Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523220/7/Br/Ai

Linz, 23.08.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn  X, geb. X, X, X, vertreten durch Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.07.2012, AZ: FE-638-2012, nach Einbeziehung des Urteils des LG Linz v. 22.8.2012, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Lenkberechtigung auf die Dauer von fünfzehn (15) Monaten entzogen wird und dessen Dauer ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses, nämlich den 3.2.2012  zu laufen beginnt und demnach mit Ablauf des 3.5.2013 endet.  Dem entsprechend ändern sich auf die ausgesprochenen Verbote.

Die Anordnung der Nachschulung wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, § 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z3 u. Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 Führerscheingesetz – FSG; § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz wider den Berufungswerber folgenden Bescheidspruch erlassen:

"1.) Die Bundespolizeidirektion Linz entzieht die von der BPD Linz, am 15.10.2008, unter ZI. 08227668, für die Klassen B,C,E,F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

 

2.) verbietet ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 18 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

 

3.) ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

 

Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

 

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes zu absolvieren.

 

4.) Aberkennt das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

5.) Der Führerschein ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

6.)     erkennt einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG; 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs.1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

 

 

Gem. § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gem. Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

 

 

Gem. § 30 Abs.3 FSG betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Statt erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs.4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

 

 

Gem. § 30 Abs.4 FSG hat nach Ablauf der Entziehungsdauer der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen.

 

 

 

Gem. § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder zur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

 

 

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

 

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

 

 

Gem. § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

 

 

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §99 Abs.1 bis 1b StV01960 begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

 

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

 

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

 

2.     wegen einer zweiten in §7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei

 

Jahren oder

 

3. wegen einer Übertretung gemäß §99 Abs.1 oder 1 a StVO 1960

 

 

 

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist."

 

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

 

 

Nach den Abschluss Bericht der PI Steyregg vom 20.05.2012 lenkten Sie am 03.02.2012 gegen 03.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der X, von X kommend in Richtung X. Laut dem Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg betrug Ihre Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt mindestens 1,22 Promille. In dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug befanden sich auf dieser Fahrt noch drei weitere Personen. Etwa bei Straßenkilometer 233,530 gerieten Sie mit Ihrem PKW aus unbekannter Sache ins Schleudern (Vermutlicher Grund laut Gutachten: Annäherung an die Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit - ca. 130 km/h - kombiniert mit einem zu starken Linksverlenken des Fahrzeuges. Sie querten dabei die Fahrbahn und kamen in weiterer

 

Folge nach links von der Fahrbahn ab. Anschließend flog der PKW im Freiflug über die linksseitig der X befindlichen Böschung. Während dieser Anprall - und Schleuderbewegung wurden Sie und zwei Ihrer Mitfahrer aus dem Fahrzeug geschleudert. Durch den Unfall wurden Sie und eine Mitfahrerin schwer verletzt. Die zwei weiteren Mitfahrer verstarben aufgrund der schweren Verletzungen noch an der Unfallstelle.

 

Am 25.06.2012 wurde über Vorladung seitens Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Akteneinsicht genommen. Dabei wurde eine Stellungnahmefrist bis 25.06.2012 eingeräumt. Bis dato wurde keine Stellungnahme abgegeben, weshalb nach der bisherigen Aktenlage zu entscheiden war.

 

 

 

Aufgrund der in der Anzeige geschilderten Umstände ist im Sinne des § 7 Abs.4 FSG aufgrund der besonderen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer unbedingt erforderlich.

 

 

 

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

 

 

 

Da die Tat als Verwaltungsübertretung gem. § 99 Abs.1a StVO zu qualifizieren ist, war gesetzlich verpflichtend eine Nachschulung anzuordnen.

 

 

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen.

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

 

 

 

Dass die Entziehung der Lenkberechtigung als „Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindert oder verhindern könnte, ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer rechtlich bedeutungslos.

 

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseitig bezeichnetem Verwaltungsverfahren wird gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.07.2012 zu FE-638/2012, zugestellt am 04.07.2012, sohin innerhalb offener Frist, erhoben nachstehende

 

 

 

BERUFUNG

 

 

 

an die sachlich zuständige Oberbehörde (gemeint wohl: den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde).

