Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231284/2/Kei/AK

Linz, 30.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der der Bundespolizeidirektion Steyr (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr) vom 10. Dezember 2011, Zl. S 8051/ST/11, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

         Statt "der Beschuldigte hat" wird gesetzt "Sie haben sich" und statt "80 Abs. 1 SPG" wird gesetzt "§82 Abs. 1 SPG".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte hat

am                        um                                 in

09.12.2011                    23:30 Uhr                      X

trotz vorausgeganger Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten, indem Sie geschrien haben und tobten und sich gegen die Polizeibeamten äußerst renitent verhielten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

80Abs1 SPG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,   Freiheitsstrafe von       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 100,-                 50 Stunden                                                                        §82 Abs 1 SPG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaftanrechnung von 23:40 Uhr bis10:10 Uhr = 10,50 Stunden = 21 Euro

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,-- € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 89,--€"

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. Jänner 2013, Zl. S 8051/ST/11, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 82 Abs. 1 SPG lautet:

Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der gegenständlichen Anzeige angeführten Ausführungen der Zeugen GI X und KI X. Diesen Ausführungen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Zeugen im Falle einer wahrheitswidrigen Angabe rechtliche Sanktionen zu gewärtigen hätten.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung dass der Bw arbeitslos ist und deshalb 700 Euro pro Monat erhält - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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