneinbringlich ist,                  

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00 Euro                  30 Stunden                                        § 81 Abs. 1 SPG idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2012, Zl. Sich96-301-2010/Gr, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es kann der Fall gewesen sein, dass das im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses näher beschriebene Verhalten (auch) auf die Person des Berufungswerbers (Bw) zutrifft. Es ist aber für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass das im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses näher beschriebene Verhalten tatsächlich (auch) auf die Person des Bw zutrifft.

Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Bw relativ bald – im Einspruch vom 23. Juni 2010 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Juni 2010, Zl. Sich96-301-2010 – das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung deutlich bestritten hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Bw kann nicht ignoriert werden.

Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

 

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