Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401267/2/AL

Linz, 03.03.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des A M, geb. X, alias A M, geb. X, StA von Albanien, derzeit angehalten im Polizeianhaltezentrum PAZ Wien – Hernalser Gürtel, in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (des A M, geb. X, alias A M, geb. X, Staatsangehöriger von Albanien) auch über die Dauer von vier Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt des 3. März 2013 verhältnismäßig ist.

 

Konstatohet se kushtet përcaktuese për vazhdimin e burgimit me qëllim kthimi (të z. A M, i lindur më X, i tjetërquajtur A M, i lindur më X, nënshtetas i Shqipërisë) ekzistojnë edhe më tej kohëzgjatjes së katër muajve dhe se mbajtja në fuqi e burgimit me qëllim kthimi me datën 3 mars 2013 përputhet me parimin e proporcionalitetit.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 80 Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012).

 

Baza ligjore:

§ 80 Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012).

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck (im Folgenden: Behörde) vom 2. November 2012, Z  Sich40-2794-2004, wurde über den Fremden auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das Polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) Wien - Rossauerlände vollzogen (Überstellung ins PAZ Wien – Hernalser Gürtel am 13.11.2012). Der Schubhaftbescheid wurde vom Fremden persönlich am 2. November 2012 übernommen.

 

Begründend wird im Bescheid Folgendes ausgeführt:

 

"Begründung

[...]

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

 

Sie reisten - gemäß Ihren eigenen Ausführungen zur Folge - am 10.10.2004, versteckt auf einem LKW, mit Schlepperunterstützung, über eine Ihnen unbekannte Reiseroute illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Für Ihre Schleusung hätten Sie - so Ihre eigenen Angaben - einen Geldbetrag in der Höhe von US-Dollar 1.500,-- bezahlt.

 

Der von Ihnen in weiterer Folge am 10.10.2004 in Österreich unter den von Ihnen genannten Personalien: 'M A, geb. X in S, StA. v. Albanien' eingebrachte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, AIS-ZI.: 04 20.755, vom 19.12.2005, gemäß § 7 AsylG. 1997 - in II. Instanz rk. seit 02.06.2008 - abgewiesen.

 

Mit gleichem Bescheid wurde jedoch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG. 1997 nicht zulässig ist, und Ihnen wurde ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG. zunächst bis zum 06.12.2006 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde jährlich jeweils mit Bescheid des BAA Außenstelle Salzburg, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 06.12.2010, verlängert.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, AIS-ZI.: 04 20.755, vom 29.12.2010 - in I. Instanz rk. seit 17.05.2011 - wurde Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG. 1997 aberkannt, die Ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG. 2005 entzogen, und Sie wurden mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Albanien ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich aus ärztlicher Sicht ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und Ihre Erkrankung (wahnhafte Störung aus dem schizophrenen Formenkreis) in Albanien aufgrund des sich mittlerweile etablierten medizinischen Gesundheitssystems behandelbar ist.

 

In weiterer Folge signalisierten Sie - mit Unterstützung des Herrn Diakon A B aus  S - Ihre Absicht auf freiwilliger Basis das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen zu wollen und in Ihren Herkunftsstaat Albanien zurückzukehren. Darüber hinaus stellten Sie - nachdem Sie während der gesamten Dauer Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich nicht im Stande waren ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österr. Behörden vorzulegen - auch in Aussicht, ein albanisches Personaldokument in Vorlage zu bringen.

 

Nachdem Sie der Zusicherung, Ihre Identität den österr. Behörden durch die Vorlage eines Personaldokumentes nachzuweisen jedoch in weiterer Folge nicht nachgekommen sind wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau unter den von Ihnen in Österreich ins Treffen gebrachten Angaben zu Ihrer Identität am 15.09.2011 via dem Bundesministerium für Inneres an die Botschaft der Republik Albanien in Wien das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates herangetragen.

 

Mit Schriftsatz der Botschaft der Republik Albanien in Wien, GZ: Prot.Nr.365/3, vom 27.10.2011 wurde den österr. Behörden zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Überprüfung der von Ihnen getätigten Angaben von den albanischen Innenbehörden nicht identifiziert werden konnten.

 

Nachdem Sie am 28.03.2012 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren von Seiten der BH St. Johann i. Pg. mit der Vorhaltung konfrontiert worden sind, dass die bislang von Ihnen gemachten Angaben zu Ihrer Identität offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen bzw. Ihre Identität unter den von Ihnen getätigten Angaben zu Ihren Personalien von den Behörden im Herkunftsstaat Albanien nicht festgestellt werden konnte, wiederholten Sie Ihre bisherigen Ausführungen, und gaben zu Protokoll, dass Ihr Name tatsächlich 'M A' lautet, Sie am X in S geboren und Staatsangehöriger von Albanien seien. Den Umstand, warum die albanische Botschaft Ihre Daten nicht bestätigen konnte würden Sie sich nicht erklären können. Weiters stellten Sie im Rahmen Ihrer Anhörung in Aussicht, dass Sie sich mit Ihren Geschwistern bzw. mit Ihrem Vater in [Verbindung] setzen werden um Nachweise für Ihre albanische Staatsbürgerschaft zu bekommen.

