Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301269/6/Gf/Rt

Linz, 07.03.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des S, vertreten durch RA Dr. Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. November 2012, Zl. Pol96-59-2012, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. November 2012, Zl. Pol96-59-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag 75 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 825 Euro) verhängt, weil seine beiden nicht in der Heimtierdatenbank registrierten Hunde am 25. Juli 2012 ohne vernünftigen Grund getötet worden seien und er diese weder in der Heimtierdatenbank registriert noch der Gemeinde gemeldet gehabt habe. Dadurch habe er sowohl eine Übertretung des § 6 Abs. Abs. 1 als auch eine Übertretung des § 24a des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 3 sowie nach § 38 Abs. 6 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund der Feststellungen der behördlichen Ermittlungsorgane sowie der eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die starke emotionale Bindung des Beschwerdeführers an seine Tiere als mildernd zu werten gewesen; seine Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Dezember 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Dezember 2012 zur Post gegebene und mit e-mail vom 5. Februar 2013 ergänzte Berufung.

1.3. Mit h. Schreiben vom 14. Februar 2012, Zl. VwSen-301269/2/Gf/Rt, hat der Oö. Verwaltungssenat den Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass seine Berufung verspätet zur Post gegeben worden sein dürfte und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen und einen allfälligen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.

 

1.4. Mit schriftlicher Eingabe vom 5. März 2013 und diese mündlich ergänzend hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende Zeugen glaubhaft dargelegt, zum Zeitraum der Hinterlegung des Straferkenntnisses aus beruflichen Gründen ortsabwesend gewesen zu sein, die Berufung aber unmittelbar nach seiner im Anschluss an die Weihnachtsfeiertage erfolgten Rückkehr an die Abgabestelle zur Post gegeben haben.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich die – in diesem Schreiben unter einem auf die Strafhöhe eingeschränkte – Berufung sohin im Ergebnis als rechtzeitig.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich96-59-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet.

 

3.2. Wenngleich dies aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervorgeht, ergibt sich doch aus dessen Begründung, wonach "20% von der möglichen Strafhöhe des § 24a" als angemessen erscheinen würden, dass die belangte Behörde gegenständlich jedenfalls einen Teil der verhängten Gesamtgeldstrafe für die dem Rechtsmittelwerber zusätzlich angelastete Nichtmeldung seiner beiden Hunde bei der Gemeinde sowie für deren Nichtregistrierung in der Heimtierdatenbank vorgeschrieben hat.

 

Eine derartige Zusammenfassung von Geldstrafen zu einem Gesamtbetrag ist jedoch v.a. dann nicht zulässig, wenn es sich hierbei um Sanktionen für gänzlich verschiedenartige Delikte – nämlich: eine Übertretung des § 6 Abs. 1 TierSchG (Tötung ohne vernünftigen Grund), des § 24a TierSchG (Nichtregistrierung in der Heimtierdatenbank) und/oder des § 2 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 i.d.F. LGBl.Nr. 124/2006 (Nichtmeldung bei der Gemeinde) – handelt, ganz abgesehen davon, dass bei einer Verletzung der beiden letztgenannten Vorschriften im Erstfall i.d.R. sinnvollerweise mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen wäre.

 

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Tötung seiner Hunde hier allseits unbestritten keineswegs leichtfertig oder aus niedrigen Beweggründen vorgenommen, sondern sich dadurch auch selbst erhebliches psychisches Leid zugefügt hat, sowie im Hinblick auf seine sehr ungünstigen finanziellen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von bloß 1.000 Euro, dem aushaftende Verbindlichkeiten in einer Höhe von 80.000 Euro gegenüberstehen) sieht es der Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen an, die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabzusetzen.

 

3.3. In diesem Umfang war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 330 Euro; auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

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