 

 

 

Der bezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere betreffend die angenommene mangelnde Verkehrszuverlässigkeit und damit einhergehend der verfugten Entzugsdauer von 18 Monaten samt verordnetem Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenfahrzeuge für die Dauer von 18 Monaten, die angeordnete Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, verbunden mit der Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung angefochten; unter einem wird der Wegfall, beziehungsweise die Reduktion der Entzugsdauer, Entfall der begleitenden Maßnahme, und Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung beantragt. Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige Sachver­haltsfeststellung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

 

 

Zu den Berufungsgründen im Einzelnen:

 

 

 

1.) Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, inklusive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung:

 

 

 

Aufgabe der Behörde ist es, auf Grundlage eines ordnungsgemäßen, aufgrund des Vorbrin­gens der Partei, sowie der angebotenen Beweise durchgeführten Erkenntnisverfahrens im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzu­stellen und diesen einer überprüfbaren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

 

 

 

Dieser Aufgabe ist die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Diesbe­züglich hat die Behörde die Sachverhaltsfeststellungen lediglich auf die Angaben im Rahmen des Abschlussberichtes der PI Steyregg vom 20.05.2012 gestützt.

 

Woraus hier von Seiten der erhebenden Beamten der Schluss gezogen wird, dass der Beru­fungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug gelenkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Unfall in seiner tra­gischen Reichweite nicht anders dargestellt werden soll, sondern von Anbeginn der Erhebun­gen an die Frage des Lenkers des Fahrzeuges nicht eindeutig geklärt werden konnte, da alle vier Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert wurden. Der Berufungswerber selbst verfügt über keinerlei Erinnerung an die Zeit vor dem Unfall, beziehungsweise an diesen selbst und ist erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Die ebenfalls im Fahrzeug befindliche Zeugin X konnte sich nach dem Unfall an nichts erinnern und hat diesbe­züglich den Eltern ihres tragischerweise dem Unfall ums Leben gekommenen Lebensgefähr­ten erzählt, sie sei überfallen worden. Ob hier nunmehr im Nachhinein einer allenfalls wieder aufgetauchten Erinnerung an den Unfallhergang, beziehungsweise die Zeit kurz zuvor Glau­ben geschenkt werden kann wird angezweifelt und insofern auch bestritten, da hier ein gewis­ses Eigeninteresse der Zeugin, dass weder sie noch der verstorbene X das Fahr­zeug gelenkt haben, nicht abzustreiten ist.

 

 

 

Aus diesen Gründen wurde daher im Vorverfahren ein Gutachten der Gerichtsmedizin Salz­burg - Linz vom 10.04.2012 betreffend die Auswertung und Zuordnung der an den Fahr­zeugteilen gefundenen DNA-Spuren eingeholt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich Spuren des Berufungswerbers am Fahrer- und Beifahrerairbag befinden. Ausdrück­lich verweisen die Sachverständigen darauf, dass eine Lenkerfeststellung auf Grund des vor­liegenden Spurenbildes nur unter Miteinbeziehung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens über die Relativbewegung der Fahrzeuginsassen während des Unfallgeschehens, beziehungs­weise nach Berücksichtigung der Bergesituation durchgeführt werden kann.

 

 

 

Ein derartiges Gutachten wurde bis dato nicht eingeholt. Insbesondere in Anbetracht der tra­gischen Folgen des Unfallgeschehens, sowie der damit verbundenen rechtlichen Folge und Sanktionen für den Lenker ist eine entsprechend genaue Erhebung zur Frage der Lenkereigen­schaft unerheblich. Es kann gerade aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens der Gerichtsme­dizin Salzburg - Linz vom 10.04.2012 nicht mit der für das Verfahren geforderten Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber - insbesondere auch aufgrund der ei­genen nicht gegebenen Erinnerung - Lenker des Unfallfahrzeuges war.

 

 

 

Bevor nunmehr eine Entscheidung mit für den Berufungswerber derart weitreichenden Folgen gefällt hätte werden dürfen, wäre daher die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens, wie von den Sachverständigen im Rahmen des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg -Linz vom 10.04.2012 gefordert, unerlässlich gewesen.

