Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523295/8/Bi/CG

Linz, 28.02.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der x, x, x, vom 7. Oktober 2012  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. September 2012, GZ: 551422-2012, Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung unter Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.4 und 5 FSG eine bis 17. September 2013 befristete Lenkberechtigung für die Klasse B unter der Auflage erteilt: "Vorlage eines Drogenharns auf Cannabis 5-7mal für die Dauer eines Jahres innerhalb einer Woche nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin und unaufgeforderte Vorlage des Befundes an die BH Kirchdorf/K. sowie amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 17. September 2013". Gemäß § 13 Abs.5 FSG sei die Auflage in Form des Zahlencodes "104" in den Führerschein einzutragen, der bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw verlängert worden sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. September 2012.

 

2. Gegen diese Einschränkung der Lenkberechtigung wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Abnahme des Führerscheins basiere auf dem Bescheid VerkR21-0-2011/LL, wonach die Lenkberechtigung bis zur Beibringung der zur Erstattung des aä Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen sowie auf Seite 3 des Bescheides "Am 21.7.2011 wurden Sie aä untersucht, wobei Ihnen aufgetragen wurde, einen Drogenharn auf Cannabis und eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen." Sie haben diese Befunde im Juni 2012 nachgebracht und im AA-Gutachten werde ausdrücklich die aä und die psychiatrische Unauffälligkeit bescheinigt. Die Amtsärztin verweise auf frühere verdünnte Harnproben, wobei ihr nur eine Benachrichtigung ihrerseits über nicht entsprechende Harnproben vorliege. Die med. Prüflabore hätten immer bestätigt, dass die Proben in Ordnung seien und sich im gesetzlichen Toleranzbereich befänden. Damit sie eine Harnprobe abgeben könne, müsse sie leider eine entsprechende Flüssig­keitsmenge zu sich nehmen. Sie habe die Befunde im Juni 2012 beigebracht und erst am 25. September 2012 die Neuausstellung des Führerscheins beantragt, wobei ihr bis dorthin kein aä Bescheid vorgelegen habe, dh die Amtsärztin hätte ihr von Juni 2012 bis Ende September 2012 Harnproben verordnen können.

Dem sei aber auch ein Gerichtsverfahren (Steyr zu 5 U 36/10d) vorausgegangen mit der gerichtlichen Auflage, für ein Jahr Harnproben und psychiatrische Betreuung zu tätigen – 5 psychiatrische Sitzungen bei "x" in S. und Harnanalysen vom 8.4.2010 bis 2.2.2011 für das Gericht. Diese Befunde

 seien gerichtlich überprüft und für in Ordnung befunden worden. Das habe die Amtsärztin komplett ignoriert. Sie habe in dieser Zeit auch ihren Berufsschulabschluss (alle 3 Klassen mit Auszeichnung) und die Lehr­ab­schluss­prüfung gemacht. Beantragt wird, der Berufung gegen die Beschränkung der Lenkberechtigung Folge zu geben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakten VerkR21-757-2009/LL, GZ:1805422-2010/LL, VerkR21-708-2011/LL und GZ: 551422-2012/LL.

 

Aufgrund einer Anzeige gegen die 19x geborene Bw wegen Cannabiskonsum im Jahr 2009 wurde die gesundheitliche Eignung überprüft und die 2008 erworbene Lenkberechtigung für die Klasse B mit Bescheid der BH Linz-Land vom 29. März 2010, Verk21-757-2009/LL, bis zur Beibringung eines Drogenharnbefundes und einer psychiatrischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs.4 FSG entzogen.

