Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167532/7/Bi/CG

Linz, 26.02.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vertreten durch RAe x, x, x, x und x, x, x, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 18. Dezember 2012, VerkR96-7414-2012, wegen Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25. Oktober 2012 in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird im Hinblick auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt.

Die Berufung wird im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen war.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 69 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden die Anträge des Beschuldigten vom 25. Oktober 2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen § 99 Abs.2e StVO und auf Wiedereinsetzung in den "vorherigen" Stand auf der Rechts­grundlage der §§ 69 Abs.1 und 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

Begründet wurde die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme damit, dass die Erklärung, die Strafverfügung sei nicht vom Beschuldigten sondern von seinem Vater übernommen worden, als Schutzbehauptung gewertet und von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen wurde, sodass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht ohne Verschulden des Beschuldigten geltend gemacht werden hätten können. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei, selbst wenn der Beschuldigte "völlig unbedarft in juristischen Dingen" sei, auf die "Möglichkeit außerordentlicher Rechtsmittel nicht hingewiesen" wurde oder der "Zurück­weisungs­­bescheid in Verstoß geraten" sei; auch hier seien daher die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafverfügung vom 24. Mai 2012 keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei wohl unbestritten, dass die Lenkerauskunft nur der Zulassungsbesitzer geben könne; die Auskunft der Zulassungsbesitzerin seines Firmenfahrzeuges, er habe den Pkw gelenkt, sei objektiv unrichtig gewesen. Die richtige Auskunft hätte lauten müssen, dass er Auskunft über den Lenker zum angefragten Zeitpunkt erteilen könne. Als Auskunftsperson hätte er seinen Vater als Lenker angegeben. Die Zeugenaussage des Vaters wäre ein "neu entstandenes Beweismittel". Die Erstinstanz habe diesen trotz des Hinweises im Antrag nicht einmal einver­nommen, was ein Verfahrensmangel sei, der auch zu inhaltlicher Rechts­widrigkeit führe.

Die Strafverfügung sei zwar an ihn adressiert, tatsächlich aber von seinem Vater übernommen worden. Dieser habe ihn "erst zu einem späteren Zeitpunkt" von der Strafverfügung informiert, sodass er – grundsätzlich richtig – mit Schreiben vom 15. Juli 2012 der Erstinstanz mitgeteilt habe, dass nicht er sondern sein Vater der damalige Lenker des Pkw x gewesen sei. Dieser Einspruch sei mit Bescheid vom 14. August 2012 wegen Verspätung zurückgewiesen worden.

Die Sach- und Rechtsansicht der Erstinstanz werde als rechtswidrig bekämpft, es liege auch kein Verschulden seinerseits vor, weil er keinen Einfluss auf die Erklärung des Halters nach § 103 Abs.2 KFG gehabt habe, die "Abfrage" nicht an ihn adressiert und unrichtig von seinem Vater übernommen worden sei. Die Erstinstanz habe sein Vorbringen nicht objektiviert, wenn auch nur durch Zeugeneinvernahme seines Vaters.

Es sei zwar durchaus richtig, dass er nicht "schuldfrei" an dieser Angelegenheit sei, aber ein minderer Grad des Versehens berechtigte bereits den Antrag auf Wiedereinsetzung und sei diesem stattzugeben. Das ggst Ereignis, nämlich die Versäumung der Frist, sei für ihn unabwendbar gewesen, weil die Strafverfügung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an ihn weitergegeben worden sei. Auch ein Irrtum könne ein Ereignis iSd § 71 Abs.1 lit.a AVG sein – er habe sich jedenfalls über die tatsächliche Rechtslage geirrt. Erst am 16. Oktober 2012 mit Übersendung des Auftrages der Rechtsschutzversicherung an den nunmehrigen Rechtsvertreter, sei er  auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahme- bzw eines Wiedereinsetzungsantrages aufmerksam gemacht worden, sodass die 14tätige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Bewilligung der Wiederaufnahme bzw Wieder­einsetzung in den "vorherigen" Stand im Verfahren VerkR96-7413-12 der BH Gmunden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Gegen den Lenker des Pkw x wurde Anzeige erstattet, weil er am 11. Februar 2012, 1.22 Uhr, auf der A1 bei km 217.638, Gemeindegebiet O., die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe, was mit einem stationären Radargerät (unter Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz) festgestellt worden sei.

Zulassungsbesitzer des Pkw ist die x. in x, x, die am 1. März 2012 die Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilte, der Bw sei der Lenker des Firmenfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen.

Daraufhin erging an den Bw die Strafverfügung der Erstinstanz vom 24. Mai 2012, die ihm laut Rsa-Rückschein am 29. Mai 2012 zugestellt wurde (Unterschrift "x", Empfänger angekreuzt) – davon ausgehend endete die Einspruchsfrist am 12. Juni 2012.


