Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390330/4/Lg/Ba

Linz, 20.02.2013

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-390330/4/Lg/Ba                                                                          Linz, 20. Februar 2013

 

 

 

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung der B Y, B, Z, vom 14.2.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 31.1.2012, Bi96-8-2011, wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 6.2.2012 beim Postamt Z hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 20.2.2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21.2.2012 eingebracht. Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte die Berufungs­werberin trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 5.3.2012) nicht geltend.

 

Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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