Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101441/2/Bi/Fb

Linz, 02.12.1993

VwSen-101441/2/Bi/Fb Linz, am 2. Dezember 1993

DVR.0690392

VwSen-101442/2/Bi/Fb

VwSen-101444/2/Bi/Fb

E R K E N N T N I S

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des G, vom 12. Mai 1993 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 1993, Zl. VerkR96/5713/1993, VerkR96/5830/1993 und VerkR96/5714/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten jeweils wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 108 Stunden verhängt, weil er

1. am 17. Februar 1993 von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

2. am 22. Februar 1993 um 9.25 Uhr und

3. am 16. Februar 1993 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

den PKW in Schwanenstadt auf Höhe des Hauses S ,S , S, in der Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet habe. Gleichzeitig wurde ihm jeweils ein Verfahrenskostenersatz von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe den PKW zu den angeführten Zeiten an den angeführten Stellen nicht abgestellt und außerdem sei das Fahrzeug vom 16. Februar 1993, 8.00 Uhr, bis 17. Februar 1993, 15.00 Uhr, dort gestanden, sodaß ein fortgesetztes Delikt iSd § 22 VStG anzunehmen sei. Das Fahrzeug sei fahrbahnparallel zur Bundesstraße 1 innerhalb der blauen Markierungsstreifen gestanden, wobei der Kurzparkzonenbereich nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei. Weiters wurde die Strafbemessung angefochten und beantragt, die Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die angeführten Verfahrensakten der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheines am 24. November 1993.

4.1. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der auf den Rechtsmittelwerber zugelassene PKW war unbestritten an den in den jeweiligen Anzeigen angegebenen Tagen und Uhrzeiten auf dem Stadtplatz in S neben der B1 und zwar abwechselnd vor den Häusern 58 und 59 in der Weise abgestellt, daß er sich nicht innerhalb der dortigen, die einzelnen Abstellplätze markierenden weißen Bodenmarkierungen befand, sondern quer dazu, parallel zur B1, unmittelbar neben dem nächstgelegenen Fahrstreifen abgestellt war.

Laut Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 1983, VerkR-129/3-1983, ist am Stadtplatz in S (Wiener Bundesstraße) im Bereich von km 229,707 bis km 230,000 links im Sinne der Kilometrierung, von km 229,736 bis km 229,967 und von km 230,009 bis km 230,052 jeweils rechts im Sinne der Kilometrierung eine Kurzparkzone eingerichtet, die werktags Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr gilt. Der Bereich vor den Häusern S 58 und 59 ist in den Ausnahmeregelungen nicht angeführt.

Die Kennzeichnung der Kurzparkzone erfolgt durch die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13d und e StVO 1960, wobei sich aus der Zusatztafel außer dem zeitlichen auch der örtliche Geltungsbereich insofern ergibt, als Richtungspfeile gemäß den durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Abstellplätzen ersichtlich sind. Der Bereich, in dem der PKW des Rechtsmittelwerbers abgestellt war, ist nicht durch entsprechende Bodenmarkierungen als Abstellplatz gekennzeichnet, und es ist auch kein Verkehrszeichen ersichtlich, auf dessen Zusatztafel der Abstellbereich des PKW konkret als Kurzparkzone ausgewiesen wäre.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß nach dem Wortlaut der oben angeführten Verordnung sämtliche in deren örtlichem Geltungsbereich liegende Abstellplätze zur Kurzparkzone erklärt wurden. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates reicht die den Anordnungen in der Verordnung entsprechende und auch tatsächlich ersichtliche Kundmachung dieser Verordnung im Hinblick auf den dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tatbestand nicht aus. Die auf den Zusatztafeln ersichtlichen Richtungspfeile umreißen als örtlichen Geltungsbereich der Kurzparkzone lediglich die Abstellplätze entlang der Häuserfronten, keineswegs aber auf dem Abstellplatz, auf dem laut der der Berufung beigelegten Lichtbildkopie der PKW des Rechtsmittelwerbers abgestellt war. Um auch diesen Bereich nach außen hin als Kurzparkzone erkenntlich zu machen, wäre die Anbringung einer Zusatztafel etwa mit dem Wortlaut "gilt für den gesamten Platz" erforderlich gewesen.

Da gemäß § 25 Abs.2 StVO 1960 Kurzparkzonenverordnungen durch die Zeichen nach § 52 Z13d und 13e leg.cit. kundzumachen sind, und blaue Bodenmarkierungen bzw Markierungsstreifen zwar angebracht werden können, aber keinen normativen Charakter haben, ist dem Umstand, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers innerhalb der blauen Markierung abgestellt war, in rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung beizumessen.

Abgesehen davon, daß in keinem der drei Fälle eine Lenkerauskunft eingeholt wurde, waren die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbestandsmäßigkeit einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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