Erstmals in seinem E-Mail vom 15. Juli 2012 bezog sich der Bw auf die "bereits ein paar Wochen erhaltene" Strafverfügung und machte geltend, da er ein Firmenauto besitze und die Lenkerauskunft von der Firma ausgefüllt worden sei, habe er leider nicht den richtigen Lenker bekanntgeben können, das sei sein Vater gewesen.

Nach Wahrung des Parteiengehörs (ohne jede Reaktion des Bw) erging der Bescheid der Erstinstanz vom 14. August 2012, mit dem der (in der E-Mail vom 15. Juli 2012 erblickte) Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 63 AVG iVm 24 VStG – Berufung wurde nicht erhoben, dh der Bescheid ist nach der Zustellung am 17. August 2012 rechtskräftig.

 

Mit Schriftsatz des (nunmehr rechtsfreundlich vertretenen) Bw vom 25. Oktober 2012 wurden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstinstanz abgewiesen wurden.

In diesen Anträgen wurde erneut geltend gemacht, Lenker des Pkw sei Herr x gewesen, die Lenkerauskunft sei objektiv unrichtig. Eine Zeugen­aussage des Vaters wäre ein "neu entstandenes Beweismittel". Dieser habe die an den Bw adressierte Strafverfügung übernommen und "erst zu einem späteren Zeitpunkt den Sohn davon informiert". Der Einspruch sei mit Bescheid vom 14. August 2012 wegen Verspätung zurückgewiesen worden, weshalb Wieder­aufnahme des Verfahrens und Zeugeneinvernahme des Herrn x beantragt wurde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 24. Mai 2012 wurde damit begründet, auch im Bescheid vom 14. August 2012 sei keine Rechtsmittel­belehrung enthalten gewesen, dass allenfalls ein Wiedereinsetzungsantrag möglich wäre. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung der vom Vater übernommenen Strafverfügung an den Bw sei diese schon rechtskräftig gewesen. Dieser sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Einspruchsfrist erst mit dem persön­lichen Erhalt zu laufen beginne, weshalb er mit E-Mail vom 15. Juli 2012 Einspruch erhoben habe.

Die Nicht-Weitergabe der Strafverfügung sei unabwendbar gewesen und er habe sich mangels juristischer Bildung im Irrtum über die Rechtslage befunden, wobei auch im Bescheid vom 14. August 2012 keine Rechtsmittel­belehrung hinsichtlich einer möglichen Wiedereinsetzung enthalten sei. Erst mit Übersendung des Auftrages der Rechtsschutzversicherung am 16. Oktober 2012 habe er von der Möglichkeit beider Anträge erfahren, sodass die 14tägige Frist gewahrt sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Berufung wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 71 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­ver­fahren gilt, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechts­nachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechts­mittel­belehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlicherweise die Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässig­keit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Abs.3 hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Im ggst Fall ist die Strafverfügung, ausgehend von der Rsa-Zustellung am 29. Mai 2012, am 12. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Bw hat im als Ein­spruch gewerteten und – rechtskräftig als verspätet zurückgewiesenen - E-Mail vom 15. Juli 2012 trotz der offensichtlichen Verspätung lediglich die pauschale (inhaltliche) Behauptung aufgestellt, sein Vater sei der Lenker seines Firmen­fahrzeuges gewesen. Sollte, wie erstmals im Antrag auf Wiedereinsetzung am 25. Oktober 2012 behauptet, tatsächlich das Straferkenntnis von seinem Vater übernommen und ihm "zu einem späteren Zeitpunkt ausgefolgt" worden sein, hat der (inzwischen rechtsfreundlich vertretene) Bw damit entgegen der Bestimmung des § 71 Abs.2 AVG keinen konkreten Zeitpunkt genannt, die die E-Mail vom 15. Juli 2012 als innerhalb der Einspruchs­frist eingebrachten Einspruch deklarieren würde; auch im Wiedereinsetzungs­antrag wird lediglich behauptet, dass die E-Mail vom 15. Juli 2012 binnen zwei Wochen nach diesem unbekannten Zeitpunkt abgesendet worden sei. Er hat es damit nicht nur verabsäumt, den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Erhalts der Strafverfügung vom Vater zu nennen, sondern auch glaubhaft zu machen, dass er nicht der "Empfänger" des Rsa-Briefes am 29. Mai 2012 gewesen sein soll, obwohl er von der Verspätung des Einspruchs spätestens durch Zustellung des Schreibens der Erstinstanz vom 24. Juli 2012 erfahren hat. Er hat darauf nicht reagiert, sodass der Zurückweisungsbescheid wie angekündigt erging, ohne dass der Bw die Sachlage aus seiner Sicht der Erstinstanz gegenüber dargelegt hätte. Dazu ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates keine juristische Bildung erforderlich, sondern der Bw hätte nur seine – ihm immerhin eingeschrieben übermittelte – Post lesen und mit der Erstinstanz Kontakt aufnehmen müssen. Er hat auf die ihm zugestellten Schreiben (E-Mail am 17. Juli 2012, Rsb-Brief am 25. Juli 2012) und den laut Rsa-Rückschein am 17. August 2012 zugestellten und inzwischen rechtskräftigen Zurückweisungs­bescheid – diesbezüglich wurde trotz ordnungs­gemäßer Rechts­mittel­­belehrung über die offenstehende Berufung überhaupt nichts vorgebracht – nicht reagiert.