 

Am 11.05.2012 wurde über Sie infolge des dringenden Tatverdachtes des Gewerbsmäßigen Diebstahls Untersuchungshaft, zum Vollzug in der JVA Salzburg angeordnet.

Durch weiterführende internationale Erhebungen zur Klärung Ihrer tatsächlichen Identität konnte schließlich im Juni 2012 via I T in Erfahrung gebracht werden, dass Sie tatsächlich 'M A' heißen, am X in X (Albanien) geboren sind, sowie die Vornamen Ihrer Eltern H und V lauten, wh. in Str. L B, T/Albanien.

Nachdem Sie am 28.06.2012 im Rahmen einer niederschriftlichen Beschuldigten-Einvernahme in der JVA Salzburg von Seiten des Bezirkskriminaldienstes St. Johann im Pongau mit der Vorhaltung konfrontiert worden sind, dass Erhebungen über i T zum Ergebnis führten, dass Sie unter den tatsächlichen Personalien: 'M A, geb. X in D/Albanien, Sohn von H und V, whft. in Str. L B, T/Albanien' identifiziert werden konnten, stellten Sie in Abrede, dass dies Ihre Personalien seien und behaupteten wiederum, A M zu heißen und am 20.02.1976 in S/Albanien geboren zu sein.

 

Weiters wird seitens der bescheiderlassenden Behörde an dieser Stelle festgehalten, dass Sie während Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich wiederholt von einem inländischen Strafgericht wegen vorsätzlich begangener Straftaten - anlässlich der nachstehend zitierten Verurteilungen 1 ) bis 4) unter den von Ihnen verwendeten Schein-Personalien: 'M A, geb. X in S/Albanien' und anlässlich der nachstehend zitierten Verurteilung 5) unter Ihren tatsächlichen Personalien: 'M A, geb. X in D/Albanien' - rechtskräftig verurteilt worden sind.

 

Dazu nun im Detail:

Verurteilung 1 )

===> Verurteilung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau, GZ: 6 U 54/2009 F, vom 07.05.2009 - rk. seit 12.05.2009 - nach den §§ 15 und 127 StGB, (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

 

Verurteilung 2)

===> Verurteilung des Bezirksgerichtes Zell am See, GZ: 30 U 26/2010 F, vom 21.04.2010 - rk. seit 27.04.2010 - nach den §§ 15/1, 127 und nach § 127 StGB, (versuchter Diebstahl sowie Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

Verurteilung 3)

===> Verurteilung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau, GZ: 6 U 122/2010 G, vom 25.11.2010 - rk. seit 30.11.2010 - nach § 127 StGB. (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

Verurteilung 4)

===> Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg, GZ: 35 HV 17/2011 D, vom 11.08.2011 - rk. seit 11.08.2011 - nach den §§ 164/1 und 2, 107/1 und 2, 107 a Abs. 1 und 2/1 und 2, sowie nach den §§ 127 und 130 (I.Fall) StGB. (Hehlerei; Gefährliche Drohung; Gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

Zum Tatbestand der gefährlichen Drohung gilt es festzuhalten, dass Sie unter anderem am 11.10.2010 im Rahmen eines Telefonates Frau D E damit gedroht haben, ihr den Kopf abzuschneiden und sich anschließend nach Albanien abzusetzen, da Ihnen dort sowieso nichts passieren könnte.

 

Verurteilung 5)

===> Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg, GZ: 036 HV 33/2012 S, vom 09.08.2012 - rk. seit 09.08.2012 - nach den §§ 127 und 130 (I.Fall) StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten;

 

 

Noch während der Verbüßung Ihrer letzten Freiheitsstrafe, und zwar am 06.09.2012, äußerten Sie in der JVA Salzburg einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) in Österreich.

 

Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem zweiten Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der LPD Salzburg am 06.09.2012 an, dass Sie 'M A' heißen, am X in S geboren, Staatsangehöriger von Albanien und ledig sind. Ihre Muttersprache sei ALBANISCH, ansonsten seien Sie noch der Sprachen GRIECHISCH und DEUTSCH mächtig. Sie führten weiters an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Auf Befragen führten Sie an, dass Sie seit der Finalisierung Ihres ersten Asylantrages das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen haben. Die an Sie herangetragene Frage, warum Sie einen (neuerlichen) Asylantrag stellen, bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert hat, beantworteten Sie wörtlich zitiert: "Ich stelle deswegen einen neuen Asylantrag, da ich Angst habe, dass ich wenn ich nach Albanien zurückkehre getötet werde. Ich habe über einen Bekannten aus Albanien erfahren, dass eine Person, mit welcher ich bereits zuvor in Albanien Probleme hatte, einer anderen Person Euro 10.000,- gegeben hat damit man mich tötet sobald ich zurück nach Albanien komme. Die Person, die das Kopfgeld ausgesetzt hat, kommt aus einem Ort in Albanien wo die Blutrache noch immer vollzogen wird. Diese Person will mich umbringen lassen, weil ich mit seiner Schwester verlobt war und diese mich dann verlassen hat. Das habe ich aber schon bei meinem ersten Antrag erzählt. Ich bin voriges Jahr freiwillig mit Diakon A B zur Fremdenpolizei in St. Johann gegangen und habe mich dort gemeldet. Ich wollte freiwillig zurück nach Albanien aber dann habe ich das von den Euro 10.000,-- gehört. Ich kann nicht mehr nach Albanien zurück, da ich sonst getötet werde. Ich habe bereits mehrfach (min. 10-mal) gegen diesen Mann, der mich töten will in Albanien bei der Polizei Anzeige erstattet. Ich bitte Sie dies zu überprüfen.'

