Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301270/2/Gf/Rt

Linz, 04.03.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der D gegen das wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes ergangene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Jänner 2013, Zl. 49940/2012, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Jänner 2013, Zl. 49940/2012, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro) verhängt, weil sie einen von ihr gehaltenen Hund nicht der Registrierungsdatenbank gemeldet habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 24a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 114/2012 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb sie nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des Amtstierarztes als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung vom Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; keine Sorgepflichten).

 

1.2. Gegen dieses ihr am 22. Jänner 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Jänner 2013 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet die Rechtsmittelwerberin ein, dass sie lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von 540 Euro verfüge und für ein siebenjähriges Kind sorgepflichtig sei. Außerdem sei ihr die Registrierungspflicht nicht bekannt gewesen.

 

Daher wird ersucht, von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder zumindest deren Höhe herabzusetzen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 49940/2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 4 TierSchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der einen von ihm gehaltenen Hund nicht binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – der Registrierungsdatenbank meldet.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch von der Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass sie die erforderliche Meldung weder innerhalb der Monatsfrist des § 24a TierSchG noch innerhalb der ihr seitens des Gesundheitsamtes der Stadt Linz mit Aufforderung vom 2. November 2012 gesetzten Nachfrist erstattet hat.

Sie hat daher tatbestandsmäßig und angesichts des Umstandes, dass sie auch die ihr von der Behörde eingeräumte Nachfrist nicht beachtet hat, zumindest grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Angesichts des nicht unbeträchtlichen Verschuldensgrades scheidet ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG aus. Mit Blick auf die ungünstige Einkommenssituation der Beschwerdeführerin findet es der Oö. Verwaltungssenat jedoch als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe auf 50 Euro herabzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war der Rechtsmittelwerberin hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum