Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167603/7/Br/Ai

Linz, 05.03.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, c/o RA Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 04. Januar 2013, Zl. S-28277/12-3, nach der am 05. März 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 54 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem o. a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 270 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt, weil er am 10.07.2012, im 19:26 Uhr, das Kfz mit dem Kennzeichen X, gelenkt, und dabei außerhalb eines Ortsgebietes die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z10a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65 km/h überschritten habe.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die Messung mittels eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 17.07.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch gegen Schuld und Strafe.

 

Mit Schreiben der LPD vom 04.09.2012 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. Mit diesem Schreiben wurden Ihnen jeweils Kopien der Anzeige, des Eichscheines sowie des Messprotokolls der Geschwindigkeitsmessungen mittels Laserpistole übermittelt.

 

Mit Eingabe vom 24.9.2012 rechtfertigten Sie sich dergestalt, dass es dem gegenständlichen Vorschriftszeichen auf der X an der rechtsgültigen Verordnung fehlen würde. Zudem hätte das messende Organ die vorgeschriebene Nullmessung nicht vorgenommen, wodurch das Messergebnis nicht verwertbar sei. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers wurde beantragt.

 

Über Ersuchen der erkennenden Behörde wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt beide bei der Amtshandlung bzw. Geschwindigkeitsmessung anwesende Polizisten nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeugen einvernommen. Der nicht die Lasermessung durchführende Beamte gab an, dass eine Nullmessung jedenfalls beim Einschalten des Gerätes vorgenommen werden würde, die folglich auch in der dafür vorgesehenen Spalte des Messprotokolls eingetragen worden sei,

Der Beschuldigte hätte nach der Anhaltung seine Tat eingestanden und auch sogleich eine Strafe bezahlen wollen, was jedoch aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich gewesen sei.

Die die Lasermessung durchführende Polizistin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme sinngemäß an, dass jedenfalls eine Nullmessung durchgeführt worden sei, was auch dem gegenständlichen Einsatzprotokoll entnommen werden könne. Das Lasermessgerät sei entsprechend den Verwendungsbestimmungen in Betrieb genommen worden. Mittels Anvisieren eines Fixpunktes in einer Entfernung von etwa 198 Metern sei die Nullmessung durchgeführt worden. Das Messorgan gab zudem an, mit der Handhabung und den Verwendungs- und Bedienungsbestimmungen des Lasermessgerätes bestens vertraut und geschult zu sein.

Die Messung hätte sich zweifelsfrei auf das angezeigte Fahrzeug des Beschuldigten bezogen, da sich sonst keine weiteren Fahrzeuge in diesem Bereich befunden hätten. Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Anhaltung geständig gewesen.

 

Beigebracht wurde auch die Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung des BM für Wissenschaft und Verkehr vom 27.08.1998, wonach auf der X Autobahn Richtungsfahrbahn Süd von km 15,355 bis km 13,597 auf 80 km/h beschränkt wird.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben v. 17.12.2012 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Eingabe vom 28.12.2012 gaben Sie sinngemäß an, auch nach Kenntnis der übermittelten Beweisergebnissen an dem Standpunkt festzuhalten, dass Sie Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten.

Sie führten die Judikatur des VwGH vom 13.8.2003,2003/11/0118 dahingehend ins Treffen, dass Geschwindigkeitsmessungen ab einer Messentfernung von mehr als 200 Metern bei der Verwendung von Lasergeschwindigkeitsmessgeräten der Marke LTI nicht mehr eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden könnten. Diese These untermauerten Sie mit der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung reger Fahrzeugverkehr geherrscht hätte, da die Meldungsiegerin innerhalb von 10 Minuten insgesamt 35 Fahrzeuge gemessen hätte.

Weiter stellten Sie fest, dass sich die gegenständliche Verordnung vom 31.7.2007 nicht auf den angezeigten Tatort, nämlich Straßenkilometer 13,781, beziehen würde, da der räumliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung zwischen km 4,329 und km 13,597 liegen würde. Die Geltung dieser Verordnung hätte nämlich die einer älteren verdrängt.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Gem. § 52 lit. a Zi. 10a StVO zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometerzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Laut VwGH-Judikatur stellt ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TruSpeed: 3276 grundsätzlich ein taugliches Mittel zu Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Ebenso wie bei Radarmessungen ist auch einem mit Lasermessungen betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH 28.06.2001, ZI. 99/11/0261).

Die gegenständliche Messung wurde mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TruSpeed; Nr. 3276 in auf der X, Fahrtrichtung X, StrKm 13,603 durchgeführt. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät ist ordnungsgemäß geeicht und wurde vor seinem Einsatz der vorgeschriebenen Gerätefunktionskontrolle unterzogen, wie aus dem Messprotokoll ersichtlich ist, Hinweise dafür, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß bedient worden sei oder damit nicht das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen wurde, ergaben sich keine.

 

Das Lasermessgerät LTI 20.20 TruSpeed: Nr. 3276 ist laut Eichschein vom 12.03.2010 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bis 31.12.2013 geeicht. Das Messprotokoll betreffend die Messungen mit dem angeführten Gerät am 10.07.2012 liegt vor. Dieses belegt auch eindeutig, dass eine Nullmessung, also ein Visiertest, um 19:15 Uhr vor Messbeginn durchgeführt wurde.

 

Die oben angeführte von Ihnen ins Treffen geführte Judikatur des VwGH, wonach Geschwindigkeitsmessungen ab einer Messentfernung von mehr als 200 Metern mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Marke LTI 20.20 TS/KM nicht mehr eindeutig einen Fahrzeug zugeordnet werden könnten, ist insofern für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig anwendbar, weil behördliche Feststellungen zur Entfernung zwischen Messorgan und gemessenem Fahrzeug unterbleiben durften, da diese Entfernung ohne Zweifel laut Anzeige 268 Meter betrug. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem oben genannten VwGH-Erkenntnis zu Grunde liegt, war in casu die Entfernung zwischen Messorgan und gemessenem Fahrzeug laut Anzeige bekannt und daher nicht Gegenstand einer zu beurteilenden Tatsachenfrage.

 

Zudem gab die die Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizistin als Zeugin an, dass im Messbereich das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug das einzige war und sich sonst keine Fahrzeuge darin befanden. Gegen die Messung der Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeugs spricht auch die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge von 35 Stück in 10 Minuten. Dabei ergibt sich eine durchschnittliche Messdauer von 17 Sekunden je gemessenes Fahrzeug, was in jedem Fall für eine zweifelsfreie und genaue Messung eines jeden Fahrzeuges als ausreichend zu betrachten sein wird.

 

Die Behörde vermag Ihrer Argumentation, dass die Verordnung vom 31.07.2007 die vom 27.08.1998 abgeändert hätte, nicht zu folgen, weil erstens in der neueren Verordnung nirgendwo geschrieben ist, dass die ältere vom 27.08.1998 abgeändert werden würde. Zweitens ist der räumliche Geltungsbereich der beiden Verordnungen verschieden (km 15,355 bis km 13,597 in der VO vom 27.08.1998 sowie km 13,597 bis km 4,329 in der VO vom 31.07.2007), sodass die beiden Verordnungen Über die Geschwindigkeitsbegrenzungen nebeneinander bestehen dürfen.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1300,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese führt er wie folgt aus:

„1.       In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafrechtssache erhebt

der Beschuldigte X gegen das Straferkenntnis der

Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04,01.2013 In offener Frist die

 

Berufung

 

an den UVS für das Land Oberösterreich,

 

2.         Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung

nicht begangen. Das Straferkenntnis wird daher seinem gesamten Umfang

nach angefochten.

 

3.         Das vorliegende Straferkenntnis wurde nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet, Es fehlt dem Straferkenntnis an klaren (nachvollziehbaren) Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung, die mit Sachverhaltsfeststellungen in Verbindung gebracht werden kann und schließlich einer rechtlichen Beurteilung, die wiederum auf klaren Sachverhaltsfeststellungen aufbaut. Stattdessen begnügt sich das Straferkenntnis einerseits mit einer „Wiedergabe" des Ablaufes des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz, In Verbindung mit Zitaten aus Beschuldigtenrechtfertigungen, die der Beschuldigte abgegeben hat

 

4.         Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat sich mit dem Argument des Beschuldigten, wonach die Verordnungsrechtslage vollkommen verworren ist, nicht auseinandergesetzt, Vor dem Hintergrund wiederholt der Beschuldigte, dass ausgehend vom Akteninhalt mit der Verordnung vom 31.07.2007 für die Strecke km 13,597 bis km 4,329 der X eine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet wurde. Diese Verordnung vom 31.07.2007 hat die zeitlich ältere Verordnung vom 27.08.1998 abgeändert. Die Abänderung vom 31.07.2007 bewirkte, dass nur mehr für den Autobahnverlauf zwischen km 4,329 und km 13,597 (aber nicht mehr für den  Bereich km  13,871) eine verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bestanden hat. Im Ergebnis gibt es für den Tatort keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h.

 

5.         Unzulässigerweise hat sich die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz über einen maßgeblichen Beweisantrag des Beschuldigten hinweggesetzt.

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat es unterlassen, das Kundmachungsprotokoll (des Straßenerhalters) für den gegenwärtigen und maßgeblichen Verordnungsstand beizuschaffen.