 

Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 10. Mai 2010, GZ: 180422-2010, wurde ihr die Lenkberechtigung wieder erteilt unter der Auflage, 3-5mal im Jahr für die Dauer eines Jahres Drogenharnbefunde auf Cannabis vorzulegen. Grundlage dafür war das psychiatrische Gutachten x, x, vom 3. März 2010, wonach die Bw 2007 mit dem Konsum von Cannabis begann und schließlich zusammen mit ihrem Freund daheim Cannabis anpflanzte, was bei einer Hausdurchsuchung entdeckt wurde. Bestätigt wird im Gutachten Cannabis­konsum für einen Zeitraum von ca 2 Jahren, ohne Anzeichen für Abhängigkeit und ohne Beeinträchtigung ihrer Verhaltensweise, sodass gegen die Wieder­erteilung der Lenkberechtigung unter der Auflage regelmäßiger Drogenharn­kontrollen kein Einwand bestand – der Drogenharnbefund vom 17.3.2010 auf Cannabis und Kreatinin war unauffällig).

 

Laut "vorläufigem aä Gutachten" der Amtsärztin Dr. x vom 5. Oktober 2011, San20-5-180-2011, war der Befund vom 23.8.2010 "fraglich positiv", die Aufforderung vom 1.4.2011 wurde nicht befolgt, und die Befunde vom 18.10.2010 (Kreatinin 13 mg/dl), vom 12.11.2010 (Kreatinin 24 mg/dl) und vom 8.8.2011 (Kreatinin 33,3 mg/dl) waren wegen verdünntem Harn nicht zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Bw geeignet. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 10. Oktober 2011, VerkR21-708-2011/LL, wurde der Bw wiederum die Lenkberechtigung bis zur Beibringung der erforderlichen Befunde gemäß § 24 Abs.4 FSG entzogen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 25. September 2012, GZ: 551422-2012,wurde der Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 17. September 2013 erteilt unter der Auflage, 5-7mal für die Dauer eines Jahres nach schriftlicher Aufforderung Drogenharnbefunde auf Cannabis vorzulegen – der BH Kirchdorf/Krems wegen der Wohnsitzänderung.

Grundlage dafür war die psychiatrische Stellungnahme x, x, vom 26. Juni 2012, ergänzt am 12. September 2012, wonach bei der Bw keine Hinweise auf psychische Störungen, ein Abstinenzsyndrom oder Persönlich­keitsveränderungen bestehen; die einjährige Arbeitslosigkeit nach der Lehr­abschluss­prüfung kann nicht als pathologisch eingestuft werden. Wegen des Hanfanbaus im Elternhaus habe sie als gerichtliche Auflage eine Bewährungs­helferin und x bekommen für ein Jahr bis Frühjahr 2011. Ihr inkonstantes Verhalten mit der Abgabe verdünnten Harns oder von keinem kann soweit interpretiert werden, dass Cannabisabstinenz nicht sicher angenommen werden kann. Offensichtlich ist diesbezüglich ihre Urteils- und Kritikfähigkeit doch vermindert. Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung befürwortet der Facharzt auf ein Jahr mit vorzulegenden Drogenharnbefunden und Entzug bei Vorlage von verdünntem Harn. Der Drogenharnbefund der Bw vom 25.6.2012 war eindeutig negativ (Kreatinin 54,8 mg/dl).

 

Zu den nunmehrigen Berufungsausführungen wurde das Gutachten x,  Amtsärztin Oö. Landesregierung – Abt. Gesundheit, vom 7. Jänner 2013, Ges-311042/2-2013, zur Frage, ob der niedrige Kreatininwert in den  genannten Befunden auch anders gedeutet werden kann als mit verdünntem Harn, eingeholt, in dem die Amtsärztin nach Rücksprache mit Frau Dr. G. F., FA für Labordiagnostik in W., davon ausgeht, dass die oben angeführten Harnproben als verdünnt anzusehen und die ausgewiesenen – naturgemäß negativen – Cannabis­werte nicht als  eindeutig negativ zu inter­pretieren sind. Generell sind zwar niedrige Kreatininwerte gelegentlich bei geringer Muskelmasse zu finden, haben meist aber keine relevante diagnostische Bedeutung; da aber bei der Bw der Kreatininwert auch einmal im Normbereich gelegen war, ist in den übrigen Fällen von erhöhter Diurese durch vermehrte Flüssigkeitszufuhr und von verdünntem Harn auszugehen, dh das negative Cannabinoid-Ergebnis war damit nicht eindeutig negativ zu bewerten. Einziger Nachweis nachhaltiger Drogenabstinenz ist damit der Befund vom 25. Juni 2012, weshalb, wie bereits im Gutachten x vom 17. September 2012 ausgeführt, eine nachhaltige Drogen­abstinenz durch weitere Nachweise zu belegen ist. Da der Einfluss von Cannabis zu Konzentrationsstörungen, Auffassungsstörungen und Reduktion der kraftfahr­spezifischen Leistungs­funktionen führen kann, sieht die Amtsärztin einen sicheren Nachweis einer Drogenabstinenz als unabdingbare Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen.

