Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253003/12/BMa/AK/CG

Linz, 29.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine siebte Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny) über die am 14. Dezember 2012 auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des X vom 23. November 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 10. November 2011, SV96-40-2011, wegen Übertretung des ASVG zu Recht erkannt:

 

      I.      Der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird.

 

  II.       Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ermäßigt sich auf 36,50 Euro. Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.) § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

 

zu II.) §§ 64 ff VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben als selbständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der "X GmbH" mit Sitz in X, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die angeführte Gesellschaft hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG Hrn. X, geb. X, am 23.04.2011 als LKW-Fahrer und als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt.

 

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung gem. § 5 ASVG ausgenommen und somit in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (vollversichert) versichert ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Krankenversicherungsträger, nicht vor Arbeitsantritt, sondern erst am 02.05.2011 um 18:35 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von         falls diese                        Freiheitsstrafe von    Gemäß

                                   uneinbringlich ist,

2.180,00 Euro          Ersatzfreiheitsstrafe           ---                         §111 Abs. 2 ASVG

                                   von

                                   96 Stunden

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

218,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         2.398,00 Euro."

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei in objektiver Hinsicht erfüllt. Ein Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG habe der Bw nicht erbracht und er habe somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass ein Wiederholungsfall vorliege, weil der Bw bereits einmal rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 33 ASVG mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 12. August 2011, SV96-43-2010, bestraft worden sei. Die Strafe sei daher mit der für den Wiederholungsfall vorgesehenen Mindeststrafe von 2.180 Euro festzusetzen. Der Bw sei der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht, wenn auch zu spät, nachgekommen und die Deliktsdauer von ca. einem Tag sei als relativ kurz anzusehen. Als Verschuldensgrad wurde Fahrlässigkeit angenommen. Es wurde aber auch ausgeführt, dass an einen personalverantwortlichen Geschäftsführer einer GmbH ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom 29. November 2011 den Verwaltungsakt zu SV96-40-2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden

(§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und für den 18. Dezember 2012 eine Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat der Bw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

Die von der belangten Behörde im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, diese wurden von der belangten Behörde mit einem durchschnittlichen Einkommen geschätzt, werden auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt, hat doch der Bw dagegen nichts vorgebracht.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die vorgeworfene Tat am 2. Mai 2011 begangen wurde. Das zur Begründung eines Wiederholungsfalls von der belangten Behörde herangezogene Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems, SV96-43-2010, ist am 12. August 2011, also nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt erlassen worden.

Zum Tatzeitpunkt war noch keine rechtskräftige Verurteilung des Bw erfolgt, es ist von der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 111 Abs.2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Behörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Absatz 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

§ 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

3.3. Unter Berücksichtung der vorliegenden Milderungsgründe der absoluten verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit und des nicht überzubewertenden Unrechts- und Schuldgehalts mit Blick auf die Meldung zur Sozialversicherung vor der Kontrolle ist von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, sodass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden konnte.

 

3.4. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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