Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210614/2/Bm/Th

Linz, 16.01.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.12.2012, BauR96-260-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm. §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.12.2012, BauR96-260-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 39 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 12 Stunden, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der X Immobilien GmbH, X, zu verantworten, dass die X Immobilien GmbH, X, zumindest vom 22.09.2009 bis 26.01.2010 als zur Anzeige Verpflichteter (Bauführer) des Wohnhauses auf dem GSt.Nr. X, KG X (X) – wie anlässlich eines Lokalaugenscheins durch die Baubehörde am 26.01.2010 festgestellt wurde – entgegen des zur Anzeige gebrachten Bauvorhabens (samt Einreichplan) gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 1 vom bewilligten Bauvorhaben ohne Bewilligung der Baubehörde und somit gegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 wie folgt abgewichen:

 

·         Der Zubau wurde anstatt einer Holzriegelbauweise in Ziegelmassivbauweise ausgeführt.

·         Die Höhenentwicklung des Zubaues wurde bisher um ca. +0,57 m abgeändert. Diese Änderung der Höhenlage ergibt sich teilweise aus einem stärkeren Fußbodenaufbau im Erdgeschoß (+0,09 m), sowie bedingt durch die massive Deckenkonstruktion und der damit verbundenen höheren Attikaausführung (+0,48 m).

·         An der Nordseite im Eingangsbereich wurde gegenüber der Genehmigung eine Vordachkonstruktion, welche 1,00 m auskragt, ausgeführt."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis gehe davon aus, dass in subjektiver Hinsicht für die bauausführende Firma ein höherer Maßstab anzulegen sei, als bei einem nicht sachkundigen Bauherrn. Insbesondere hätte es die Firma X Immobilien GmbH im gegenständlichen Fall unterlassen, die Baubehörde hinsichtlich der Abweichungen zu befragen. Diesbezüglich habe es die bescheiderlassende Behörde jedoch unterlassen, den zuständigen Bauamtsleiter der Gemeinde X einzuvernehmen, als gerade dieser im Rahmen der abgeänderten Einreichpläne mit der bauausführenden Firma in Kontakt gestanden habe. In diesem Sinne wäre ebenso noch eine ergänzende Einvernahme der Partei erforderlich gewesen, um diese rechtlichen Argumente mit der Partei zu hinterfragen. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage wäre es daher unabdingbar gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Partei ergänzend einzuvernehmen, insbesondere zur Fragestellung, inwieweit mit der Baubehörde, nämlich dem zuständigen Bauamtsleiter Rücksprache hinsichtlich der abgeänderten Einreichplanung vorgenommen worden sei oder nicht. Bei korrekt durchgeführten Ermittlungsverfahren wäre die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass aus rein statischen Gründen eine Abweichung des ursprünglich vorgelegten Einreichplanes unabdingbar gewesen sei. Aus technischen Gründen sei die Umsetzung des ursprünglich genehmigten Einreichplanes nicht möglich gewesen. Da im Gebiet der X in X kein Bebauungsplan vorliege, welcher die Bauhöhe regle, wäre daher von Seiten des Bauherrn sehr wohl eine Erhöhung des Objektes um ca. 0,5 m möglich, dies umso mehr, als im Zuge der geänderten Bauausführung eine Einreichplanänderung ausgearbeitet worden sei, diese ebenso bei der zuständigen Baubehörde eingereicht und auch problemlos bewilligt worden sei. Bereits im Vorhinein sei eine Abänderung des Einreichplanes mit der Baubehörde erörtert worden und von dieser auch grünes Licht hiezu erteilt worden. Bei korrekter Einvernahme der Partei, ebenso korrekter Einvernahme des zuständigen Bauamtsleiters wäre die bescheiderlassende Behörde daher zu einer Einstellung des Strafverfahrens gelangt.

 

Es werde sohin der Antrag gestellt

1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen;

2. jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;

3. in eventu wegen Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der Folgen vom Ausspruch einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51e Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 51e Abs.6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

 

Nach § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

 

4.2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der X Immobilien GmbH, X, vom 22.09.2009 bis 26.01.2010 als zur Anzeige Verpflichteter (Bauführer) des Wohnhauses auf Grundstück Nr. X, KG. X (X) entgegen des zur Anzeige gebrachten Bauvorhabens (samt Einreichplan) gemäß § 25 Abs.1 Z1 vom bewilligten Bauvorhaben ohne Bewilligung der Baubehörde und somit gegen die Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abgewichen ist.

 

Die in § 31 Abs.3 VStG angeführte Strafbarkeitsverjährung tritt daher mit 26.01.2013 ein. Da der Bw in der Berufung den im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Sachverhalt bestreitet und die eigene Einvernahme, sowie die Einvernahme des Bauamtsleiters der Gemeinde X und des Bauherrn im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, ist der Oö. Verwaltungssenat gehalten, im Grunde des
§ 51e VStG eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes anzuberaumen.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 51e Abs.6 sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

 

Die gegenständliche Berufung wurde dem Oö. Verwaltungssenat von der Erstbehörde mit Schreiben vom 31.12.2012, eingegangen beim Verwaltungssenat am 10.01.2013, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Im Hinblick auf das zwingende Erfordernis in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 26.01.2013 unter Einhaltung der erforderlichen Vorbereitungsfrist für die Parteien das erforderliche Beweisverfahren zu einem Abschluss zu bringen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat aber die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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