 

6.         Unschlüssig Ist die Darstellung der Meldungslegerin - die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in dieser Form übernommen wurde - wonach Im Messbereich das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug das einzige gewesen sein soll. Entscheidend ist zu diesem Beweisthema   die   Antwort   auf   die   Frage,   ob   im   optischen

Wahrnehmungsbereich (gleich in welche Fahrtrichtung) andere Fahrzeuge unterwegs waren. Aus der Anzahl der Im Messprotokoll dokumentierten Messvorgänge    kann    jedenfalls    kein    Rückschluss    auf    das Verkehrsaufkommen gezogen werden, hängt doch die Anzahl der gemessenen    Fahrzeuge   ausschließlich    vom    Willen    des,    das Geschwindigkeitsmessgerät bedienenden Polizisten ab. Der Beschuldigte moniert aber auch, dass von der Meidungslegerin kein authentisches Messprotokoll   (vor   Ort   unter   Vornahme   der   vorgeschriebenen regelmäßigen Nullmessungen) angefertigt wurde. Stattdessen, so der Eindruck, den das Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll vermittelt, wurde dasselbe nachträglich, wohl im Bereich der Polizeiinspektion und nicht an Ort und Stelle, angefertigt. Damit kommt aber diesem Protokoll nicht die Beweiskraft zu, die ihm von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz beigemessen wurde.

 

Der Beschuldigte beantragt die Verfahrenseinstellung.

 

X, am 23.01.2013                                                                                 X

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermochte der Berufungswerber letztlich eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden  Geldstrafen  verhängt wurden,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die Bestreitung des Tatvorwurfes zwingend (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Landespolizeidirektion Oberösterreich anlässlich der Berufungsverhandlung. Als Zeugin einvernommen wurde Frau RevInspin. X als das die Messung durchführenden Polizeiorgan.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde ein Luftbild aus dem System Doris mit der daraus ersichtlichen Straßenkilometrierung beigeschafft. Dem Akt angeschlossen findet sich die entsprechende Verordnung, der Eichschein und das Einsatzprotokoll mit den darauf vorgesehenen Eintragungen über den Messort, die Messzeit sowie die Durchführung der gemäß den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Testroutinen.

Mit Schriftsatz vom 1.3.2013 teilt der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, sowohl auf die persönliche Teilnahme als auch die Teilnahme seines Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung zu verzichten. Ungeachtet dessen halte er das Berufungsvorbringen aufrecht.

Seitens der Behörde erster Instanz blieb die Berufungsverhandlung gemäß Entschuldigungsschreiben vom 4.3.2013 aus dienstlichen Gründen unbesucht.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

Der Berufungswerber wurde von der Zeugin X auf der X im dortigen 80 km/h-Beschränkungsbereich mit einer verkehrsfehlerberücksichtigten Fahrge-schwindigkeit von 145 km/h auf eine Entfernung von 268 m gemessen. Nach erfolgter Nachfahrt wurde der Berufungswerber bei Strkm 12,000, im Bereich der X, in einer dort gelegenen Bucht angehalten. Er begründete die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Übersehen des Beschränkungszeichens.

Die vorerst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung wurde bereits vom einschreitenden Rechtsvertreter ohne weitere Begründung beeinsprucht.

In der Folge wendete der Berufungswerber mit einem weiteren Schriftsatz ein,

·         die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben,

·         dem Vorschriftszeichen entbehrte es einer rechtsgültigen Verordnung

·         die Nullmessung sei nicht vorgenommen worden.

Diese Einwände wurden schließlich durch Einvernahme der Zeugin X bereits bei der Behörde erster Instanz nach h. Überzeugung schon damals widerlegt. Ferner wurde die Vorordnung des BMVIT beigeschafft.