Der Wegfall des Hindernisses wäre nach der erstmals im Wiedereinsetzungs­antrag aufgestellten Behauptung des Bw der Zeitpunkt der Übergabe der Strafverfügung durch den Vater gewesen, dh hätte der Bw innerhalb von zwei Wochen danach diesen Sachverhalt der Erstinstanz mitgeteilt – was im übrigen genau seiner Behauptung entsprochen hätte, er sei der Meinung gewesen, die Einspruchsfrist laufe ab persönlichem Erhalt der Strafverfügung – wäre dieses Vorbringen als recht­zeitiger Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. Juli 2012 war nur von "ein paar Wochen" die  Rede, aber nicht von einer Übernahme des mit vollem Namen und Geburtsdatum an den Bw adressierten Rsa-Briefes durch seinen Vater.

 

Aus all diesen Überlegungen war aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungs­senates der Berufung insofern der Erfolg zu versagen, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zurückzuweisen (und nicht inhaltlich abzuweisen) war; der Spruch war daher entsprechend abzuändern.

 

Zur Berufung wegen Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 69 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entscheiden wurde.

Gemäß Abs.2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahme­grund Kenntnis erlangt hat ... Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Im ggst Fall ist der Bescheid der Erstinstanz vom 14. August 2012 (zugestellt mit Rsa-Brief durch Hinterlegung am 17. August 2012), mit dem der Einspruch (E-Mail) vom 15. Juli 2012 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, mangels Einbringung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Als Beweismittel wird erstmals im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Zeugenein­vernahme des Vaters des Bw beantragt. Dabei wird geltend gemacht, der Bw habe bislang dieses  Beweismittel, das voraussichtlich die (allerdings bereits rechtskräftige) Strafverfügung beseitigen werde, ohne sein Verschulden nicht geltend machen können.

Wiederum stellt dieses Vorbringen darauf ab, ob tatsächlich der Vater die ausdrücklich an den Bw mit Rsa-Brief übersendete Strafverfügung übernommen hat und, wenn ja, wann er diese dem Bw persönlich übergeben hat. Auch hier hätte der Bw lediglich den Sachverhalt, nämlich – gemäß seinem nunmehrigen Vorbringen, er habe gemeint, die in der Rechtsmittelbelehrung der Strafver­fügung angeführte Einspruchsfrist beginne erst mit deren tatsächlichen Erhalt – den Tag der Übergabe der Strafverfügung durch den Vater der Erstinstanz mitteilen müssen. Von einer derartigen Übergabe "zu einem späteren Zeitpunkt" bzw "nach Rechtskraft der Strafverfügung" war zum einen bis zum Antrag auf Wiederaufnahme keine Rede und zum anderen ist vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, inwiefern diese beantragte Zeugen­aussage des Vaters – die im übrigen mit einer schriftlichen und vom Vater unterschriebenen Erklärung umgangen hätte werden können – ohne Verschulden des Bw nicht geltend gemacht worden sein soll. Dabei handelt es sich um eine bloße Wiedergabe eines Lebenssachverhalts, die zunächst kein Fachwissen zur Möglichkeit einer rechtlichen Wertung als Wiederaufnahmegrund verlangt. Diese Aufklärung wäre dem Bw auch unter dem Gesichtspunkt jederzeit möglich gewesen, dass er und sein Vater im selben Haus wohnen. Aus diesem Grund kann auch von einem in der Berufung geltend gemachten "minderen Grad des Versehens" keine Rede sein.

 

Abgesehen davon hat die Rechtsmittelbelehrung die ordentlichen Rechtsmittel zu umfassen, nicht die außerordentlichen, wie es die gegenständlichen Anträge sind. Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung  entsprach § 49 VStG, die des Bescheides vom 14. August 2012 § 51 VStG.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH  hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels über die Wieder­aufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl E 27.6.2002, 2002/07/0055).

 

Aus all diesen Überlegungen war, wenn man davon ausgeht, dass dem Bw (bzw seinem nunmehrigen Rechtsvertreter) tatsächlich erstmals bei Erteilung des Auftrages durch die Rechtsschutzversicherung am 16. Oktober 2012 die Möglich­keit eines Wieder­aufnahmeantrages im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG erkennbar war, sodass der am 30. Oktober 2012 bei der Erstinstanz eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig iSd § 69 Abs.2 AVG anzusehen ist, inhaltlich zu entscheiden und der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Antrag auf WE zurückzuweisen gem. § 71 Abs.2 AVG

Antrag auf WA abzuweisen gem. § 69 Abs.1 Z.2 AVG

 

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