Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523309/2/Sch/Bb/AK

Linz, 11.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. X, wohnhaft in X, X, vom 29. August 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. August 2012, GZ VerkR21-608-2012/LL, betreffend Aufforderung zur Vorlage von ärztlichen Befunden und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern teilweise stattgegeben, als die Aufforderung zur Beibringung eines Laborbefundes auf alkoholspezifische    Parameter, eines psychiatrischen Facharztbefundes sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme behoben wird.

 

Betreffend die Vorlage eines internistischen Facharztbefundes wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG sowie iVm §§ 14 Abs.1 und 5 und 17 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 – FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat X (den Berufungswerber) mit Bescheid vom 13. August 2012, GZ VerkR21-608-2012/LL, zum Zwecke der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung gemäß §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine internistische Stellungnahme, einen Laborbefund auf alkoholspezifische Parameter sowie eine psychiatrische und verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21. August 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 – eingebrachte Berufung, in der unter Hinweis auf seine derzeitige ungünstige finanzielle Lage im Wesentlichen vorbringt, dass es ihm nicht möglich sei die vorgeschriebenen kostenpflichtigen Befunde vorzulegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 30. Oktober 2012, GZ VerkR21-608/2012/LL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der am 28. Februar 1962 geborene Berufungswerber unterzog sich im März 2012 bei Dr. X - einem gemäß § 34 Abs.1 Z2 FSG bestellten sachverständigen Arzt - einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 Abs.1 FSG. Auf Grund einer im Rahmen dieser Untersuchung diagnostizierten Hypertonie verfügte der sachverständige Arzt die Zuweisung zum Amtsarzt.

 

Am 2. April 2012 wurde der Berufungswerber von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Dr. X, gemäß § 8 Abs.2 FSG amtsärztlich untersucht, wobei zunächst - zur Erstattung des amtsärztlichen Endgutachtens - die Beibringung eines internistischen sowie psychiatrischen Facharztbefundes, eines Laborbefund auf alkoholspezifische Parameter und einer verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich erachtet wurde. Die Erstbehörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Aufforderungsbescheid.  

Die Amtsärztin begründet die Erforderlichkeit der internistischen Stellungnahme mit der Hypertonie des Berufungswerbers. Der Blutdruck sei auch bei der amtsärztlichen Untersuchung stark erhöht gewesen, sodass eine Abklärung unbedingt erforderlich sei. Hinsichtlich der übrigen beizubringenden Befunde (Laborbefund, verkehrspsychologische und psychiatrische Stellungnahme) verwies die amtsärztliche Sachverständige auf die umfangreiche Alkoholvorgeschichte des Berufungswerbers, wobei sie im Besonderen auf die in der Vergangenheit begangenen Alkoholdelikte sowie das letztbekannte Alkodelikt des Berufungswerbers (0,51 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) vom Jänner 2010 hinwies. Ein Problembewusstsein zur Alkoholproblematik sei beim Berufungswerber nicht erkennbar.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO bestraft wurde.

 

5.2. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. z. B. VwGH 21. September 2010, 2010/11/0126; 22. Juni 2010, 2010/11/0076 uvm.). Diese Überlegungen gelten auch für die Anordnung von bestimmten fachärztlichen Stellungnahmen oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Auch diese Untersuchungen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an einem bestimmten Teilaspekt der gesundheitlichen Eignung bestehen, wobei die angeordnete Untersuchung gerade diese Bedenken abklären soll.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052, ausführlich mit den Voraussetzungen einer Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auseinandergesetzt. Danach ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur zulässig, wenn - im Sinne des § 24 Abs.4 FSG - begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden (VwGH 17. Juni 2009, 2009/11/0052).

 

Im vorliegenden Fall hat die Amtärztin als auch belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Bestehen begründeter Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG auf die Alkoholvorgeschichte des Berufungswerbers gestützt und damit die Erforderlichkeit eines Laborbefundes, einer psychiatrischen sowie verkehrspsychologischen Stellungnahme begründet.

 

Aus der Anamnese im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 2. April 2012 ergibt sich, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit offenbar wiederholt beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde, wobei die Delikte – bis auf das letzte - bereits rund zehn Jahre oder länger zurückliegen. Das letzte Alkoholdelikt ist aus dem Jahr 2010 aktenkundig. Dafür, dass der Berufungswerber danach noch jüngst weitere ähnlichen Vergehen – bezogen auf Alkohol - zu verantworten gehabt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumindest ist dem Akt Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es liegen ferner keine Hinweise eines gehäuften Alkoholmissbrauches noch Verdachtsmomente einer Alkoholabhängigkeit. Beim Berufungswerber wurde weder aktuell noch in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit oder ein gehäufter Missbrauch von Alkohol noch Mängel im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt. Die Amtsärztin hat diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen, sondern die Notwendigkeit der aufgezählten Befunde einzig bloß mit den bereits Jahre zurückliegenden Alkoholdelikten begründet. Dies genügt allerdings nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG - entscheidenden Dartuung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

