Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167488/2/Zo/TR/AK

Linz, 26.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des X, vertreten durch Mag. X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich vom 27.11.2012, AZ: S 29019/12, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm Art 89 Abs. 1 B-VG, Art 129a Abs. 3 B-VG, § 45 Abs. 1 Z.1 VStG

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:
1. Die LPD Oberösterreich hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.4.2012 von 20:35 bis 20:50 Uhr in X, X das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe. Dadurch habe er § 24 Abs. 1 lit a StVO verletzt, weswegen über ihn gem § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt werde.

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber vertreten durch Mag. X zusammengefasst aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da unter dem Verkehrsschlild "Halten und Parken verboten" ein Pfeil nach rechts mit der Längenangabe 4 m und ein Pfeil nach links mit der Längenangabe 1 m aufgezeichnet sei. In diesem Bereich sei er aber nicht gestanden; vielmehr habe er sein KFZ vor dem Tor und außerhalb der 4 m abgestellt. Des weiteren sei die Verordnung nicht ordentlich kundgemacht worden, da in dieser eine Beschilderung mit der Längenangabe 5 m vorgesehen sei. Diese zwei neuen Schilder mit 4 m und 1 m seien in der Verordnung nicht gedeckt. Aus diesen Gründen sei das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die LPD Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS , zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe bekämpft wird und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde sowie der Berufungswerber zudem rechtsfreundlich vertreten wird (vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110 e contrario), hatte gem. § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Herr X hat sein Fahrzeug (X) am 19.4.2012 in X, X von 20:35 bis 20:50 Uhr abgestellt. In diesem Bereich befindet sich ein Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten", welches mit einer Zusatztafel "1 m links" und "4 m rechts" konkretisiert wird. Aufgrund dessen wurde über ihn von der (damaligen) BPD Linz (Abteilung Strafamt) eine Strafverfügung iHv 36 Euro erlassen, da er § 24 Abs. 1 lit a iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO übertreten habe.

Dagegen erhob der Berufungswerber vertreten durch Mag. X fristgerecht Einspruch, in welchem er um die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens ersuchte und den Antrag stellte, sämtliche Zustellungen zu Handen seiner Vertreterin zu tätigen.

Daraufhin wurde  Herr X als Zulassungsbesitzer von der BPD Linz gem § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, anzugeben, wer das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X am 19.4.2012 um 20:35 Uhr abgestellt hat. Diese Aufforderung wurde vom Berufungswerber dahingehend beantwortet, dass er angab, selbst das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt bzw abgestellt zu haben.   

In der von der LPD Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber ein volles Geständnis der angelasteten Tat ab, worauf das besagte Straferkenntnis erlassen wurde; dagegen erhob Herr X die oben ausgeführte Berufung.

 

Für den gegenständlichen Bereich besteht gem § 43 StVO eine Verordnung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz (GZ: 0108409/2007), in welcher das Halten und Parken im Bereich X mit der Zusatztafel: "Pfeil nach rechts und Längenangabe von 5 m", laut beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung vom 20.3.2008, verboten ist. Eine Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die von stark gehbehinderten Personen, welche im Besitz eines Ausweises gem § 29b Abs. 1 StVO sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden.

 

Das aufgestellte Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" weist in der Zusatztafel einen Wirkungsbereich von links 1 m und rechts 4 m auf. Damit stimmen der beschlossene Verordnungstext und die Kundmachung durch das Verkehrszeichen mit Zusatztafel nicht überein.  

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Gem Art 89 Abs. 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Dies gilt gem Art 129a Abs. 3 B-VG auch die UVS.

5.2. Die UVS sind nach der genannten Bestimmung berechtigt und verpflichtet, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen (vgl VwGH 30.8.2006, 2005/09/0009). Für nicht gehörig kundgemachte Verordnungen wird daraus gefolgert, dass sie für die UVS unbeachtlich und nicht anzuwenden sind (VfSlg 14.525/1996, VwSlg 9932 A/1979; VwGH 30.8.2006, 2005/09/0009).

In casu ergibt sich die Unbeachtlichkeit der Verordnung daraus, dass der Verordnungstext nicht mit der Kundmachung durch das Verkehrszeichen, in concreto der Zusatztafel übereinstimmt, und damit ein Kundmachungsfehler vorliegt. Auch auf Zusatztafeln ist exakt der Inhalt des Verordnungsbeschlusses wiederzugeben, widrigenfalls ein Kundmachungsfehler vorliegt, welcher die Verordnung gesetzwidrig macht (vgl etwa VwGH 9.3.1984, 82/02/0247).

Aufgrund dieser Erwägungen folgt, dass der UVS das verordnete Halte- und Parkverbot nicht anzuwenden hat. Dies führt in weiterer Folge dazu, dass der Berufung gegen die angelastete Verwaltungsübertretung stattzugeben ist. Aus diese Ergebnisses ist auch auf die in der Berufung angeführte Behauptung, der Berufungswerber sei in dem verordneten Bereich nicht gestanden, nicht weiter einzugehen.

Zu II.:        
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

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