Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101440/12/Bi/Fb

Linz, 17.03.1994

VwSen-101440/12/Bi/Fb Linz, am 17. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G und Dr.

G vom 4. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11. Mai 1993, GZ: 15.1-Do 105-91/4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, §§ 98 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und 3) §§ 98 Abs.1 KFG 1967 iVm 58 Abs.1 Z2e KDV iVm 134 Abs.3a KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 2.000 S und 3) 2.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36, 2) 70 und 3) 72 Stunden verhängt, weil er am 20. Februar 1991 gegen 19.20 Uhr den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen (LKW) und (Anhänger) auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Ried/Innkreis kommend zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn, Bezirk Schärding, gelenkt habe, wobei durch Gendarmeriebeamte im Bereich des Zollamtes Suben festgestellt worden sei, daß 1) durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 940 kg, 2) durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um 2.140 kg und 3) er die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bis zu 40 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 520 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die für 24. März 1994 anberaumte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bemängelt einerseits, daß ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde, sodaß er außerstande sei, sein Vorbringen entsprechend zu begründen.

Die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht erhoben worden, sodaß es unmöglich sei, die Angemessenheit der Strafe zu überprüfen. Er bekämpfe weiters die Annahme der Erstinstanz, daß rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, die den Eintritt der Verjährung verhindert hätte. Ein Nachweis dafür, daß die Strafverfügung rechtzeitig zur Post gegeben wurde, sei nicht erbracht worden.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde dem Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur Akteneinsicht gewährt, worauf dieser mit Schriftsatz vom 29. September 1993 ausgeführt hat, es könne lediglich eine Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG angenommen werden und auch die liege nicht vor, weil er den Lastwagenzug nicht beladen, sondern nur übernommen habe, und sich am Ort der Übernahme keine Waage befunden habe, sodaß er keine Möglichkeit gehabt habe, das Gewicht des Fahrzeuges zu überprüfen. Die Gewichtsüberschreitung sei erst beim Zollamt Suben mit der eingebauten Florenzwaage festgestellt worden. Auch bei Besichtigung des Ladegutes sei eine Gewichtsüberschreitung nicht feststellbar gewesen. Aus dem Tachographenschaublatt ergebe sich weites, daß die Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 18.15 Uhr und 18.50 Uhr des 20. Februar 1991 stattgefunden hätten. Ihm sei jedoch vorgeworfen worden, er habe diese Übertretungen gegen 9.20 Uhr begangen. Außerdem vertrete er die Meinung, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht für eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag zuständig sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung aus den Bestimmungen des § 51 Abs.1 VStG ergibt, da nach dem Ausspruch der Erstinstanz die Übertretung in Oberösterreich (Bezirk Schärding) begangen wurde.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 31 Abs.3 VStG die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig.

Im gegenständlichen Fall werden dem Rechtsmittelwerber Verwaltungsübertretungen, begangen am 20. Februar 1991, zur Last gelegt. Mittlerweile sind ab diesem Zeitpunkt drei Jahre vergangen, sodaß inzwischen Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

Aus diesem Grund war die für 24. März 1994 angesetzte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abzuberaumen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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