Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167565/2/Sch/AK

Linz, 30.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Jänner 2013, Zl. VerkR96-41139-2012/Dae, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung aufgrund Verspätung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 7. Jänner 2013, VerkR96-41139-2012/Dae, den Einspruch des Herrn X vom 23. November 2012 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 24. September 2012, GZ: VerkR96-41139-2012/Dae, wegen einer Übertretung der StVO 1960 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Vorangegangen war ein Verspätungsvorhalt, auf den der Berufungswerber in der Form reagierte, als er schriftlich mitteilte, dass der verspätete Einspruch dadurch zustande gekommen sei, weil das Zustelldatum am Kuvert verwischt und auf der Strafverfügung falsch gewesen sei. Er habe es deshalb verabsäumt, den Einspruch rechtzeitig einzubringen.

Im Übrigen möge man sich in der Angelegenheit an Frau X, die während dieses Zeitraumes das Fahrzeug benutzt habe, wenden.

In der Folge hat die Behörde den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid erlassen, welcher vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2013, zur Post gegeben laut Briefumschlag am 22. Jänner 2013, rechtzeitig in Berufung gezogen wurde. Hierin verweist der Berufungswerber auf den Umstand, dass dem Bescheid kein Zahlschein beigelegt sei. Des weiteren sei es am besten, wenn sich die Behörde an Frau X wenden würde. Der Berufungswerber wiederholt auch seinen Hinweis, dass diese Person im relevanten Zeitraum das Fahrzeug benutzt habe.

Es werde schließlich auch keine Person eingesperrt, die einen Mord nicht begangen hat und den richtigen Mörder kennt, nur weil sie drei Tage zu spät am Gericht erschienen ist.

 

2. Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs. 2 ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber unwidersprochen geblieben sind die inhaltlichen Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid. Sie decken sich im übrigen auch mit dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes. Demnach ist die beeinspruchte Strafverfügung laut entsprechendem Postrückschein dem Berufungswerber nach einem vergeblichen Zustellversuch am 5. November 2012 dann am 6. November 2012 durch Hinterlegung beim Postpartner 4061 Pasching zugestellt worden. Damit begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 20. November 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch vom Berufungswerber jedoch erst am 23. November 2012 (Datum des Poststempels) eingebracht. Damit war der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht worden, weshalb er von der Erstbehörde als verspätet zurückzuweisen war.

Vom Berufungswerber wird auch nicht in Abrede gestellt, dass hier eine verspätete Einspruchserhebung vorliegt, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt.

Die Anmerkungen des Berufungswerbers in seinen Eingaben im Hinblick auf einen fehlenden Zahlschein, mittels dessen er die Verwaltungsstrafe einzahlen könne, auf eine angebliche andere Person, die das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe, und darauf, dass die Strafverfügung ein vermeintlich falsches Datum aufweise, konnten seinem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen. Es mag etwas ungewöhnlich sein, dass eine mit 24. September 2012 datierte Strafverfügung von der Erstbehörde erst weit über einen Monat später abgefertigt wird, dies ändert aber nichts daran, dass auch in einem solchen Fall der Einspruch rechtzeitig zu erfolgen hat.

Abschließen darf als Hinweis für den Berufungswerber, der in der Berufung die Verspätung durch einen unpassenden Vergleich zu relativieren versucht, bemerkt werde, dass es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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