Daraus geht der fragliche Beschränkungsbereich hervor, wobei es keinen Anhaltspunkt für einen Zweifel dafür gibt, dass die Verkehrszeichen nicht im Sinne der Verordnung aufgestellt wären. Es ist wohl richtig, wenn der Berufungswerber ausführt, dass die im Akt erliegende Verordnung v. 31.7.2007 zwischen Straßenkilometer 13,597 bis km 4,329 eine 80 km/h-Beschränkung verordnet wurde. Mit dieser zeitlich späteren Verordnung wurde jedoch offenkundig nicht der nördlich der Ausfahrt X, bereits mit der Verordnung vom 27.8.1998, zu Zl.: 138007/10-II/B/8/98, von Stkm 15,355 bis 13,597 derogiert. Dem Verordnungsgeber kann wohl nicht der Wille  zugesonnen werden, mit einer für einen anderen Straßenbereich – wohl wegen des in einer Kurve verlaufenden Auf- u. Abfahrt - wohl sachlich begründeten Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben beabsichtigt zu haben. Dies lässt sich ob des sich nicht überschneidenden Streckenbereiches insbesondere nicht mit der sogenannten „lex posterior-Regel“ begründen. Würde man die Überlegung des Berufungswerbers konsequent weiterdenken, würde jegliche Teilverordnung alle für andere Streckenbereich bestehende Anordnungen ungültig werden lassen. Das dies so nicht der Fall ist, sollte wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Auch schon vor 1998 bestand ab Strkm 13,597 abwärts in südlicher Richtung (Stadtautobahn) die 80 km/h-Beschränkung, worauf die Verordnung von 1998, mit der die 80 km/h-Beschränkung bereits ab Strkm 15,355 (vor der Ausfahrt X) verweist.  Die in der Berufung angestellten Überlegungen erweisen sich daher in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig, wobei es dem Berufungswerber anheim gestellt gewesen wäre, seine gegenteilige Sichtweise im Rahmen der Berufungsverhandlung verständlich zu machen. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates fanden sich ferner auch keine Messmängel.

 

Den Ausführungen des Berufungswerbers ist letztlich nur unschwer der Charakter „bloß auf Formalismen reduzierter Schutzbehauptungen“ zuzuordnen. Hätte er etwa tatsächlich Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung, würde er wohl kaum auch das Messergebnis zusätzlich in Zweifel zu ziehen versuchen, obwohl er zum Zeitpunkt der Anhaltung sich offenbar seiner exzessiven Fahrgeschwindigkeit durchaus bewusst gewesen ist. Wenn er bereits vor der Beischaffung der Verordnung lt. Punkt 2. des Schriftsatzes v. 24.9.2012, bereits deren Rechtswidrigkeit vermuten zu können glaubte, spricht dies alleine für die Inhaltsleere dieser Darstellung.

Zu bemerken gilt es abschließend noch, dass der Berufungswerber an einer sachbezogenen Mitwirkung an dem auf unmittelbarer Beweisaufnahme basierenden Berufungsverfahren offenbar nicht interessiert war.

Im Gegensatz dazu lege die Zeugin den Messvorgang glaubhaft und schlüssig dar, wobei  selbst der Berufungswerber nach der Anhaltung ihr gegenüber die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumte.

Zum Zeitpunkt der Messung herrschte laut Zeugin nur geringes Verkehrsaufkommen, sodass sie jegliche Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausschloss. Damals herrschte Schönwetter. Dass nunmehr auch die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage zu stellen versucht wird belegt einmal mehr die fehlende sachliche Substanz der Einwände des Rechtsmittelwerbers.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Nach § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu ahnden, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Behörde erster Instanz in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren Ausführungen verwiesen werden kann.

 

6.1. Die auf bloße Spekulationen hinauslaufenden Verfahrensrügen, insbesondere was allenfalls mögliche aber letztlich ohne eines konkreten Verdachtes Mängel bei der Handhabung des Lasermessgerätes  iVm der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen betrifft, muss nicht nachgegangen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Es fanden sich hier keine wie immer geartete Anhaltungspunkte auf einen Mess- oder Fahrzeugzuordnungsfehler.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem Anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geht in aller Regel eine in fahrphysikalischen Gesetzen gründenden Gefahrenpotenzierung einher. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Die nachteiligen Folgen einer wie hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sind empirisch darin zu erblicken, dass sich der Anhalteweg gegenüber der erlaubten Fahrgeschwindigkeit mit 57,35 m, sich bei der hier gefahrenen Geschwindigkeit auf  152,45 m verlängert. Dieser Schlussfolgerung wird eine als realistisch anzunehmende Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde gelegt. Die Stelle, an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der bereits um den Verkehrsfehler von 5 km/h reduzierten Geschwindigkeit noch mit knapp 136 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5).

 

Der erstinstanzliche Strafzumessung mit 270 Euro kann daher mit Blick auf die oben genannten Überlegungen und insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Mindeststrafe nicht entgegengetreten werden. Vor diesem Hintergrund ist die ausgesprochene Geldstrafe vielmehr noch als sehr milde bemessen zu erachten, sodass in diesem Strafausspruch, selbst bei bescheidensten Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers in Verbindung mit dem Milderungsgrund dessen bisherigen Unbescholtenheit, ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz ebenfalls nicht erblickt werden könnte.

 

Zumindest dieses Strafausmaß scheint insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen als Signal für mehr Verkehrsdisziplin  – selbst wenn hier die Geschwindigkeitsüberschreitung bei nur geringem Verkehrsaufkommen begangen wurde – durchaus geboten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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