Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101436/17/Bi/Fb

Linz, 21.12.1993

VwSen - 101436/17/Bi/Fb Linz, am 21. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des R C, S, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner, Dr. E K, Dr. A Z, Mag. G E, K, E, vom 26. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. Juli 1993, VerkR96/1843/16-1992/Pi/Ri, aufgrund des Ergebnisses der am 10. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4, 58 Abs.3 und 18 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oa Straferkenntnis über den Rechtsmittelwerber wegen zweier Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 Geldund Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, sowie diesem einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 10. September 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. Zaglits sowie der Zeugen K E, A S, H L, M K und C P durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber hat am Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, er sei mit der Vertretung des Rechtsmittelwerbers beauftragt worden und habe sich am Vortag die in der Kanzlei vorhandenen Aktenunterlagen angesehen. Dabei sei ihm erst aufgefallen, daß das dem Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz übermittelte Straferkenntnis weder eine Unterschrift trage noch einen sonstigen Ausfertigungsvermerk aufweise. Bei Einsichtnahme des angeführten Schriftstückes stellte sich heraus, daß dieses zwar den Vermerk "Für den Bezirkshauptmann: (Dr. Holzinger)", jedoch keinerlei Unterschrift oder sonstige Genehmigung aufweist.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 18 Abs.4 AVG, auf den auch in § 58 Abs.3 leg.cit. verwiesen wird, alle schriftlichen Ausfertigungen außer der Behördenbezeichnung mit dem Datum und der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Im gegenständlichen Fall ist das dem Verfahrensakt beigelegte Konzept des Straferkenntnisses mit der Unterschrift sowie der leserlichen Beifügung des Namens des zuständigen Juristen der Bezirkshauptmannschaft Eferding versehen, sodaß die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind (vgl ua Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/02/0150). Fehlt einer der Partei gegenüber erlassenen Ausfertigung die Unterschrift des Genehmigenden, aber auch die - vom Gesetz als Alternative vorgesehene - Beglaubigung der Kanzlei, so ist ein Bescheid rechtlich nicht existent geworden (VwGH vom 6. Oktober 1986, 86/10/0119). Im gegenständlichen Fall weist die dem Rechtsmittelwerber zugegangene Ausfertigung des Straferkenntnisses weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Beglaubigung der Kanzlei auf, sodaß das Straferkenntnis rechtlich nicht existent geworden ist. Aus diesem Grund war die Berufung zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum