Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310475/2/Re/Th

Linz, 14.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 16.11.2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Oktober 2011, UR96-9-4-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden.

       Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene    Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Beitrag zu den Kosen des Verfahrens erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

zu II.: § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Oktober 2011, UR96-9-4-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z15a AWG 2002 iVm Artikel 36 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie besitzen für den Standort X, X, die Gewerbeberechtigung:

X.

 

Am 16. Februar 2011 wurde in X durch die X ein Autotransporter mit dem deutschen Kennzeichen X (Zugmaschine) und dem deutschen Kennzeichen X (Anhänger), beladen mit Altfahrzeugen, angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dieser von Ihnen als Handelsgewerbetreibender in Auftrag gegebene Transport von Altfahrzeugen war auf dem Weg von X nach X nach X und in weiterer Folge per Schiff nach X.

 

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 1. März 2011, GZ: BMLFUW-UW.2.1.5/0039-VI/1/2011-Ge, wurden Sie zur Rückführung der Altfahrzeuge samt Inhalt aus X nach X verpflichtet.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 14. März 2011, GZ: 0010525/2011, wurde Ihnen aufgetragen, die für X bestimmten gefährlichen Abfälle:

-         X, Trade 2.0, Weiß, Begutachtungsplakettennummer: X, Lochung 6/2008, Karosserie starke Rostschäden;

     Code 16 01 04*: Altfahrzeuge gemäß des Anhanges V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr.   10134/2006

     Schlüsselnummer X gemäß Abfallverzeichnisverordnung

-         X, Kastenwagen, Weiß, Begutachtungsplakettennummer: X, Lochung 10/2008, Karosserie mehrfach durchgerostet und stark beschädigt;

     Code 16 01 04*: Altfahrzeuge gemäß des Anhanges V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr.   10134/2006

     Schlüsselnummer X gemäß Abfallverzeichnisverordnung

nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Eine Ausfuhr von gefährlichen zur Verwertung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist gemäß Artikel 36 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verboten. Gemäß der Staatenliste, herausgegeben vom Umweltbundesamt, Stand 13.08.2008, gilt für Nigeria der OECD-Beschluss nicht.

 

Sie haben demnach als Handelsgewerbetreibender eine Verbringung von gefährlichen Abfällen von Österreich nach Nigeria als Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, vorgenommen, obwohl dies entsprechend den Bestimmjungen des Artikel 36 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verboten ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs.1 Ziffer 15a Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011 (= AWG 2002), in Verbindung mit Artikel 36 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen."

 

 

2. Begründend wird von der belangten Behörde angeführt, der Transport der für X bestimmten, als Abfall festgestellten Kraftfahrzeuge wurde am 16. Februar 2011 in X einer Kontrolle unterzogen und die Beladung mit Abfall festgestellt. Am 17. Februar 2011 wurde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Regierung von Niederbayern um Rückverbringung der Abfälle nach X ersucht. Der Berufungswerber habe sich am 27. Februar 2011 per email zur Rückführung der Abfälle bereit erklärt. Er wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. März 2011 zur Rückführung verpflichtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Alt-Kraftfahrzeuge wurde dem Berufungswerber mit rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2011, 0010525/2011, vorgeschrieben. Diesem Behandlungsauftrag hat er auch entsprochen und einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorgelegt. Im Zuge des Strafverfahrens hat er durch seinen Vertreter vorgebracht, nicht Eigentümer der Fahrzeuge samt Inhalt zu sein und auch nicht Auftraggeber des Transportes nach X. Im Rahmen einer Vorsprache beim Magistrat der Stadt Linz während des Ermittlungsverfahrens hat er jedoch festgestellt, dass er seit Jahren einen Handel betreibe, in dem er alte Fahrzeuge einkaufe und die Fahrzeuge und auch Teile davon nach X versende. Er hat sich auch bereit erklärt, die als Abfall eingestuften Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß entsorgen zu lassen, und sie zuvor nach X zurückzuführen. Er hat auch weder gegenüber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, noch gegenüber dem Magistrat Linz bestritten, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge zu sein.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung. Diese wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, die Erstbehörde habe die Behauptung, die Fahrzeuge gehörten nicht dem Berufungswerber, zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan und Beweise nicht durchgeführt. Bei Durchführung der angebotenen Beweise hätte sich die Richtigkeit der Behauptung bestätigt. Weiters werde auch die Strafhöhe bekämpft und werde dazu der Einkommenssteuerbescheid von 2010 sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Aufgrund des geringen Einkommens und der Sorgepflicht für die Gattin werde die Herabsetzung auf die Mindeststrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.3 abgesehen werden und wurde auch vom Vertreter des Berufungswerbers nicht beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.1 Z15a AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengere Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro, gegenüber demjenigen, der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro, zu bestrafen ist, wer eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs.7 oder mit den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt.

 

Die Verordnung (EG Nr. 1013/2006) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 regelt die Verbringung von Abfällen.

Gemäß Artikel 36 der oben zitierten Verordnung ist die Ausfuhr der dort aufgezählten, zur Verwertung bestimmten, gefährlichen Abfällen aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

Für Nigeria gilt entsprechend der vom Umweltbundesamt herausgegebenen Staatenliste der OECD-Beschluss nicht.

 

5.2. Dem vorliegenden Verfahrensakt ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass der Berufungswerber in X ein Handels- und Handelsagentengewerbe betreibt. Rechtskräftig besteht ein Bescheid des Bezirksverwaltungsamtes der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2011, GZ 0010525/2011 (Behandlungsauftrag) betreffend die Entsorgung von 2 Altfahrzeugen (X, Trade 2.0, weiß, Begutachtungsplaketten Nr.: X, Lochung 6/2008, Karosserie starke Rostschäden, X Kastenwagen, weiß, Plakettennummer: X, Lochung 10/2008, Karosserie mehrfach durchgerostet und stark beschädigt) sowie ein Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. März 2011, BMLFUW-UW.2.1.5/0039-VI/1/2011, betreffend die Veranlassung der Rückführung dieser Altfahrzeuge aus X nach X. Beide Bescheide verpflichten den Berufungswerber und sind unbestritten in Rechtskraft.

Demnach wurde zunächst der Berufungswerber mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. März 2011 rechtskräftig gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen verpflichtet, die für den Export nach X vorgesehenen, oben genannten Fahrzeuge nach X zurückzuverbringen, dort zwischen zu lagern und wurde weiters mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2011, GZ 0010525/2011, ihm aufgetragen, diese als gefährlichen Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dargestellten Gegenstände und Teile nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Letzterem wurde im Ermittlungsverfahren ein einschlägiger Amtssachverständiger beigezogen, welcher die Abfalleigenschaft festgestellt hat und die fachgerechte Entsorgung für erforderlich erachtet hat. Der Berufungswerber war zum Teil bei durchgeführten Amtshandlungen anwesend bzw. wurde dem Verfahren beigezogen und hat ausdrücklich festgestellt, dass er einen Betrieb betreibe, wo er alte Fahrzeuge einkaufe und solche oder auch Teile davon nach Nigeria versende. Es sei für seine Firma ein großer Verlust, wenn die angehaltenen Fahrzeuge nun verschrottet werden müssten, da seine Kundschaften, die alle aus X seien, bereits für die Fahrzeuge bzw. für die Teile bezahlt hätten. Weiters erklärt er sich ausdrücklich bereit, im Bescheidverfahren dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge einer nachweislichen Entsorgung zugeführt werden. Als Verpflichteter im Sinne des AWG 2002 ist der Berufungswerber anzusehen, da er in seiner Eigenschaft als Betreiber eines Handelsbetriebes den Transport der Fahrzeuge nach Entwerten und in weiterer Folge nach X, in Auftrag gegeben hat. Dies ergibt sich letztlich aus seinen im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Rechtfertigungsangaben.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung vorbringt, die Erstbehörde habe seine Behauptungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan, so ist festzustellen, dass dieses Berufungsvorbringen in der Sache nicht zum Erfolg führt. Der Berufungswerber hat selbst im Rahmen des erstinstanzlich durchgeführten Verfahrens seine Verpflichtungen zur Kenntnis genommen, die Rückführung der beiden Kraftfahrzeuge von X nach X und die Entsorgung derselben in X durchzuführen. In seiner Äußerung stellt er auch ausdrücklich fest, dass er seit Jahren einen Betrieb, wo er alte Fahrzeuge einkauft und die Fahrzeuge bzw. auch Teile davon nach Nigeria versendet, führt. Als Entschuldigung führt er an, dass er nicht darüber informiert sei, dass man keine alten Fahrzeuge mehr nach X schicken dürfe. Er bringt deutlich zum Ausdruck, dass es für seine Firma ein großer Verlust sei, wenn die angehaltenen Fahrzeuge nun verschrottet werden müssten, da seine Kundschaften bereits für die Fahrzeuge bezahlt hätten.

 

Dem Berufungswerber wurde in diesem Zusammenhang klargelegt, dass ein Bescheidverfahren eingeleitet werden würde. Nachdem er sich in der Folge auch mit dem eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren konfrontiert sah, wurde seine Verantwortung dahingehend abgeändert, als er nicht Eigentümer der beiden im Strafverfahren angesprochenen Kraftfahrzeuge sei.

Dieses Vorbringen wurde insgesamt aus Sicht der Berufungsbehörde von der belangten Behörde zu Recht als Schutzbehauptung abgelehnt, da dies einerseits rechtlich nicht von Bedeutung ist und nicht seine angesprochene Eigenschaft als Eigentümer der Kraftfahrzeuge verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt, andererseits seine Verantwortlichkeit in Bezug auf die Einleitung des verfahrensgegenständlichen – letztlich illegalen - Transportes nach X bereits rechtskräftig festgestellt wurde, wie sich dies aus den oben zitierten Bescheiden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 1. März 2011 bzw. des Bezirksverwaltungsamtes der Stadt Linz vom 14. März 2011, ergeben hat.

 

Aus diesen Gründen konnte somit der Berufung im Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben werden. Die Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber, wie bereits erstinstanzlich festgestellt, auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen und wurden Gründe, die ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.

 

5.3. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet, ist hiezu festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren nach vorliegendem Straferkenntnis auf die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hingewiesen. Im Verfahren wurde dem Berufungswerber im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung als Schätzung ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 Euro zur Kenntnis gebracht und weiters wurde darauf hingewiesen, dass von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird.

 

Im Berufungsverfahren wurde unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen diesbezüglich ergänzend bekannt gegeben, dass er für seine Gattin X sorgepflichtig ist und dass er laut Einkommenssteuerbescheid über ein jährliches Einkommen von 6.792,84 Euro verfügt. Da diese Situation doch eindeutig von der der erstinstanzlichen Strafbemessung zugrunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation abweicht, war eine Herabsetzung der Strafe - auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit  - im ausgesprochenen Umfang gerechtfertigt, rechtfertigte jedoch nicht die  beantragte Verhängung der Mindeststrafe, dies bereits nach der vorliegenden Verantwortung des Bw und dem gegebenen Unrechtsgehalt der Tat.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings positiv zuzurechnen, dass er seine Verpflichtung zur Rückführung der Kraftfahrzeuge aus X akzeptiert hat und auch seiner Verpflichtung zur Entsorgung der beiden Kraftfahrzeuge nachgekommen ist und entsprechende Nachweise bei der Behörde vorgelegt hat.

 

Weitere Gründe für die allfällige Anwendung der §§ 20 und 21 VStG hingegen wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde auch nicht vor.

 

Insgesamt war somit der gegenständlichen Berufung im Grunde des § 19 VStG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus den angeführten Gründen zu bestätigen.

 

5.4. Aufgrund des Verfahrensergebnisses verringert sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Berufungswerber hingegen im Grunde des
§ 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


Dr. Reichenberger

 

 

 

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