 

Im Rahmen einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme zu Ihrem Asylantrag am 13.09.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, haben Sie die an Sie gerichtete Frage, ob Sie je Dokumente in Ihrem Verfahren vorgelegt haben verneint. Befragt, ob Sie zuhause Dokumente haben führten Sie wörtlich zitiert an: 'Ich bin überzeugt, dass ich etwas habe.' Die weiters an Sie herangetragene Frage, ob Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich haben beantworteten Sie mit dem wörtlichen Zitat: 'Nein, keine.'

 

Im Zuge Ihrer Einvernahme wurde Ihnen von Seiten des BAA EAST-West mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die an Sie herangetragene Frage, ob Sie dazu Stellung nehmen möchten beantworteten Sie mit dem wörtlichen Zitat: 'Ich werde aber von diesen Leuten gesucht, ich habe vor ca. 6 Monaten mit meinen Leuten in Albanien gesprochen.'

 

Weiters befragt, warum Sie dann erst 6 Monate später, nämlich aus dem Gefängnis, diesen Asylantrag bzw. diese Behauptung stellen, führten Sie wörtlich zitiert an: 'Es ist keine Behauptung, ich werde dort exekutiert werden. Ich habe meiner Anwältin aber das mitgeteilt.'

 

Nachdem Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme zum Asylantrag am 13.09.2012 von der Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Quellen der Berichte zu Ihrem Herkunftsstaat Albanien, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet, informiert worden sind beantworteten die an Sie gerichtete Frage, ob Sie Einsicht nehmen möchten mit dem wörtlichen Zitat: 'Das betrifft mich nicht.'

 

Nachdem Sie am 21.10.2012 nach Verbüßung Ihrer gerichtlichen Freiheitsstrafe aus der Justizanstalt Salzburg entlassen worden sind, wurden Sie am 25.10.2012, um 21:30 Uhr, in der Erstaufnahmestelle West vorstellig, und es wurde Ihnen im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt anhängigen Asylzulassungsverfahren eine Unterkunft aus öffentlichen Mitteln in der Erstaufnahmestelle West, X, in X zugewiesen.

Ihr (zweiter) Asylantrag vom 06.09.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AIS-ZI.: 12 12.131, vom 31.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 02.11.2012 in der Erstaufnahmestelle West in X persönlich ausgefolgt.

 

Am 02.11.2012, um 12:14 Uhr - und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid mit der gleich gehend darin verbundenen durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in Ihrem zweiten Asylverfahren ausgefolgt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X -EAST in der Erstaufnahmestelle West, X, X., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird weiters festgehalten, dass Sie sich - nachdem Sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sind und Sie zudem im ersten Asylverfahren rechtskräftig und in einem zweiten Asylverfahren durchsetzbar in Ihren Herkunftsstaat ALBANIEN ausgewiesen worden sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Eine am 02.11.2012 zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie - abseits der Ihnen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu Ihrem zweiten Asylantrag zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

Zudem sind Sie - abgesehen eines in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 60,— völlig mittellos.

 

Während Ihres gesamten Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie bislang nicht im Stande den österr. Behörden ein gültiges Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Dokument, welches eine Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, in Vorlage zu bringen.

 

Sie haben jedoch vielmehr die österr. Behörden - darunter sowohl die österr. Asylbehörde im Rahmen von zwei von Ihnen angestrengten Begehren auf Zuerkennung von internationalem Schutz, die österr. Fremdenpolizeibehörden, als auch die österr. Gerichtsbehörden anlässlich von mehreren Strafverfahren - während der gesamten Dauer Ihres bisherigen Gastaufenthaltes zu Ihrer tatsächlichen Identität vorsätzlich getäuscht und traten über eine Dauer von mehr als 9 Jahren mit einer von Ihnen völlig frei erfundenen 'Schein-Identität' in Erscheinung. Dies diente Ihnen offensichtlich vorrangig dazu, sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.

Insbesondere von schutzsuchenden Fremden darf jedoch erwartet werden, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben zu Ihren Personalien und Ihrer Herkunft, zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates, zu den Fluchtgründen, zur tatsächlichen Reiseroute sowie zu allfälligen Aufenthalten in einem Drittstaat bzw. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union tätigen.

 

Ihr gesamtes Fluchtvorbringen in Österreich haben Sie auf einer vollkommen falschen Biografie - sogar die Vornamen Ihrer Eltern haben Sie dabei frei erfunden - aufgebaut und waren bis zuletzt zu keiner Zeit dazu bereit, an der Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Sie täuschten sogar zunächst nach rk. Finalisierung des ersten Asyl- und Ausweisungsverfahrens ihre Absicht zu einer freiwillige Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Albanien vor und stellten den österr. Behörden diesbezüglich die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Aussicht.