 

Der Bw wurde dieses Gutachten samt den darin genannten Befunden im Rahmen des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 10. Jänner 2013 übermittelt und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Bw hat trotz Zustellung laut Rückschein am 16. Jänner 2013 bislang darauf nicht reagiert, sodass ankündigungsgemäß nach der Aktenlage zu entscheiden war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Abs.3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die ua suchtmittel­abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden FA-Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll­untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder­zuerteilen.

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV dürfen, wenn gemäß der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

Das AA-Gutachten x basiert damit auf der grundsätzlich befürwortenden FA-Stellungnahme x, x, vom 26. Juni 2010, ergänzt am 12. September 2012, die für die Dauer eines Jahres Auflagen in Form von Drogenharnbefunden auf Cannabis, die nach den im Bescheid vorgesehenen Modalitäten, dh auf Abruf durch die Behörde, in regelmäßigen Abständen abzugeben sind, vorsieht. Die Kontrolle dieser Drogenharnbefunde erfolgt durch die Amtsärztin.

 

Zur Berufung ist zu bemerken, dass aus dem der Bw zur Kenntnis gebrachten Gutachten eindeutig zu ersehen ist, dass alle bisher von ihr vorgelegten Drogenharnbefunde – ausgenommen der vom 25. Juni 2012 – nicht im Sinne einer eindeutigen Drogenabstinenz zu deuten waren. Auf welche Weise und durch wen konkret die von ihr dem Gericht vorgelegten und nach ihren Aussagen für in Ordnung befundenen Drogenharnbefunde geprüft wurden, ist für die Behörde, die über die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahr­zeugen, dh auf die Zukunft gerichtet, zu befinden hat, irrelevant. Ihre Deutung der jeweiligen Aufforderungen zur Vorlage "eines" Drogenharnbefundes ist auffällig einseitig und geradezu realitätsfremd unter dem Gesichtspunkt der darauffolgenden Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Feststellung des Bestehens der gesundheitlichen Eignung nach Vorlage der Befunde. Damit sollen keineswegs ihre bisher erbrachten schulischen Leistungen geschmälert werden, sie verkennt aber offensichtlich, dass Cannabiskonsum über mehrere Jahre erfahrungsgemäß geeignet ist, die psychische Leistungsfähigkeit erheblich zu mindern, weshalb es zweifellos Aufgabe der Behörde ist, eine derartige Beeinträchtigung rechtzeitig festzustellen und die betreffenden Personen am Lenken von Kraftfahr­zeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu hindern.    

 

Tatsache ist, dass es im dringenden Interesse der Bw liegen sollte, zum einen in Zukunft als eindeutig negativ anzusehende Drogenharnbefunde vorzulegen und zum anderen sich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung um den Termin für die Nachuntersuchung zu bemühen, da mit Ablauf der Befristung die Lenk­berechtigung ohne weiteren Bescheid erlischt.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

LB unter Auflagen + Befristung wegen Drogenmissbrauch über mehrere Jahre + nicht eindeutig neg. Befunde wegen verdünntem Harn à Bestätigung

 

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