 

Es hat aber die belangte Behörde diesbezüglich im Ermittlungsverfahren keinerlei Beweise aufgenommen, sondern ist unter Außerachtlassung der ausdrücklichen Forderungen der Sach­verständigen X und X trotz massiver Zweifel an der Lenkerei-genschaft von einer solchen des Berufungswerbers ausgegangen. Aufgabe der belangten Be­hörde ist es aber den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu erheben und festzustellen, wozu gegenständigenfalls die Frage der Klärung der Lenkereigenschaft als Hauptfrage zu klären ist, weswegen aufgrund des oben dargestellten Vorgehens der belangten Behörde ein massiver Verfahrensmangel, sowie in Folge des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz vom 10.04.2012 und der dem entgegenstehenden Annahme der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers eine gravierende Akten Widrigkeit gegeben ist.

 

So stellt sich aber die Entscheidung der belangten Behörde aufgrund massiver Verfahrens­mängel, sowie basierend auf einem unrichtig angenommenen Sachverhalt als unrichtig erlas­sen dar.

 

 

 

2.) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

 

 

 

Unter diesem Berufungspunkt wird das zu 1.) Ausgeführte releviert und ergänzend ausgeführt wie folgt:

 

 

 

Überdies ist die von der Behörde verhängte Entzugsdauer von achtzehn Monaten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, sonder bei weitem zu hoch angenommen und verfügt worden. Woraus sich die Notwendigkeit einer Entzugsdauer von achtzehn Monaten ergeben soll, ist dem bekämpften Bescheid in keinster Weise zu entnehmen. Die belangte Behörde verweist lediglich lapidar auf die Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefähr­lichkeit der Verhältnisse ohne jedoch unter genauer Beachtung der Umstände die Entzugs­dauer festzulegen und in weiterer Folge zu begründen. Richtigerweise hat der Berufungswer­ber keinerlei Verhalten gesetzt, dass einen Entzug in dieser Dauer rechtfertigt und ist diese in keinster Weise notwendig.

 

 

 

Diesbezüglich ist insbesondere auf die Angaben des Berufungswerbers im Rahmen seiner Einvernahme vom 03.05.2012 zu verweisen, wonach ihm bis heute völlig schleierhaft ist, deswegen er sich überhaupt in dem Fahrzeug befunden hat, da er ja an diesem Abend mit seinen Freunden vereinbart hat, das Auto bei der „X" stehen zu lassen und zu Fuß nach Hause zu gehen. Es hat sich ja die Wohnung des Berufungswerbers lediglich 400 m vom Lokal entfernt befunden, weswegen für diesen auch aufgrund der Vereinbarung mit den Freunden, dass diese ein Taxi nehmen werden, keinerlei Grund bestanden hat, in das Fahr­zeug zu steigen. Der Berufungswerber konnte daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass er kein Fahrzeug mehr lenken wird, weswegen er erst dann Bier konsumiert hat. Selbst wenn man daher von der Lenkereigenschaft des Berufungswerber ausgeht - welcher Umstand aber ausdrücklich bestritten wird - ist das verhängte Entzugsausmaß und die damit verbundenen Folgen bei weitem zu hoch bemessen.

 

 

 

Aus all diesen Gründen wird daher beantragt,

 

 

 

-         den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.07.2012 zu FE-638/2012 nach allfalliger Aufnahme der angebotenen, beziehungsweise beantragten Beweise ersatzlos aufzuheben, in eventu

 

 

 

-         nach Durchführung des Beweisverfahrens das wider den Berufungswerber geführte Verfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu

 

 

 

-         nach Aufhebung des bekämpften Bescheides die Entzugsdauer angemessen, jedenfalls aber maximal auf die Dauer von 4 Monaten bei gänzlichem Entfall der begleitenden Maßnahme zu reduzieren, in eventu

 

 

 

-         den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Aufnahme der Beweise und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen, sowie

 

 

 

-         dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung der BPD Linz vom 15.10.2008, 08227668 wieder ausfolgen.

 

 

 

Linz, am 18.07.2012                                                                         X."

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nach Teilnahme des Unabhängige Verwaltungssenat an der Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung im gerichtlichen Strafverfahren in Verbindung mit dem im Anschluss verkündeten Urteils, im Einvernehmen mit der Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers verzichtet (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

Demnach ist der Schuldspruch rechtskräftig und für dieses Verfahren, nämlich mit Blick auf die Lenkereigenschaft, bindend.