 

Ihre Aussagen, mit welchen Sie sogar die zu Ihrer Person festgestellte Identität nachhaltig verleugnen bzw. dass Sie davon überzeugt sind dass Sie über Identitätsdokumente verfügen (siehe EV vor BAA EAST-West am 13.09.2012) runden die Feststellung der bescheiderlassenden Behörde, dass Sie an der Wahrheitsfindung nicht das geringste Interesse haben, sondern gegenteilig jegliche Versuche unternehmen diese zeitlich noch hinauszuzögern, ab.

 

Sie haben bereits in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass Sie offensichtlich in keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich, sowohl im Bereich der Einreise - und Aufenthaltsbestimmungen, als auch im Bereich des Strafrechtes welches von den österr. Strafgerichten geahndet wird, zu respektieren bzw. Sie haben in massiver und nachhaltiger Form gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

 

Bei der Bewertung der Wahl der Mittel (Illegale Einreise ins Bundesgebiet; Vorsätzlicher und nachhaltiger Gebrauch einer völlig frei erfundenen Schein-Identität unter der offensichtlichen Vorenthaltung wichtiger Beweismittel (Identitätsdokumente); Zwischenzeitliche Vortäuschung einer Ausreisewilligkeit) zur Erreichung Ihrer Ziele (Aufenthalt in Österreich, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos, ohne Krankenversicherungsschutz und zuletzt auch unstet) ist im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich - auf freien Fuß belassen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Albanien weiterhin mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern und zu erschweren.

 

Die Gesamtheit der bisher von Ihnen einschlägig gewählten Verhaltensweise, in Verbindung mit Ihrer im Rahmen Ihres zweiten Asylverfahrens geäußerten Ablehnung einer Rückkehr nach ALBANIEN lässt erkennen, dass Sie - unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass Ihnen die österr. Asylbehörde auch in dem nun von Ihnen begehrten zweiten Asylverfahren keine entsprechende Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres illegalen Aufenthaltes machen konnte und Sie bereits durchsetzbar aus dem österr. Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen wurden - auch zukünftig nicht gewillt sein werden sich zur Verfügung der Österr. Fremdenpolizeibehörde zu halten.

 

Infolge der Ihnen drohenden Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat laufen Sie Gefahr den Einsatz Ihrer finanziellen Mittel für Ihre Schleusung von Albanien nach Österreich als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trägt ebenso zur Feststellung eines Sicherungsbedarfes nach den Bestimmungen des FPG. bei.

 

Auf Befragen in Ihrem zweiten Asylverfahren führten Sie gegenüber dem BAA EAST-West an, dass Sie in Österreich weder familiäre noch soziale Bezugspunkte haben. Darüber hinaus lassen auch Ihre negative Einstellung gegenüber fremdem Eigentum sowie gegenüber der körperlichen Sicherheit von Menschen, welche Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich unter Beweis gestellt haben, darauf schließen, dass jegliche Integration von Ihnen in Ihrem Gastland Österreich - trotz eines nunmehr rund 9-jährigen Aufenthaltes - bereits im Ansatz völlig misslungen ist. Nicht zuletzt auch aufgrund dieser Tatsachen und in Verbindung mit Ihrer beharrlichen Weigerung an der wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Albanien elementar dazu notwendig wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen insbesondere auch dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten – wahrheitsgemäßen - Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Die Anordnung der Schubhaft ist - nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel - nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach Albanien - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

1.2. Gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Fremde keine Beschwerde.  

2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 teilte die Behörde dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sich der Fremde "im Zeitraum von 02.11.2012 bis laufend im Stande der Schubhaft zur Verfügung der BH Vöcklabruck, zuletzt in Vollzug im PAZ WIEN – Hernals" befinde und übermittelte per E-Mail den Fremdenakt in Kopie zum Zwecke der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 7 FPG.

 

Nach Bezugnahme auf den bisherigen aktenkundigen Verfahrensgang und tabellarischer Auflistung desselben, führte die Behörde wie folgt aus:

 

"Durch die nachhaltige Weigerung des im Betreff genannten Fremden den österr. Behörden ein wichtiges Beweismittel im fremdenpolizeilichen Verfahren, nämlich seinen von ihm im Herkunftsstaat Albanien verwahrten albanischen Nationalreisepass in Vorlage zu bringen, liegt die Verzögerung bei der Identitätsfeststellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes in der Verantwortung des Herrn M A. Durch die Gesamtheit des Verhaltens des betroffenen Fremden ist zudem ersichtlich, dass von Herrn M A weiterhin als einziges Ziel die Vereitelung einer Außerlandesbringung von Österreich in seinen Herkunftsstaat Albanien verfolgt wird.

 

Nachdem somit unverändert die akute und nachhaltige Gefahr besteht, dass sich der im Betreff genannte Fremde - sobald er auf freiem Fuß ist - einem weiteren Zugriff der Fremdenpolizeibehörde entziehen wird um seine Abschiebung in sein Herkunftsland Albanien weiterhin mit Erfolg zu vereiteln, gepaart mit der in Kürze zu erwartenden Finalisierung des Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Albanien, liegt nach Ansicht der BH Vöcklabruck die Verhältnismäßigkeit und akute Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung des Herrn M A im Stande der Schubhaft auch über die Dauer von vier Monaten hinaus vor.

