Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101439/2/Lg/Bk

Linz, 06.09.1993

VwSen - 101439/2/Lg/Bk Linz, am 6. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des W A, A, B gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 29. Juni 1993, Zl. VerkR96/3653/1993/Ai, mit dem über einen Einspruch des Berufungswerbers gegen das in der Strafverfügung vom 1. Juni 1993 unter der selben Zahl verhängte Strafausmaß entschieden worden war, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen das genannte Straferkenntnis richtet, gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 66 Abs.4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Soweit sie sich gegen die genannte Strafverfügung richtet, wird die Berufung zurückgewiesen (§ 24 VStG in Verbindung mit § 66 Abs.4 AVG).

II. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bezirkshauptmannn von Ried im Innkreis einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 400 S (20 % der Geldstrafe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Der in der Präambel genannte Einspruch gegen die Strafverfügung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe. Die Beurteilung der Tatfrage ist daher in Rechtskraft erwachsen. Da der von der Behörde im genannten Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt mithin als erwiesen anzunehmen ist, erweist sich die Berufung, die ausschließlich Tatfragen aufgreift, als unbegründet.

Auch die von der Behörde festgelegte Strafhöhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) erweist sich als angemessen: Unter Zugrundelegung der Kriterien des § 19 VStG ergibt sich folgendes Bild: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen erfahrungsgemäß immer wieder eine Ursache für schwere Verkehrsunfälle dar. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (92 km/h statt 50 km/h) ist als sehr hoch anzusehen. Der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist daher als äußerst schwerwiegend anzusehen. Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die aktenkundige finanzielle Situation des Berufungswerbers gebietet keine Herabsetzung der Strafe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Bestimmungen.

Insoweit sich die Berufung auch gegen die Strafverfügung richtet - im Betreff der Berufung ist in einem Klammerausdruck auch der "Bescheid" vom 1. Juni 1993 erwähnt, ist sie zurückzuweisen. Zur Entscheidung über diesen Einspruch, der überdies verspätet ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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