Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101431/2/Weg/La

Linz, 11.03.1994

VwSen-101431/2/Weg/La Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Enrico S vom 20. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juli 1993, VerkR96/1754/1993-Hu, zu Recht erkannt:

I. Der nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bleibt aufrecht.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil dieser am 7. November 1992 um 9.00 Uhr im Gemeindegebiet L auf der Westautobahn A 1, Richtungsfahrbahn S, von StrKm. 211 bis 213, den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung von folgenden Voraussetzungen ausgegangen: Einkommen (Studienbeihilfe) ca.

2.500 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Strafmildernd wurde das Geständnis gewertet, straferschwerend die Tatsache von Vorstrafen sowie die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

3. Der Berufungswerber ersucht in seiner Berufung vom 20.

Juli 1993 lediglich darum, die Strafhöhe zu reduzieren und begründet dies damit, daß er seit 1. Juli 1993 seinen Präsenzdienst ableiste und über kein Einkommen verfüge.

4. Der zu beurteilende Sachverhalt stellt sich nach der Aktenlage wie folgt dar:

Der Berufungswerber leistet derzeit möglicherweise noch den Präsenzdienst ab. Für diesen Fall sind seine Grundbedürfnisse (Verpflegung plus Taggeld) befriedigt.

Wahrscheinlich hat er seinen Präsenzdienst bereits abgeleistet, für diesen Fall wird angenommen, daß er sich weiterhin dem begonnenen Studium widmet. Diesfalls wird den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen beigetreten. Der Berufungswerber hat ein Geständnis abgelegt, er scheint verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf, wobei das Überfahren des Rotlichtes auf einer ähnlichen schädlichen Neigung beruht, wie die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die eine erhebliche war.

Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, zumal der Berufungswerber eine solche nicht ausdrücklich begehrt hat (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen nach § 99 Abs.3 StVO reicht bis zu 10.000 S betragen.

Die Erstbehörde hat in Anbetracht des mit der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Gefahrenpotentials unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des Geständnisses die Strafhöhe grundsätzlich richtig bemessen, hat jedoch den Einkommensverhältnissen bei der Bemessung der Geldstrafe selbst nicht das entsprechende Gewicht beigelegt. Die Einkommensverhältnisse wirken sich nur auf die Bemessung von Geldstrafen, nicht jedoch auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe aus, sodaß die Geldstrafe wie spruchgemäß zu reduzieren war, während die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert bleiben mußte.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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