Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523347/4/Zo/TR/AK

Linz, 11.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des Herrn X, geb. X, wohnhaft in X, X vom 18.12.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3.12.2012, Zl. VerkR21-559-2012/BR, wegen der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie Beibringung bestimmter Befunde zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt und der Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides bei der BH Braunau als Führerscheinbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG, § 24 Abs.4 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, sich zum Zweck der Beurteilung  seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen 1 Monat, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde binnen der von der Amtsärzten/vom Amtsarzt festgelegten Frist zu erbringen, widrigenfalls dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen und gegebenenfalls ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge verhängt werde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er zur Wahrung der Rechtsmittelfrist diese beim BG Mattighofen einbringt, da sich seine Sachwalterin Frau X weigert, eine solche für ihn einzubringen. Frau X müsse ihn vor Ämter und Behörden vertreten; sie mache das aber nicht für ihn. Er fahre seit 50 Jahren mit dem Auto und kenne sich im Straßenverkehr aus. Er sehe nicht ein, dass er nach Braunau zur ärztlichen Untersuchung fahren solle. Es wurde ihm zwar Rechtsbelehrung von der zuständigen Rechtspflegerin erteilt, er sehe diese Vorgehensweise der Behörde jedoch nicht ein. Er ersuche um sofortige Einstellung des BH-Verfahrens wegen Entzug der Lenkberechtigung.

 

Die Berufung wurde von der zuständigen Sachwalterin DSA X mit Schreiben vom 18. Jänner 2013 genehmigt.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das Vertretungsnetz Sachwalterschaft teilte der Erstbehörde mit, dass mit Beschluss des BG Mattighofen vom 12.9.2012, Zl. 2P21/09v, für den Berufungswerber eine Sachwalterin (DSA X) zur Vertretung vor Gerichten, Behörden ua bestellt wurde. Der Grund dafür war das Ergebnis des neuropsychiatrischen Gutachtens vom 11.6.2012 angefertigt von Ass.-Prof. Dr. X als Sachverständiger, welches beim Berufungswerber einen hochgradigen Verdacht auf das Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) attestierte.

 

Dr. X wurde in weiterer Folge am 12.9.2012 beim BG Mattighofen durch den Richter (Dr. X) bzw. auch durch die Sachwalterin (DSA X) zu seiner Expertise befragt. Bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedarf es nach Ansicht des Sachverständigen infolge der starken Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers einer Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit. Es ist fraglich, ob der Berufungswerber aufgrund seines Wahnsinnsystems fähig ist, die für den Straßenverkehr maßgeblichen Vorschriften zuverlässig einzuhalten.

 

Mit Schreiben vom 15.10.2012, welches am 31.10.2012 vom Berufungswerber persönlich übernommen wurde, wurde dieser über die Einleitung des entsprechenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt; dieses Schreiben wurde auch der Sachwalterin DSA X zugestellt. Dazu äußerte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er die Feststellungen der Erstbehörde nicht verstehe und die Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Er sehe nicht ein, den Vorstellungen der Behörde nachzukommen. Da diese ihm droht den Führerschein abzunehmen, sei anzunehmen, dass sie nicht wisse, dass der Führerschein Eigentum von jeder Person sei. Er sei seit 50 Jahren Kraftfahrer und jeden Tag auf der Strasse und kenne sich daher mit dem Verhalten im Straßenverkehr aus; wer anderes behaupte müsse selbst zum Arzt. Da die Behörde die Angelegenheit falsch bemesse, möchte er eine andere Person sprechen, weswegen er die Aufforderung ablehne. Im Übrigen sei auch die Verwendung des Geburtsdatums aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten. Diese Ausführungen wurden in weiterer Folge der zuständigen Sachwalterin übermittelt, welche von einer Stellungnahme absah. In weiterer Folge wurde der vor dem UVS nunmehr bekämpfte Bescheid der BH Braunau erlassen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 leg cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs. 1 Z 1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist dann zulässig, wenn begründete aktuelle (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191) Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Es geht noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vergleiche zB. VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0103; 17.6.2009, 2009/11/0052).

 

Dem Berufungswerber wurde vom Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. X der hochgradige Verdacht einer wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) attestiert. Aufgrund seiner Analyse kommt der Sachverständige zur Ansicht, dass die Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf dessen Dispositionsfähigkeit zu überprüfen wäre. An der gesundheitlichen Eignung bestehen damit erhebliche Zweifel, da sich der Berufungswerber aufgrund seiner subjektiven Sichtweise über Regeln hinwegsetzt, die im Hinblick auf die Verkehrssicherheit notwendig und damit erforderlich sind, wie etwa technische Überprüfungen, das Anlegen von Winterreifen oä. Aus diesen Erwägungen ist der UVS Oö der Ansicht, dass entsprechend des erhöhten Gefährdungspotentials des Berufungswerbers eine Überprüfung in Bezug auf seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen unumgänglich ist.    

 

Zwar ist die vom Berufungswerber geltend gemachte Fahrleistung bei der  Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231), dies ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Zweifel an der Verkehrstauglichkeit des Berufungswerbers bestehen.

 

Festzuhalten ist abschließend, dass mit der gegenständlichen Entscheidung dem Berufungswerber die gesundheitliche Eignung keinesfalls abgesprochen wird. Da jedoch entsprechend konkrete Anhaltspunkte gegen die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit bestehen, ist eine Überprüfung seiner Eignung im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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