Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-600129/5/Sch/AK

Linz, 25.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine vierte Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über den Devolutionsantrag des Herrn DI X, geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, X, X, betreffend einen bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebrachten Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines vom 7. Dezember 2011 wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Abs.1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 28 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit Bescheid vom 23. September 2010, VerkR21-809/810-2009be, dem Herrn DI X die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, E (B), E (C1) und F gemäß § 24 Abs.4 FSG bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (CD-Tect-Wert) zu erbringen, entzogen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 10. März 2011, VwSen-522700/11/Sch/Th, abgewiesen. Seither ist dem Berufungswerber keine neue Lenkberechtigung erteilt worden.

 

2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Antragsteller bei der Erstbehörde beantragt, dass ihm der Führerschein wieder ausgefolgt werden möge. Der Antragsteller vermeint, die gewünschten CD-Tect-Werte vorgelegt zu haben, was amtsärztlicherseits laut Aktenlage allerdings in Abrede gestellt wird.

 

3. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Erlangen, den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs.2 leg.cit geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Devolutionsantrages ist auszuführen, dass seit Einlangen des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines bei der Erstbehörde – laut Akt per Fax am 7. Dezember 2011 – die Frist des § 73 Abs.1 AVG von 6 Monaten zwischenzeitig längst abgelaufen ist. Ein näheres Eingehen auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob hier ein Anwendungsfall des § 29 Abs.1 FSG vorliege, der eine 3-monatige Entscheidungsfrist vorsieht, war somit nicht erforderlich. Gegen eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung spricht der Umstand, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung mit dem rechtskräftigen Entziehungsbescheid bereits abgeschlossen war und der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines als solcher nach dem Entziehungsverfahren anzusehen ist.

 

Zumal die Erstbehörde über den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines unabhängig von der Frage der Vorlage von CD-Tect-Werten bereits hätte entscheiden können, kommt dem Devolutionsantrag Berechtigung zu. Damit ist die gesetzliche Folge des § 73 Abs.2 erster Satz AVG eingetreten, also ist mit der Einbringung des Antrages die Entscheidungszuständigkeit auf den Oö. Verwaltungssenat aufgrund dessen Zuständigkeit als Berufungsbehörde in Führerscheinangelegenheiten gemäß der Anordnung des § 35 Abs.1 FSG übergegangen.

 

4. Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

  1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
  2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Der erstbehördliche Entziehungsbescheid vom 23. September 2010 ist mit der Zustellung der Berufungsentscheidung hierüber, das war laut Aktenlage am 23. März 2011, in Rechtskraft erwachsen. Seither ist der Berufungswerber nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung. Von einem Ablauf der Entziehungsdauer im Sinne des § 28 Abs.1 FSG, der eine Wiederausfolgung des Führerscheines zuließe, kann daher keinesfalls die Rede sein. Dazu kommt noch, dass die Lenkberechtigung aufgrund der Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten inzwischen gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG ex lege erloschen ist. Eine Wiederausfolgung des Führerscheines an den Antragsteller kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr hätte die Erstbehörde, ein entsprechender Antrag vorausgesetzt, ein neues Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung an den Antragsteller abzuführen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum