Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167428/8/Zo/AK

Linz, 26.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 30.11.2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptrau von Rohrbach vom 26.11.2012, Zl. VerkR96-1996-2012 wegen einer Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.02.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17.09.2012 um 14.55 Uhr mit dem PKW, X, in X, Kreuzung der X Straße mit der BX das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" dadurch nicht beachtet habe, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus gute Übersicht besteht, sondern ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.c Z24 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er bei der gegenständlichen Fahrt an der Kreuzung der X Straße mit der BX angehalten habe. Aus Fahrtrichtung X seien zwei Fahrzeuge gekommen, deren Vorbeifahren er abgewartet habe. Erst nachdem diese Fahrzeuge an seinem Standort vorbeigefahren seien, sei er in die BX eingebogen. In weiterer Folge sei er bei der Firma X von der Polizei angehalten worden und es sei ihm vorgeworfen worden, dass er ohne Anzuhalten in die BX eingebogen sei. Dies habe er jedoch nicht gemacht, weshalb er die angebotene Organstrafverfügung nicht bezahlt habe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.02.2013. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Der Meldungsleger BI X sowie der weitere Zeuge GI X wurden zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW in Rohrbach auf der X Straße zur Kreuzung mit der BX. Bei dieser Kreuzung ist auf der X Straße das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht. Strittig ist, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug an der gegenständlichen Kreuzung angehalten hatte oder nicht. Der Berufungswerber gab dazu während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend an, dass auf der BX aus Richtung X zwei PKW gekommen seien, weshalb er bereits aufgrund dieser Fahrzeuge habe anhalten müssen. Er habe diese Fahrzeuge an seinem Standort vorbeifahren lassen und sei im Anschluss an diese in die BX eingebogen. In weiterer Folge sei er von einem Polizeibeamten angehalten worden und mit der angeblichen Übertretung konfrontiert worden, er habe diese jedoch von Anfang an in Abrede gestellt.

 

Der Zeuge BI X gab zum Vorfall an, dass er vom Standort gegenüber der Firma X aus (die Entfernung zur überwachten Kreuzung beträgt ca. 250m) Verkehrsüberwachungen durchgeführt habe. Der Berufungswerber sei von der X Straße kommend ohne Anzuhalten in die BX eingefahren, wobei er nicht bloß ganz langsam über die Haltelinie gerollt sondern mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h in die Kreuzung eingefahren sei. Nach der Anhaltung habe sich der Lenker mit einem Querverkehr aus Richtung X gerechtfertigt, er habe jedoch keine derartigen Fahrzeuge wahrgenommen. Erst hinter dem Berufungswerber seien Fahrzeuge nachgekommen. Die Sicht zur Kreuzung sei einwandfrei und er habe den Vorgang deutlich beobachten können. Der Zeuge GI X konnte lediglich allgemeine Angaben zur Verkehrsüberwachung bei diesem Standort machen, sich jedoch an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Er war auch an der Amtshandlung nicht beteiligt.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Für die Version des Berufungswerbers spricht, dass er den Tatvorwurf von Anfang an und im weiteren Verfahren immer gleichlautend bestritten hat. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber wegen dieses Vorfalles zwei mal persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgesprochen hat und auch die Anreise zur mündlichen Berufungsverhandlung auf sich genommen hat. Er dürfte daher subjektiv von seiner Version überzeugt sein.

 

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge BI X über eine umfangreiche Erfahrung in der Verkehrsüberwachung verfügt. Er konnte von seinem Standort die gegenständliche Kreuzung trotz der relativ großen Entfernung gut einsehen und hat das Verkehrsgeschehen bewusst beobachtet. Ein Irrtum durch diesen Zeugen ist daher ausgesprochen unwahrscheinlich. Der Berufungswerber war dem Zeugen bis zur gegenständlichen Amtshandlung nicht persönlich bekannt, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge den Berufungswerber zu Unrecht belasten sollte. Dabei darf nicht übersehen werden, dass ein bewusster falscher Vorwurf durch den Polizeibeamten für diesen sogar mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Es gibt keine vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Polizeibeamte wegen einer relativ geringfügigen Verkehrsübertretung ein derart schwerwiegendes Delikt begehen und als Zeuge falsch aussagen würde. Bei Abwägung aller Umstände ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich von der X Straße kommend ohne anzuhalten in die BX eingebogen ist.

 

Der Umstand, dass der zweite Polizeibeamte keine konkrete Erinnerung an diesen Vorfall hatte, ändert daran nichts. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Zeuge GI X, welcher an der Amtshandlung nicht beteiligt war aufgrund der seither verstrichenen Zeit keine genauen Angaben zum Vorfall machen konnte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 „Halt“ ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung (4.2.) ergibt, ist der Berufungswerber von der X Straße kommend ohne Anzuhalten in die BX eingebogen. Er hätte jedoch die dort befindliche Stopp-Tafel beachten müssen und hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

 

Die gegenständliche Kreuzung ist dem zuständigen Mitglied des UVS bekannt. Aus Fahrtrichtung des Berufungswerbers kann in Annäherung an die BX beim Rechtsabbiegen der von links kommende Verkehr bereits beobachtet werden, sodass es – aus rein verkehrstechnischer Sicht – möglich ist, bereits während der Annäherung abzuschätzen, ob ein Anhalten auf Grund der Verkehrslage erforderlich ist oder nicht. Die Verordnung des Vorschriftszeichens "Halt" durch die zuständige Behörde ist zwar aufgrund mehrerer Verkehrsunfälle an der gegenständlichen Kreuzung durchaus nachvollziehbar und berechtigt, im konkreten Fall wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers jedoch niemand gefährdet oder behindert. Die Übertretung hat daher keinerlei negative Folgen nach sich gezogen. Das Verfahren hat auch keinerlei Hinweise ergeben, dass der Berufungswerber die Stopp-Tafel bewusst missachtet hätte sondern es ist von einem bloßen Übersehen – und damit von Fahrlässigkeit – auszugehen. Der Berufungswerber ist auch aktenkundig unbescholten, was darauf schließen lässt, dass er sich im Verkehrsgeschehen grundsätzlich unauffällig verhält.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Ermahnung erscheint jedoch notwendig um den Berufungswerber in Zukunft zur genauen Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften anzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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