Dass der Berufungswerber nach Feierabend oder an den Wochenenden gelegentlich Alkohol zu sich nimmt, schließt nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur seine gesundheitliche Eignung nicht (zwingend) aus. Der Gerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 22. Juni 2010, 2010/11/0076, im Zusammenhang mit der Einschränkung einer Lenkberechtigung ausgesprochen, dass Alkoholkonsum - ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen - die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall ausschließe. Es müssten vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss konkret zu befürchten sein, dass der Betreffende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Warum dies beim Berufungswerber aktuell bzw. in Zukunft konkret zu befürchten sein sollte, ist im Hinblick auf die Stellungnahme der Amtsärztin, nicht erkennbar.

 

Nach der zitierten Entscheidung vom 22. Juni 2010 gilt auch für § 24 Abs.4 FSG: Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, begründet noch keine Bedenken im als Sinne des § 24 Abs.4 FSG, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern.

 

Mangels begründeten Verdachtes weder einer aktuellen noch in der Vergangenheit bestehenden Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers noch eines gehäuften Alkoholmissbrauches ist – im Hinblick auf § 14 Abs.1 und 5 FSG-GV und unter Hinweis auf die dargestellte Judikatur - die Aufforderung zur Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme sowie eines Laborbefundes sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht auch kein Anlass, an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Berufungswerbers zu zweifeln, weshalb nach der derzeitigen Aktenlage auch die Vorschreibung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV nicht rechtfertigbar ist. Seine Vorgeschichte, auf die sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, vermag - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – für sich alleine ohne aktuelle begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG die Vorlage der angesprochenen Befunden jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

 

Es ist daher der Berufung zunächst dahingehend stattzugeben, als die Aufforderung zur Beibringung eines Laborbefundes, eines psychiatrischen Facharztbefundes sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzuheben ist.


5.3. Im Hinblick auf den beizubringenden internistischen Facharztbefund ist anzumerken, dass sowohl bei der ärztlichen Untersuchung durch den sachverständigen Arzt Dr. X beim Berufungswerber Hypertonie (im täglichen Sprachausdruck Bluthochdruck genannt) diagnostiziert wurde und auch im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung am 2. April 2012 ein massiv erhöhter Blutdruckwert (195/100 mmHg) festgestellt worden war. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO gilt ein Blutdruck von mindestens 140/90 mmHg bereits als Hypertonie (Quelle: Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Arterielle_Hypertonie). Der Berufungswerber hat diesen Wert deutlich überschritten, sodass damit in diesem Zusammenhang entsprechend konkrete Anhaltspunkte und Bedenken bestehen, welche eine weitere Überprüfung notwendig machen und die Vorlage einer internistischen Stellungnahme geboten erscheinen lassen. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass ein derart massiv hoher Blutdruckwert einer entsprechenden Abklärung bedarf; dies nicht nur im Interesse der Verkehrssicherheit, sondern auch im Interesse des Berufungswerbers selbst.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass der vom Berufungswerber vorgelegte und im Akt einliegende Arztbrief vom 1. August 2012 die Anforderungen an eine fachärztliche internistische Stellungnahme nicht zu erfüllen vermag. Nach der Definition in § 1 Abs.1 Z2 FSG-GV hat eine fachärztliche Stellungnahme unter anderem ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Ausführungen dahingehend, ob allenfalls welchen Einfluss das beim Berufungswerber festgestellte Zustandsbild auf sein Fahrverhalten haben könnte, lässt der beigebrachte Arztbrief vermissen. Es ist daher demnach die Einholung einer entsprechenden fachärztlichen internistischen Stellungnahme unumgänglich.

 

Die vom Berufungswerber angeführten Kosten für diese beizubringende fachärztliche Stellungnahme können zu keiner anderen Entscheidung führen, weil zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung bei jenen Personen erforderlich ist, bei denen diesbezügliche konkrete Bedenken vorliegen. Die körperliche Unversehrtheit sämtlicher Straßenverkehrsteilnehmer ist in diesem Zusammenhang wesentlich höher einzuschätzen als die mit der Untersuchung verbundenen Kosten für den Berufungswerber.

 

Hingewiesen wird, dass die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte und als angemessen anzusehende Frist (drei Wochen nach Rechtskraft) zur Beibringung des internistischen Facharztbefundes mit Zustellung der Berufungsentscheidung an den Berufungswerber zu laufen beginnt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 26 Euro (= 14,30 Euro für die Berufung und 11,70 Euro für drei Beilagen) angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum