Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101434/8/Fra/Ka

Linz, 07.10.1993

VwSen - 101434/8/Fra/Ka Linz, am 7. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des O H gegen das Faktum 2 (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.5.1993, VerkR96/13564/1992, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 9.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz zum gegenständlichen Faktum ermäßigt sich auf 900 S. Für das Berufungsverfahren entfällt die Leistung eines Kostenbeitrages.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 3. Mai 1993, VerkR96/13564/1992, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 Z24 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), nach 2.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) und nach 3.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 26. Juli 1992 um 0.43 Uhr den PKW auf der M-Bundesstraße B im Ortsgebiet von G von M kommend in Richtung St. L gelenkt und es bei dieser Fahrt 1.) unterlassen hat, vor dem Einbiegen von der A-Bundesstraße B in die M-Bundesstraße B das Vorschriftszeichen "Halt" zu beachten und ohne anzuhalten nach links abgebogen ist. 2) Obwohl vermutet werden konnte, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholgeruch aus dem Mund, leicht gerötete Augen, schwankender Gang), hat er sich um 00.47 Uhr am Anhalteort auf der B bei km 18,200 (Shell-Tankstelle) gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. 3.) Außerdem unterließ er es, bei der Fahrt den Führerschein mitzuführen und einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in der Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Die rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Beschuldigte bei der Erstbehörde eingebracht. Diese legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor und löste dadurch dessen Zuständigkeit aus. Der O.ö. Verwaltungssenat entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Am 7. Oktober 1993 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung stellte der Berufungswerber klar, daß sich sein eingebrachtes Rechtsmittel nur gegen das Faktum 2 (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960) richtet. Es hat daher nur über dieses Faktum eine Entscheidung zu ergehen. Zu überprüfen ist, weil der Berufungswerber sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt hat, ob die Erstbehörde die Strafe im Rahmen der Kriterien des § 19 VStG gesetzmäßig bemessen hat.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, die Angaben des Beschuldigten zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (derzeit Präsenzdiener, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt zu haben. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Als strafmildernd wurde gewertet, daß der Berufungswerber bisher wegen derartigen Verwaltungsübertretungen nicht gestraft wurde.

I.4.3. Zu dieser Strafbemessung kann festgestellt werden, daß die Erstbehörde eine durchaus milde Strafe festgesetzt hat, zumal diese die gesetzliche Mindeststrafe nur um 2.000 S übersteigt. § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht für Übertretungen der gegenständlichen Art einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S vor.

Der O.ö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der Geständigkeit, der Einsichtigkeit und der Vernunft, welcher der Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung an den Tag gelegt hat, veranlaßt, die Strafe auf 9.000 S herabzusetzen, zumal auch diese Strafe geeignet erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Eine Herabsetzung auf die Mindeststrafe erschien jedoch aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes der Übertretungen nicht vertretbar. Dem Berufungswerber sei nochmals gesagt, daß die sogenannten Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, zumal diese geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Sie sind geeignet, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Aufgrund der Schilderungen der Gendarmeriebeamten in der Anzeige kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Wäre der Berufungswerber der Aufforderung des Alkotests nachgekommen und hätte sich eine Alkoholbeeinträchtigung um den Grenzwert von 0,40 mg/l ergeben, so hätte allenfalls auch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Da jedoch der Berufungswerber den Alkotest verweigert hat, konnte ein Atemluftalkoholwert nicht festgestellt werden. Dieser Umstand kann dem Berufungswerber nicht zugutegehalten werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe, ds 900 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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