Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523284/8/Sch/AK

Linz, 11.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannfrau von Rohrbach vom 24. September 2012, GZ: 12547301, wegen Befristung der Lenkberechtigung unter Vorschreibung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannfrau von Rohrbach hat mit Bescheid vom 24. September 2012, GZ: 12547301, die Lenkberechtigung des Herrn X für die Klassen AV, A und B bis 24. September 2013 befristet.

Des weiteren wurden als Auflagen angeordnet die Vorlage eine Laborbefundes (LFP, MCV, CDT) alle drei Monate somit, zum 24.12.2012, 24.03.2013, 24.06.2013 und zur amtsärztlichen Nachuntersuchung.

Weiters angeordnet wurde die Vorlage eines Drogenharnbefundes auf THC (Facharzt für Labormedizin) alle drei Monate, somit zum 24.12.2012, 24.03.2013, 24.06.2013 und zur amtsärztlichen Nachuntersuchung.

Als Rechtsgrundlagen angeführt wurden die §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides sich nach der Zitierung der Bestimmung des § 24 Abs.1 Z1 FSG darin erschöpft, dass im amtsärztlichen Gutachten vom 24.09.2012 festgestellt worden sei, dass derzeit beim Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen gegeben sei.

Aufgrund des Sachverhaltes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Behörde geht also mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Befristung und die Auflagen, wie im Bescheid verfügt, geboten wären. Defacto enthält der Bescheid also gar keine Begründung, weshalb es nicht verwundert, dass der Berufungswerber dagegen ein Rechtsmittel eingebracht hat.

Es wurde der Berufungsbehörde überlassen, eine entsprechende Begründung nachzuliefern. In diesem Sinne ist folgendes auszuführen:

 

Der Berufungswerber weist unbestrittenermaßen eine auffällige Alkoholvorgeschichte auf. Nachdem ihm im Jahr 1989 eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt worden war, ist er bereits im Jahr 1991 erstmals einschlägig in Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr in Erscheinung getreten. Nach einem Verkehrsunfall wurde bei ihm eine klinische Untersuchung durchgeführt, wobei das Ergebnis eine festgestellte starke Alkoholisierung beim Berufungswerber war. Es folgten weitere Alkofahrten, nämlich im Jahr 1994 (1,24mg/l Atemluftalkoholgehalt-AAG), 1996 (1,02mg/l AAG), 1998 (1,08mg/l AAG) und schließlich 2012 (0,57mg/l AAG – rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt ergab sich ein Blutalkoholgehalt von 1,24‰; dieser Vorgang war mit einem Verkehrsunfall verbunden).

 

Im Jahr 2012 erfolgte eine polizeiliche Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachtes von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Der Berufungswerber ist demnach von X beschuldigt worden, ihm im Zeitraum von Ende Sommer 2011 bis Jänner 2012 ca. 8-10x jeweils 5g Cannabiskraut, insgesamt also etwa 45g Cannabiskraut verkauft zu haben. Auch sei wiederholt Cannabis in Form von Joints gemeinsam konsumiert worden.

Anlässlich eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden mit dem Berufungswerber die beiden letzten relevanten Vorgänge, also das Alkoholdelikt 2012 und die erwähnte Anzeige, erörtert. Hinsichtlich der Alkofahrt gab sich der Berufungswerber reumütig, bezüglich des Vorwurfes der Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz vermeinte er, dass hier völlig ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben würden. Es sei eine Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Rohrbach abgeführt worden, wo er von den entsprechenden Vorwürfen freigesprochen worden sei.

Eine Nachfrage des Oö. Verwaltungssenates bei diesem Gericht hat ergeben, dass laut Gerichtsbeschluss das Verfahren gegen ihn wegen § 27 Abs.1 Z1, erster, zweiter und achter Fall Suchtmittelgesetz gemäß § 200 Abs.5 iVm § 199 StPO endgültig eingestellt wurde.

In der Begründung für diesen Beschluss heißt es:

"Da die Geldbuße dem Gericht überwiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die endgültige Einstellung des Strafverfahrens vor".

Die Angaben des Berufungswerbers bei der Verhandlung entsprachen also nur bedingt den Tatsachen. Dem Berufungswerber ist vielmehr die Rechtswohltat des § 200 Abs.1 StPO zugute gekommen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung unter gewissen Umständen zurücktreten kann, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes entrichtet. Eine solche Maßnahme setzt naturgemäß voraus, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt als gegeben anzunehmen ist. Beim Berufungswerber wurde demnach gemäß § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz der Erwerb, der Besitz und die Überlassung von Suchtgift – in Form von Cannabis – als erwiesen angenommen. Vom Gericht wurden also offenkundig die Angaben des A. E. als zutreffend angesehen. Damit liegt auch die Vermutung sehr nahe, dass dessen Hinweis auf einen gemeinsamen wiederholten Cannabiskonsum mit dem Berufungswerber zutreffend sind.

Der Rechtsmittelwerber hat gegenüber den Polizeiorganen bei dessen Einvernahme im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall auch angegeben, schon früher einmal Cannabis geraucht zu haben, was aber schon lange her sei. Seither konsumiere er keine illegalen Drogen mehr.

 

4. Dem Berufungswerber ist zugute zu halten, dass er seit dem Jahr 1998 im Hinblick auf die Problematik Alkohol und Straßenverkehr lange Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Im Jahr 2012 kam es dann zu der erwähnten Alkofahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 1,24‰, verbunden mit einem Verkehrsunfall. Im zeitlichen Nahbereich dazu liegt auch der dem Berufungswerber zur Last gelegte strafrechtlich relevante Kontakt mit Suchtmittel und der Vorwurf des wiederholten Konsums von Cannabis.

Diese Tatsachen können als Indiz gedeutet werden, dass beim Berufungswerber die Gefahr besteht, dass er wieder in negative Gewohnheiten verfällt, wie sie sich in der Vergangenheit durch die zahlreichen Alkofahrten manifestiert hatten. Die Berufungsbehörde verkennt daher nicht, dass sich hier ein gewisser Kontrolldruck in Form der Vorlage von entsprechenden Befunden, einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung positiv auf die Zukunftsprognose des Berufungswerbers auswirken kann. Solche Überlegungen sind weder lebensfremd noch unschlüssig.

Allerdings lassen sie sich nicht mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang bringen. Bezüglich des übermäßigen Alkoholkonsums hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass ein in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch keinen Verdacht in Richtung Alkoholabhängigkeit zu begründen vermöge (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0240). Zwischen der vorletzten und der letzten Alkofahrt lagen gegenständlich etwa 14 Jahre, also schon ein sehr beträchtlicher Zeitraum. Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, es sei hier erstmalig seit langem wiederum ein aufgrund von Unbesonnenheit unterlaufener Vorfall vorgelegen, den er zudem nicht beschönigen möchte, kann daher nicht entgegen getreten werden.

Bezüglich Suchtmittelkonsum geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahin, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht berühre (VwGH 24.04.2001, ZVR2003/93).

Dem Berufungswerber kann ausgehend von der oben angeführten belastenden Aussage allenfalls ein in der jüngeren Vergangenheit stattgefundener gelegentlicher Cannabiskonsum vorgeworfen werden, der aber, siehe die obige Judikatur, als nicht relevant eingestuft werden muss. Für die gegenteilige Annahme bedürfte es konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Art und Menge des konsumierten Suchtmittels (VwGH 22.03.2002, ZVR2004/95). Das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nur eingeschränkt zu widerlegen, eben dadurch, dass man die Angaben des X dagegen hält. Ausreichende Feststellungen zum tatsächlichen Cannabiskonsum, sowohl hinsichtlich Häufigkeit als auch Menge, durch den Berufungswerber können dadurch aber nicht erbracht werden.

 

5. Abschließend ist noch besonders auf folgendes hinzuweisen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa zuletzt im Erkenntnis vom 20.03.2012, 2009/11/0119, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen sachverständigen Gutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 15.09.2009, 2007/11/0043).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach ständiger Rechtssprechung dann gegeben, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Auch diesbezüglich ist also zu begründen, warum eine konkrete Verschlechterung zu erwarten ist (VwGH 15.09.2009, 2007/11/0043).

Der amtsärztlicherseits erfolgte Hinweis auf ein erhöhtes Rückfallrisiko beim Berufungswerber erscheint durchaus nicht unschlüssig, allerdings reicht diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht aus, um den höchstgerichtlichen Vorgaben an eine bescheidmäßige Begründung für einschränkende Führerscheinmaßnahmen zu entsprechen.

Sollte der Berufungswerber aber neuerlich im Hinblick auf Alkohol oder Suchtmittel in Erscheinung treten, könnten dann solche Maßnahmen geboten werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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