 

Aus diesem Grund wird in der Anlage eine vollständige Fotokopie des Bezug habenden Fremdenpolizeiaktes von Herrn M A (alias: M A) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 7 FPG. 2005 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Bundeslandes Oberösterreich vorgelegt."

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Akten sowie Erstellung einer aktuellen Abfrage im Dateninformationssystem EKIS des BMI.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen und unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Fremde von 2009 bis 2012 mehrmals rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, konkret wegen Diebstahl, versuchtem Diebstahl, gewerbsmäßigem Diebstahl, Hehlerei und gefährlicher Drohung (vgl. so auch die Dokumentation im aktuellen EKIS-Datenauszug):

-         Bezirksgericht St. Johann im Pongau – rechtskräftig seit 12.5.2009

-         Bezirksgericht Zell am See – rechtskräftig seit 27.4.2010

-         Bezirksgericht St. Johann im Pongau – rechtskräftig seit 30.11.2010

-         LG Salzburg – rechtskräftig seit 11.8.2011

-         LG Salzburg – rechtskräftig seit 9.8.2012.

 

3.2.2. Zur bisherigen fremden- und asylrechtlichen Verfahrensgenese ist dem vorliegenden Verwaltungsakt entsprechend Folgendes festzuhalten:

 

Der Fremde, der im Übrigen mittellos und ohne familiäre und soziale Bezugspunkte in Österreich ist (vgl. zuletzt seine eigenen Angaben in der Niederschrift vor der Behörde vom 11.2.2013 zur geplanten Verhängung eines 10-jährigen Rückkehrverbotes), reiste am 10.10.2004 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte unter falschen Personalien ("M A, geb. X in S") einen Asylantrag. Dieser wurde gemäß § 7 AsylG 1997 mit Bescheid des BAA Außenstelle Salzburg vom 19.12.2005 abgewiesen (in II. Instanz rechtskräftig seit 2.6.2008); gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei, und wurde dem Fremden ein befristetes Aufenthaltsrecht zunächst bis zum 6.12.2006 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde jährlich bis zum 6.12.2010 verlängert.

 

Mit Bescheid des BAA Außenstelle Salzburg (in I. Instanz rechtskräftig seit 17.5.2011) wurde dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 AsylG 1997 aberkannt und die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen; mit gleichem Bescheid wurde der Fremde gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Besserung des Gesundheitszustandes des Fremden und dem Umstand, dass die Erkrankung des Fremden in Albanien mittlerweile entsprechend behandelbar sei.

 

Während Verbüßung einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe stellte der Fremde am 6.9.2012 erneut einen Asylantrag (2. Asylantrag) – wiederum unter falschen Personalien.

 

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Fremde am 25.10.2012 bei der Erstaufnahmestelle West vorstellig; dem Fremden wurde im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Asylzulassungsverfahrens eine Unterkunft aus öffentlichen Mitteln in der EAST West zugewiesen.

 

Der 2. Asylantrag des Fremden wurde mit Bescheid des BAA EAST West vom 31.10.2012 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und wurde gleichzeitig eine Ausweisung nach Albanien gem. § 10 AsylG ausgesprochen. Diese negative Asylentscheidung wurde dem Fremden am 2.11.2012 in der EAST WEST persönlich ausgefolgt. Daraufhin erfolgte am gleichen Tag die Inschubhaftnahme des Fremden.

 

In weiterer Folge wurde dem Fremden in seinem 2. Asylverfahren durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012 die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.12.2012 wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

 

Am selben Tag brachte der Fremde erneut einen Asylantrag im Stande der Schubhaft ein (3. Asylantrag). Am 12.12.2012 erfolgte die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach dem AsylG durch das BAA EAST OST (wg. beabsichtigter Zurückweisung des Asylantrages gem. § 68 AVG). Auch die diesbezügliche Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Entscheidung vom 14.1.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

 

Noch am selben Tag brachte der Fremde erneut einen Asylantrag (4. Asylantrag) ein. Daraufhin wurde am 17.1.2013 erneut das Ausweisungsverfahren nach dem AsylG durch das BAA EAST OST (wg. beabsichtigter Zurückweisung des Asylantrages gem. § 68 AVG) eingeleitet. Die daraufhin mündlich verkündete Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.1.2013 als rechtmäßig erkannt.

 

Mit Schreiben vom 11.2.2013 wurde dem Fremden zur Wahrung des Parteiengehörs die beabsichtigte Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren gültigen Rückkehrverbotes zur Kenntnis gebracht.

 

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft regelmäßig überprüft hat (konkret am 30.11.2012, 28.12.2012, 28.1.2013).

 

3.2.3. Zum bisherigen Verhalten des Fremden ist darüber hinaus noch festzuhalten, dass dieser seit 2004 mit falscher Identität vor den österreichischen Behörden aufgetreten ist. Sowohl seinen ersten Asylantrag im Jahr 2004 als auch seinen zweiten Asylantrag vom 6.9.2012 stellte er unter den falschen Personalien "M A, geb. X in S". Obwohl Erhebungen über I T vom 13.6.2012 die wahre Identität des Fremden als "M A, geb. X in D" zu Tage brachten, und der Fremde mit diesem Vorhalt auch konfrontiert wurde, beharrte der Fremde vor den österreichischen Behörden nach wie vor auf seinen abweichenden falschen Identitätsangaben. So gab der Fremde etwa in der polizeilichen Vernehmung vom 28.6.2012 auf den Vorhalt der behördlichen Ermittlungsergebnisse zu seiner Identität an, dass dies "nicht den Tatsachen entspricht. Ich betone nochmals, dass mein richtiger Name wie schon oben erwähnt A M, geb. am X in S/Albanien ist. Ich bin nicht bereit andere Angaben zu machen". In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Fremde sogar die Namen seiner Eltern stets falsch angegeben hat (K und M anstatt richtiger Weise H und V). Erst in seinem 3. Asylverfahren führte der Fremde bei der niederschriftlichen Erstbefragung zu seinen falschen Identitätsangaben Folgendes aus: "Ich habe deshalb eine falsche Identität genannt, um es den Behörden hier in Österreich und in Albanien zu erschweren meine wahre Identität zu finden."

 

3.2.4. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Fremde gegenüber der Behörde während des gesamten Verfahrens wiederholt angab, Personaldokumente zum Identitätsnachweis beizubringen. Eine entsprechende Dokumentsvorlage erfolgte allerdings bis zum Entscheidungszeitpunkt trotz mehrmaliger behördlicher Nachfrage nicht.

 

Der erstmalige Versuch der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Fremden im Wege der albanischen Botschaft in Wien vom 15.9.2011 blieb erfolglos; so teilte die Botschaft mit Schreiben vom 27.10.2011 mit, dass der Fremde aufgrund der von ihm angeführten Identitätsangaben (- die, wie sich erst mit Juni 2012 herausstellte, nicht der Wahrheit entsprachen -) von den albanischen Innenbehörden nicht identifiziert werden konnte.

 

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, war die Behörde seit 5.11.2012 bemüht, ein Heimreisezertifikat für den Fremden im Wege der albanischen Botschaft zu erlangen. Die Ausstellung eines entsprechenden Heimreisezertifikates wurde seitens der Behörde und in weiterer Folge seitens des BMI bei der albanischen Behörde in regelmäßigen Abständen urgiert (zB 4.12.2012, 13.12.2012, 6.2.2013, 20.2.2013). Zuletzt erfolgte mit E-Mail seitens des BMI vom 20.2.2013 an die Behörde folgende Verständigung:

"... nach telefonischer Rücksprache mit der albanischen Botschaft wurde mir folgendes mitgeteilt: Der Antrag konnte bis dato nicht beantwortet werden, da das Ministerium in Albanien den Antrag überprüft und bei diesen zwar eine Reisepasskopie aufliegt, diese aber nicht leserlich ist. Im Laufe der nächsten Woche wird von dem Ministerium in Albanien eine leserliche RP-Kopie an die Botschaft in Wien übermittelt. Sobald diese in Wien eingelangt ist kann von diesen der Antrag entschieden werden. Eine Antwort sollte daher im Laufe der nächsten Woche einlangen."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 80 Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 50/2012, ist, wenn der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG – der auch hinsichtlich der amtswegigen Überprüfung nach § 80 Abs. 7 FPG zur Anwendung kommt (VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053) – ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

4.2. Es ist unzweifelhaft, dass über den Fremden am 2. November 2012 um 14:20 Uhr in X aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom selben Tag, Z Sich40-2794-2004, dem Fremden an Ort und Stelle durch persönliche Übernahme zugestellt, die Schubhaft verhängt wurde und der Fremde bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

4.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG oder Abs. 2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

1.    zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 FPG noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

 

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

         1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht      möglich ist oder

         2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines      anderen Staates nicht vorliegt oder

         3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der           Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Gemäß § 80 Abs. 6 FPG hat die Behörde von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

 

4.4. Die Schubhaftverhängung der Erstbehörde erfolgte zu Recht und ist daher die ursprüngliche und die weitere Anhaltung rechtskonform.

 

In der Person des Fremden ist konkret zu erkennen, dass die Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft sowohl dem Grunde nach gegeben war, als auch die Notwendigkeit wie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach wie vor vorliegt.

 

Dem Fremden wurde der Bescheid des Bundesasylamtes EAST WEST vom 31. Oktober 2012, mit dem sein 2. Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurde und der Fremde gleichgehend gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen wurde, am 2. November 2012 zugestellt. Daraufhin wurde mit fremdenbehördlichem Bescheid ebenfalls vom 2. November 2012 über den Fremden die Schubhaft verhängt.

Die Schubhaftverhängung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht aufgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Aufgrund der zwischenzeitlichen verfahrensrechtlichen Entwicklungen (- im 4. Asylverfahren erfolgte am 17.1.2013 durch Verfahrensanordnung des BAA EAST WEST nach § 29 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 1 AsylG die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens und wurde weiters die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.1.2013 für rechtmäßig erklärt -) kommen nunmehr die Schubhaftgründe des § 76 Abs. 2 Z 3 und Z 2 sowie auch § 76 Abs. 2a Z 5 FPG zur Anwendung.

 

Zu Recht ist die Erstbehörde auch von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgegangen und hat diesen hinreichend dargelegt. Dieser Sicherungsbedarf besteht auch zum Zeitpunkt der vorliegenden amtswegigen Überprüfung nach wie vor.

So hat der Fremde, der im Übrigen illegal in Österreich eingereist ist, in den einzelnen – zahlreichen – Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt. Vielmehr war es – wie unter Punkt 3.2. ausführlich dargelegt – seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2004 sein erklärtes Ziel, seine wahre Identität vor den österreichischen Behörden geheim zu halten. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Fremde sogar noch zu einem Verfahrenszeitpunkt, in dem seine wahre Identität aufgrund der I Mitteilung bereits unzweifelhaft feststand, diese nach wie vor leugnete und auf seinen bisherigen falschen Angaben beharrte. Seiner Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren kam er des Weiteren auch insofern nicht nach, als er ihm offenbar zur Verfügung stehende Personaldokumente nicht zur Vorlage brachte; im Gegenteil: der Fremde betonte während des Verfahrens mehrmals, dass er weiterführende Dokumente vorlegen könnte und auch werde, kam diesen Zusicherungen allerdings nie nach. Der Fremde gab gegenüber der Behörde während des gesamten Verfahrens wiederholt an, Personaldokumente zum Identitätsnachweis beizubringen. Eine entsprechende Dokumentsvorlage erfolgte allerdings bis zum Entscheidungszeitpunkt trotz mehrmaliger behördlicher Nachfrage nicht.

Zuletzt führte er in einer Niederschrift vor der Erstbehörde vom 11. Februar 2013 sogar aus, dass er die Übermittlung seines albanischen Nationalreisepasses nach Österreich innerhalb von wenigen Tagen organisieren könnte, was aber ebenfalls nicht erfolgte. Auch hätte er seinen eigenen Angaben in dieser Niederschrift zufolge nach Rücksprache mit der albanischen Botschaft in Wien jederzeit die Möglichkeit, die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments binnen weniger Tage zu erwirken; dafür müsste er nur schriftlich bekannt geben, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren möchte; eine solche Erklärung habe er nach eigenen Angaben aber bislang nicht abgegeben, da er eine freiwillige Rückkehr nach Albanien ablehne. Auch dies bekräftigt die grundsätzliche Haltung des Fremden, an seinen fremdenrechtlichen Verfahren nicht nur nicht entsprechend mitzuwirken, sondern vielmehr den österreichischen Behörden sogar mit allen Mitteln den zügigen Fortgang seines Verfahrens zu erschweren.

 

Auch der Umstand, dass sich der Fremde zwischenzeitlich zu einer freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat bereiterklärte, sich diesbezüglich schließlich aber doch weigerte und nunmehr erneut vehement eine freiwillige Ausreise ablehnt, zeigt deutlich, dass er keine Wege scheut, den österreichischen Behörden seine Außerlandesbringung zu erschweren.

 

Der Fremde ist zudem ledig, vollkommen mittellos, verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und ist auch eigenen Angaben zufolge weder sozial noch familiär in Österreich verankert. Da ihm mit der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in seinem 2. Asylverfahren schon im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die Erstbehörde jede Hoffnung auf die Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich genommen wurde und ihm auch während seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft mit jeder weiteren negativen Erledigung im Rahmen seiner Folgeanträge die Ausweglosigkeit seines Vorhabens, in Österreich bleiben zu können, bewusst wurde, besteht der bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft evidente Sicherungsbedarf auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nach wie vor in besonderem Maße. So ist davon auszugehen, dass der Fremde auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Anonymität – gegebenenfalls auch Illegalität – abtauchen würde. Die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität mangels entsprechender Zuwendungen von dritter (sozialer, familiärer oder staatlicher) Seite und die damit verbundene Mittellosigkeit des Fremden liegt unzweifelhaft auf der Hand.

Ein bemerkenswertes Risiko des Untertauchens des Fremden ist nicht zuletzt auch durch seine flexible Lebensführung und der Tatsache, dass ihm ausreichende familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet fehlen, in besonderem Maße zu bejahen. Da dem Fremden im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine (dauerhafte) Wohnmöglichkeit unzweifelhaft nicht zur Verfügung stünde, wäre der Weg in die Illegalität unausweichlich vorgezeichnet. Schließlich liegt es nahe, dass er aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner fremdenrechtlichen Situation in Österreich den Weg zu seinen Familienangehörigen in der Europäischen Union (Italien, Frankreich, Griechenland und Deutschland – vgl. dazu die jüngsten Angaben des Fremden in seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 11.2.2013) suchen würde und nach neuerlichem illegalen Grenzübertritt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erneut aus der Anonymität heraus sein Glück in einem Asylverfahren versuchte.

 

 

Des Weiteren indiziert auch die bemerkenswerte Delinquenz des Fremden im konkreten Fall einen besonderen Sicherungsbedarf. Wenn auch Schubhaft – der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge – keinesfalls dazu dienen kann, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, so kann der Verurteilung eines Fremden aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (VwGH 17.3.2009, 2007/21/0542; 27.1.2011, 2008/21/0595).

 

Aufgrund der mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen des Fremden wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei) sowie wegen gefährlicher Drohung in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr erscheint eine Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden aus dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung auch im Zeitpunkt der vorliegenden amtswegigen Überprüfung nach wie vor als besonders dringlich geboten.

 

Die dargelegten Ausführungen bekräftigen somit unzweifelhaft die Tatsache, dass der Fremde keinerlei Interesse an den von ihm jeweils initiierten Verfahren hat und in keiner Weise gewillt ist, sich an die für ihn geltenden asyl- oder fremdenrechtlichen Normen zu halten. Selbst strafrechtliche Verbotsnormen stellen keine Hemmschwelle für ihn dar. Die gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände zeichnet damit ein deutliches Verhaltensmuster, aus dem sich ergibt, dass der Fremde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Entlassung aus der Schubhaft in die Anonymität und wohl auch Illegalität untertauchen wird und so die gegen ihn geltende Ausweisung nicht effektuiert werden kann. Dies spricht auch gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels dem Grunde nach.

 

Es ist daher nach wie vor von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Fremden auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist. Der Fremde würde sich bei Entlassung aus der Schubhaft fraglos binnen kürzester Zeit dem Zugriff der Behörde entziehen um (– nicht zuletzt aufgrund seiner flexiblen Lebensgestaltung und dem nicht fixierten Reiseziel –) in die Anonymität abzutauchen – sei es durch einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt in einen weiteren, für den Fremden (wirtschaftlich) attraktiven Mitgliedstaat der EU, sei es durch Abtauchen in Österreich selbst.

 

Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates weiterhin ein erheblicher Sicherungsbedarf jedenfalls zu bejahen.

 

4.5. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Fremden auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Insbesondere ist in einem Fall wie dem vorliegenden die evidente Tendenz des Fremden, zur Sicherung seiner eigenen Bedürfnisse sogar straffällig zu werden, in die Interessenabwägung einzubinden und entsprechend negativ zu berücksichtigen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Fremde nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder bemerkenswerte soziale Bezugspunkte hat.

 

4.6. Die Behörde hat – wie unter Punkt 3.2. belegt – im Übrigen auch die vorgesehenen regelmäßigen Haftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG fristgerecht durchgeführt.

 

4.7. Der Oö. Verwaltungssenat teilt die Ansicht der Behörde, dass die vier Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Wie bereits unter Punkt 4.4. ausgeführt, ist ein konkreter Sicherungsbedarf nach wie vor gegeben und kommt aufgrund des Verhaltens des Fremden ein gelinderes Mittel nicht in Betracht. Das bisherige Verhalten des Fremden zeigt eindeutig, dass er fremdenpolizeiliche Maßnahmen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ver- bzw. behindert, um die Außerlandesbringung nach Albanien hintanzuhalten. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die bereits dargelegte bemerkenswerte Delinquenz des Fremden.

 

Wie bisher können auch keine gelinderen Mittel in gleicher Weise wie die Schubhaft zur Zielerreichung zum Tragen kommen. Der Fremde könnte jederzeit in die Anonymität und wohl auch Illegalität abtauchen, zumal er auch keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht, zumal die Erlangung eines Heimreisezertifikates in intensiver Weise seitens der Behörde betrieben wurde und nunmehr mit dieser – wie der unter Punkt 3.2.4. wiedergegebenen Mitteilung des BMI eindeutig zu entnehmen ist und auch aus den eigenen Angaben des Fremden in seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 11.2.2013 zu schließen ist – in absehbarer Zeit gerechnet werden darf. Sobald ein Heimreisezertifikat vorliegt, wird nach glaubwürdiger telefonischer Auskunft der Behörde die Außerlandesbringung des Fremden umgehend vorbereitet.

 

Das Ziel der Schubhaft ist daher zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in naher Zukunft zu rechnen sein dürfte und in unmittelbarer Folge darauf – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Ausschlusses des faktischen Abschiebeschutzes durch die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes – von einer zeitnahen Abschiebung des Fremden ausgegangen werden kann.

 

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Fremden entsprechend aufwendig und langwierig gestaltet. Bedingt durch die Hinhaltetaktik und die falschen Personaldaten sowie die Nichtvorlage vorhandener Identitätsnachweise konnte die Behörde bis dato das erforderliche Heimreisedokument nicht erlangen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann keine Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Im Gegenteil: Die Behörde war regelmäßig und nachdrücklich bemüht, das Verfahren voranzutreiben und die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu beschleunigen (vgl. die unter Punkt 3.2. dargelegten regelmäßigen Nachfragen und Urgenzen). Der Fremde hat durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er die Rechtsordnung seines Gastlandes in keiner Hinsicht respektiert. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen würde. 

 

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gemäß § 80 Abs. 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der amtswegigen Entscheidung vorliegen.

 

Die weitere Anhaltung zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisedokuments und der Sicherung der Abschiebung ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates jedenfalls verhältnismäßig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Erfolg der Bemühungen der Erstbehörde in naher Zukunft ausgeschlossen wäre.

Auch sonst sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft aus derzeitiger Sicht entgegenstehen würden.

 

Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt war die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

 

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

 

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 


 

 

 

Ü b e r n a h m e b e s t ä t i g u n g

 

 

Ort/Datum: PAZ Wien – Hernalser Gürtel, am ...........................

 

 

Unterschriften:

 

 

 

A M, geb. X, alias A M, geb. X, StA von Albanien

 

 

 

Zusteller (ausfolgendes Organ):

 

 

 

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