Linz, 05.03.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, alias X, geboren am X, alias X, geboren am X, alias X, geboren am X, Staatsangehöriger von Pakistan alias Afghanistan, vertreten durch die X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft von Vöcklabruck vom 28. Dezember 2012, GZ.: Sich96-1057-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:
I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat betreffend Spruchpunkt 1. zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt. Der Berufungswerber hat zu Spruchpunkt 2 keinen Kostenbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24, 51 und 64f des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft von Vöcklabruck vom 28. Dezember 2012, GZ.: Sich96-1057-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) unter Spruchpunkt 1. gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt und unter Spruchpunkt 2. eine Ermahnung ausgesprochen. Die belangte Behörde führte dabei wie folgt aus:
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig von den Rechtsvertretern eingebrachte Berufung vom 14. Jänner 2013.
Begründend wird wie folgt ausgeführt:
Das Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und als Berufungsgrunde werden
* wesentliche Mängel des Verfahrens,
* unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung,
* sowie unrichtige rechtliche Beurteilung
geltend gemacht und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
Die o.a. Behörde begründete das Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich der Berufungswerber am 20.09.2010 um 22.15 Uhr in X, Asylunterkunft X, als Fremder und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Der Berufungswerber ist pakistanischer Staatsbürger und stellte am 13.01.2012 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 23.01.2012 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012, zugestellt am 27.07.2012 unter der Zahl E13 424.452-1/2012-21E 11.07.2012, abgewiesen.
Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben und kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mittlerweile hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 unter Zahl U 1865/12-5 abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung am 20.09.2012 hatte der Berufungswerber somit die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch nicht erhalten und durfte er immer noch hoffen, dass ihm einerseits die Verfahrenshilfe, andererseits auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Darüber hinaus kann der Berufungswerber erst nach negativem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellen und wird er dies auch machen. Während des anhängigen Asylverfahrens ist dies nicht möglich und erfordert diese Antragstellung den illegalen Aufenthalt.
Somit liegt für den Berufungswerber eine entschuldigende Notstandsituation iSd § 6 VStG mit einem unauflöslichen Interessenskonflikt vor, wenn er einerseits zur Ausreise verpflichtet ist, eine fremdenpolizeiliche Maßnahme im Sinn des §44b Abs. 3 NAG (noch) nicht durchgeführt wurde und er andererseits im Inland bleiben muss, damit der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltsrechtes überhaupt eine positive Erledigungschance hat (vg. Auch VwSen-231070/WIE/Fu/Sta vom 14. Juli 2010).
Darüber hinaus verfügt der Berufungswerber über kein Reisedokument und kann somit Österreich gar nicht verlassen und kann er somit für diesen illegalen Aufenthalt nicht bestraft werden. Die Mitnahme eines Reisepasses war dem Berufungswerber als Flüchtling nicht möglich und kann er nun nicht dafür bestraft werden, dass er kein Reisedokument besitzt.
Der Berufungswerber hat durch Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ihm im Rechtsstaat gebotene Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels in Anspruch genommen und wäre es sogar verfassungswidrig, ihn dafür bestrafen zu wollen.
Aus genannten Gründen hat sich der Berufungswerber jedenfalls rechtmäßig im Sinn der entsprechenden Richtlinien der europäischen Union in Österreich aufgehalten. Es fehlt somit an der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit.
Aus all den vorstehenden Gründen wird gestellt der
ANTRAG,
der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben.
3.1. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und gab im Vorlageschreiben folgende Stellungnahme ab:
3.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.
Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1. und 3.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.
Ergänzend ist festzustellen, dass keine behördliche Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG vorliegt.
3.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe- willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
In der Berufungsschrift macht der Bw geltend, dass er fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe. Da er zum Anhaltezeitpunkt noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erhalten hatte, durfte er noch auf eine positive Antwort hoffen. Einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe er während des offenen Asylverfahrens nicht stellen können. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens werde er diesen stellen. In seinem Fall liege somit eine entschuldigende Notstandsituation vor. Darüber hinaus verfüge der Bw über kein Reisedokument, könne daher nicht ausreisen und somit auch nicht bestraft werden.
Der Verantwortung des Bw kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nur dann eine aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von ihm erteilt wird. Abgesehen von diesem Ausnahmefall ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes durchsetzbar, entfaltet Rechtswirkungen und der Bw hat der der Ausweisungsentscheidung immanenten Ausreiseverpflichtung innerhalb der vorgesehenen Fristen Folge zu leisten. Somit entstand für den Bw (nach Ablauf der in der Regel 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, der der Bw allerdings nicht nachkam) bereits durch die letztinstanzlich bestätigte Ausweisungsentscheidung die Verpflichtung, den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
Unbestritten hält sich der Bw seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (27. Juli 2012) nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf, auch wenn die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses den "Kontrollzeitpunkt" mit dem "Tatzeitpunkt" gleichsetzt. Seit dem 27. Juli 2012, somit auch am 20. September 2012, ist der Bw nicht mehr als Asylwerber zu betrachten und sein Asylverfahren abgeschlossen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat daran nichts geändert. Trotz mehrmaliger Ankündigungen hat der rechtsfreundlich vertretene Bw bis dato keinen Antrag nach dem NAG gestellt. Schon alleine mangels einer "rechtzeitigen" Antragsstellung geht der Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Oö. Verwaltungssenates ins Leere.
Der Bw hat an der Erlangung eines Reisepasses nicht erkennbar mitgewirkt. Weder im bisherigen Verfahren noch im Rechtsmittel hat der Bw auch nur ansatzweise seine Beiträge dazu aufgezeigt. Im Wesentlichen hat er sich darauf zurückgezogen, dass einem Flüchtling die Mitnahme eines Reisepasses nicht zugemutet werden könne, er ein Reisedokument nicht besitze und daher nicht bestraft werden könne. Wie dem Vorlageakt zu entnehmen ist, hat der Bw keinerlei Anstalten zur Erlangung eines Reisedokumentes unternommen. Darüber hinaus hat er in den verschiedenen Verfahren mehrmals widersprüchliche Angaben zu seiner Person gemacht, um die Beschaffung der erforderlichen Dokumente zu erschweren und gar unmöglich zu machen.
Dadurch, dass er das Erforderliche nicht unternommen hat, kann sich der Bw auch nicht betreffend die vorliegende Tat entschuldigen. Im Sinne eines Ungehorsamsdelikts ist es ihm also keinesfalls gelungen darzulegen, inwieweit ihn an der Tatbegehung kein Verschulden trifft.
Es ist somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
4.2.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, was nach den Umständen des Falles auch nicht zu beanstanden war. Dem wird auch gerecht, wenn man in Betracht zieht, dass der Bw völlig mittellos ist.
Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.
4.2.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu bestätigen war.
4.3. Zu Spruchpunkt 2.:
Wie bereits unter Punkt 4.2.2. dargelegt, ist unstrittig, dass der Bw kein Reisedokument mitgeführt bzw. in erreichbarer Entfernung aufbewahrt hat. Unbestritten hat der Bw auch keinerlei Anstalten gesetzt, sich nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, ein entsprechendes Dokument zu besorgen bzw. an der Beschaffung mitzuwirken.
Dadurch, dass er das Erforderliche nicht unternommen hat, kann sich der Bw auch nicht betreffend die vorliegende Tat entschuldigen. Im Sinne eines Ungehorsamsdelikts ist es ihm also keinesfalls gelungen darzulegen, inwieweit ihn an der Tatbegehung kein Verschulden trifft.
5. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 100 Euro) aufzuerlegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Stierschneider