Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523343/8/Kof/CG

Linz, 27.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Dezember 2012, GZ: FE-1258-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach der am 25. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011 und I Nr. 50/2012.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwölf Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides
(= 18. Oktober 2012) entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

     • das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges                  oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten

       • das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen                

          Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

 

 

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

       • eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

       • eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

       • ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 7. Dezember 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Dezember 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat sich am 26. September 2012 um 10.30 Uhr in x vor dem Haus
F.straße Nr. .. geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug, PKW, Kennzeichen: L-… in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben.

 

Der UVS hat – nach der am 25. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses - über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Gemäß § 51h Abs.4 VStG hat diese Verkündung die Wirkung der Erlassung des Bescheides; VwGH v. 22.05.2012, 2010/04/0150; v. 28.04.2004, 2003/03/0021 mit Vorjudikatur;  Beschluss des VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0154.

 

Die schriftliche Ausfertigung erfolgte mit UVS-Erkenntnis vom 27. Februar 2013, VwSen-167553/7.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat.

Ebenso stellen die in § 26 Abs.1 und Abs.2 FSG genannten Übertretungen jeweils auf ein "Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges" ab.

 

 

 

Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es somit im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung entscheidend darauf an, ob der Betreffende ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt oder in Betrieb genommen hat;

VwGH vom 16.10.2012, 2012/11/0171 mit Vorjudikatur.

 

Die rechtskräftige Bestrafung des Bw erfolgte – wie bereits dargelegt – wegen des Verdacht der Inbetriebnahme eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand.

 

Am 25. Februar 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher unter anderem der amtshandelnde Polizeibeamte, Insp. M.S. teilgenommen hat.

 

Die verfahrensgegenständliche Amtshandlung erfolgte aufgrund

eines Telefonanrufes des Herrn H.W. bei der örtlich zuständigen PI.

 

Herr H.W. hat gegenüber dem Verhandlungsleiter bereits telefonisch mitgeteilt, er habe nicht gesehen, ob bzw. dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort den – auf ihn zugelassenen – PKW tatsächlich gelenkt und/oder in Betrieb genommen hat.

 

Ebenso hat der amtshandelnde Polizeibeamte bei der mVh dargelegt, Herr H.W. habe ihm gegenüber bei der Amtshandlung gesagt, er habe den Bw weder
beim Lenken, noch bei der Inbetriebnahme des auf den Bw zugelassenen PKW gesehen.

 

Eine formelle Zeugenaussage des Herrn H.W. war dadurch nicht erforderlich.

 

Der Bw hat dem amtshandelnden Polizeibeamten gegenüber bestritten, den PKW gelenkt und/oder in Betrieb genommen zu haben.

 

Es kann somit nicht bewiesen werden, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW tatsächlich gelenkt und/oder in Betrieb genommen hat.

 

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

 

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