Dem Berufungswerber wurde unter Hinweis auf die nunmehr als gesichert anzusehende Faktenlage noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf laut telefonischer Mitteilung der Rechtsvertreterschaft am 21.8.2012 ebenfalls verzichtet wurde.

 

 

3.1. Demnach lenkte der Berufungswerber am 3.2.2012 gegen 03:15 Uhr auf der  X, von X in Richtung X mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (ca. 130 km/h), Übermüdung und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,22 Promille) einen Pkw. Dabei kam er offenbar auf Grund eines Fahrfehlers von der Fahrbahn ab und stieß letztlich gegen zwei Bäume. Dabei wurden sämtliche nicht angegurtet gewesenen Personen aus dem Fahrzeug geschleudert. Zwei Personen verloren ihr Leben und eine weitere Person wurde neben dem Berufungswerber schwer verletzt.

Die ursprünglich nicht gesichert geltende Lenkeigenschaft wurde anlässlich der Hauptverhandlung im gerichtlichen Strafverfahren, GZ.: 24 Hv 35/12w insbesondere durch die Aussage der im Fahrzeug mitfahrenden Zeugin Frau X und durch das Gutachten des Allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. X, verifiziert.

Der Berufungswerber legte letztlich ein Geständnis ab, was vom Gericht im Urteil als strafmildernd gewertet wurde.

Straferschwerend wurde vom Gericht die Tatsache der Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gewertet, nämlich der Übermüdung, Dunkelheit sowie der überhöhten Fahrgeschwindigkeit und zuletzt der Fahrt unter Alkoholeinfluss. Auch wurde die wegen der Begehung mehrerer Körperverletzungen aus dem Jahr 2009 einschlägige Vorstrafe als straferschwerend gewertet. Der Berufungswerber wurde zu einer zweijährigen Haftstrafe, davon 8 Monat unbedingt, verurteilt. Gleichzeitig wurde die betreffend die Vorverurteilung ausgesprochene Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.

Die im Gerichtsverfahren als die besonders gefährlichen Verhältnisse begründenden Fakten sind auch im Rahmen der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose in die Wertung einzubeziehen.

 

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen, bzw. nach § 7 Abs.3 Z2 FSG wegen der Gerichtszuständigkeit nicht nach der StVO zu bestrafen ist.

(4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Fall der erstmaligen Begehung eines nach Z4 zu qualifizierenden Deliktes mit einer Mindestentzugsdauer von vier Monaten (Alkoholisierungsgrad von mehr als 1,2 aber weniger als 1,6 Promille) und bei Vorliegen auch der Voraussetzungen der in § 7 Abs.3 Z3 FSG   genannten Voraussetzungen - was hier  zutrifft - mit einer Mindestentzugsdauer von sechs Monaten vorzugehen.

 

 

5.2. Bei der Festlegung der Entzugsdauer in § 26 Abs.2 FSG handelt es sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut um die jeweilige Mindestentzugsdauer. Der Gesetzgeber hat für bestimmte typische Alkoholisierungsfälle eine Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt. Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Wertung auch eine längere Entzugsdauer verhängt werden kann, wenn sich zusätzliche Elemente ergeben, welche dies erforderlich machen.

Diese sind hier in der kumulativen Faktoren der gefährlichen Verhältnisse zu erblicken unter denen es zu dieser Fahrt mit den zuletzt schwersten Unfallfolgen gekommen ist. Die Unfallfolgen dürfen jedoch bei der Prognosebeurteilung des Wiederelangens der Verkehrszuverlässigkeit keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH v. 15.1.1991,  90/11/0175; v. 22.10.1991, 91/11/0033; v. 29.10.1991, 91/11/0069; v. 21.1.1992, 91/11/0080; v.1.12.1992, 91/11/0133; v. 4.2.1992, 91/11/0139; v. 1.12.1992,92/11/0155; v.12.1.1993, 92/11/0044;  v. 15.3.1994, 93/11/0265; v. 21.5.1996, 95/11/0416; v. 11.7.2000, 2000/11/0092 und vom 6.4.2006, 2005/11/0214 alle mit – teilweise zahlreichen – Judikaturhinweisen).

