Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101432/3/Sch/Rd

Linz, 27.09.1993

VwSen - 101432/3/Sch/Rd Linz, am 27. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E K vom 27. Juli 1993 gegen Faktum 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 1993, VerkR-96/1486/1993, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5.400 S (20% der bezüglich Faktum 3. verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1993, VerkR-96/1486/1993, über Herrn E K, H, H, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 27.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt, weil er am 6. Februar 1993 um 1.30 Uhr in L von der R kommend in Fahrtrichtung stadtauswärts auf der M bis zur Hausnummer den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 3.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in diesem Punkt in der Höhe von 2.700 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da bezüglich dieses Faktums eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören. Alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß dar.

Im konkreten Fall muß beim Berufungswerber ein außergewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit festgestellt werden. Wie die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffenderweise feststellt, mußte der Berufungswerber bereits dreimal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Die diesbezüglich verhängten Geldstrafen (zuletzt im Jahre 1990 in der Höhe von 20.000 S) konnten den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen.

Überdies wurde beim Berufungswerber ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l festgestellt, also eine sehr wesentliche Überschreitung des im § 5 Abs.1 StVO 1960 festgelegten Wertes.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die Erstbehörde nunmehr den für Alkoholdelikte vorgesehenen Strafrahmen um etwas mehr als die Hälfte ausgeschöpft hat. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Berufungswerber einerseits seit etwa drei Jahren nicht wegen eines einschlägigen Deliktes bestraft werden mußte und andererseits monatliche Rückzahlungen für Kredite in der Höhe von 7.000 S (Angaben in der Berufung) bzw. von 10.200 S (laut Bestätigung der Raiffeisenbank Hörsching-Thening vom 27. Juli 1993) zu leisten hat. Es trifft zwar zu, daß die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse eines Beschuldigten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, eine solche Berücksichtigung kann aber nicht dazu führen, daß derartig gravierende Erschwerungsgründe wie die oben dargelegten dadurch in den Hintergrund treten würden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß die Bezahlung von Geldstrafen durchaus auch, zumindest mittelbar, für die Familie eines Berufungswerbers spürbar werden kann, andererseits muß aber gerade von einer Person, die Sorgepflichten hat, ein besonnenes Verhalten im Straßenverkehr erwarten werden, um die Sorgeberechtigten nicht möglichen Einschränkungen auszusetzen.

Da im vorliegenden Fall keine Milderungsgründe gegeben waren, vielmehr sehr beträchtliche Erschwerungsgründe vorlagen, war einer allfälligen Anwendung des § 20 VStG von vornherein nicht näherzutreten.

Schließlich ist festzustellen, daß dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden muß. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Bundesgesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Hinsichtlich der übrigen wegen der Strafhöhe in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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