Mit dem Erkenntnis des VwGH v. 29.3.2011 2011/11/0039, wurde etwa die Entzugsdauer von 19 Monaten im Falle dreimaliger Begehung eines Alkodeliktes bestätigt. 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich, soweit überblickbar, in seiner bisherigen Judikatur, noch nicht mit einer der gegenständlichen völlig gleichgelagerten Konstellation einer Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 in Verbindung mit drei zusätzlichen vom Gericht festgestellten kumulativ begangenen und gravierenden Gefährdungsverhalten, welche es als Wertungstatsachen zu berücksichtigen gilt, beschäftigt. Wenn jedoch an sich folgenlos bleibende wiederholte Verstöße gegen Alkovorschriften deutlich über der vom Gesetzgeber vorgenommenen pauschalen Wertung, deutlich längere Entzugszeiten rechtmäßig erachtet, ist wohl auch in diesem Fall eine Unzuverlässigkeitsprognose in der zuletzt genannten Dauer (ab dem Ereignis) – in sachgerechter Beurteilung der zusätzlichen negativen Wertungskriterien  als durchaus sachgerecht festzustellen (vgl. VwGH 20. März 2001, Zl. 2000/11/0089, sowie VwGH v. 29.3.2011 2011/11/0039).

 

 

4.2. Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße als verwerflich einzustufen und es ist auch festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker eine potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker, wie hier folgenschwer Realität geworden, in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht ausreichend in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anderseits ebenfalls stets die Auffassung vertreten, dass in einem Fall dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung im Sinne des § 66 Abs.3 KFG 1967 insoferne ein geringeres Gewicht zum Nachteil des betreffenden Kraftfahrzeuglenkers zukommt, wenn davon auszugehen ist, dass sein Verhalten bei dem Unfall im Gegensatz zu seinem übrigen Verhalten steht (Hinweis auf VwGH 20. Februar 1985, Zl. 84/11/0091, vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.649/A, vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0010 und vom 5. Juli 1989, Zl. 89/11/0082, sowie VwGH 15.3.1994, 93/11/0265, sowie VwGH 25.2.2003, 2001/11/0192).

Dies trifft hier mit Blick auf die gerichtliche Vorstrafe wohl nicht mehr zu, wenngleich dieses strafrechtlich sanktionierte Körperverletzungsdelikt nicht unmittelbar auf das Verhalten im Straßenverkehr übertragbar ist. Dennoch lässt auch dieses der Vorstrafe zu Grunde liegende Delikt auf eine geringe wertverbundene  Sinneshaltung schließen, was demnach eine deutlich über der Mindestentzugsdauer liegende Unzuverlässigkeitsprognose indiziert erscheinen lässt.  

Im zuletzt genannten Erkenntnis wurde etwa ein vergleichbar schweres Verkehrsunfallgeschehens, jedoch mit einer bereits einschlägigen Vordelikt einer Alkoholisierung selbst noch eine Entzugsdauer von 24 Monaten bestätigt.

Hier liegt wohl kein Alkovormerkdelikt, jedoch eine – wie oben angeführt - vom Gericht als erschwerend gewertete Tatsachen mehrerer zur gerichtlichen Verurteilung führende Körperverletzungsdelikte vor, welche bei der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverläßigkeitsprognose ebenfalls nicht unbeachtet bleiben können.

Wenngleich die Entzugsdauer von 18 Monaten ab Bescheidzustellung, was auf den Tatzeitpunkt bezogen eine 24-monatige Verkehrsunzuverlässigkeit zur Folge hätte, letztlich aber doch überzogen wäre, indem dieser Zeitspanne in unzulässiger Weise wohl ein Strafaspekt nicht mehr abgesprochen werden könnte.

 

Zuletzt kann erwartet werden, dass unter Bedachtnahme auf die Wirkung der vom Berufungswerber noch zu absolvierenden Nachschulungsmaßnahme die Verkehrszuverlässigkeit bereits nach fünfzehn Monaten wieder hergestellt prognostiziert gelten kann. Dementsprechend konnte der Berufung in diesem eingeschränkten Umfang Folge gegeben werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 20.11.2012, Zl.: 2012/11/0182-5 

 

 

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