Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560230/2/Kl/TK/BU

Linz, 31.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, Öffentlicher Notar, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Dezember 2012, P647204, wegen eines Kostenersatzanspruches des Sozialhilfeverbandes Perg nach dem Oö. Sozialhilfegesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 46 und 51 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998 i.d.F. LGBl. Nr. 74/2011.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Antrag vom 9. Oktober 2012 machte der Sozialhilfeverband Perg Ersatzansprüche gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und § 46 Abs. 3 OÖ. SHG betreffend Frau X, geb. am X, verstorben am x, für ihre Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim Mauthausen ab 1.6.2003 in der Höhe von 36.000 Euro gemäß der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Juni 2003, SH-10-2719, gewährten Kostenübernahme ab 1. Juni 2003 unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatzanspruches gemäß § 46 Abs. 1 OÖ. SHG durch Verpfändung näher angeführter Liegenschaften geltend. Die vom Sozialhilfeverband Perg getragenen Gesamtkosten betragen insgesamt 83.011,43 Euro. Die zum Zeitpunkt des Todes von Frau X beim Sozialhilfeverband Perg rechtmäßig aushaftenden Ersatzansprüche gemäß § 46 Oö. SHG belaufen sich – abzüglich der gemäß § 51 Oö. SHG bereits verjährten Ansprüche – auf insgesamt 77.651,98 Euro. Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung wurden dem Sozialhilfeverband Perg mit Beleg vom 26.6.2012 insgesamt 41.651,98 Euro, damit die Ersatzansprüche aus den Jahren 2007 bis 2010 überwiesen, die im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung beim Notariat Mauthausen mit Schreiben vom 24.8.2010 geltend gemacht wurden. Somit ist der für die Jahre 2003 bis 2006 mit Pfandbestellungsurkunde vom 17.12.2004, unterfertigt am 27.12.2004, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 1.12.2005 ins Grundbuch einverleibt, sichergestellte Ersatzanspruch in der Höhe von 36.000 Euro weiterhin offen und daher gemäß § 46 Abs. 3 Oö. SHG aus dem Nachlass bzw. von den Erben – beschränkt bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses – zu begleichen. Der Nachlass überschreitet die oben genannte Gesamtersatzforderung um ein Vielfaches (der Verkaufspreis der gegenständlichen Liegenschaft betrug jedenfalls 308.000 Euro), weshalb die Forderung des Sozialhilfeverbandes Perg zur Gänze zu decken ist. Auch wenn die Sicherstellung dieser Forderung der Jahre 2003 bis 2006 mit Unterfertigung einer Löschungserklärung am 20.6.2012 aufgegeben wurde, besteht der damit ursprünglich sichergestellte und gemäß § 51 Abs. 2 SHG daher nicht der Verjährung unterliegende Ersatzanspruch weiter. In der Löschungserklärung wurde nicht ausgeführt, dass die mit gegenständlicher Pfandurkunde sichergestellte Kreditforderung (= Ersatzanspruch) getilgt wurde. Es wurde lediglich die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts erteilt. Die Geltendmachung des somit noch offenen und auch nicht verjährten Ersatzanspruches erfolgte mit Schreiben des Sozialhilfeverbandes Perg vom 2. Juli 2012 und vom 18. Juli 2012 an den ausgewiesenen Vertreter der acht Erben. Vom ausgewiesenen Vertreter der acht Erben wurde die Anerkennung dieser Ersatzforderung zur Gänze abgelehnt. Es wurde daher der bescheidmäßige Abspruch über den Kostenersatz durch die Erben beantragt.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.12.2012, P647204, wurden die acht genannten Erben nach der am x verstorbenen X verpflichtet, dem Sozialhilfeverband Perg für die von ihm für verstorbene Frau X für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2006 aufgewendeten, nicht gedeckten und im Grundbuch gemäß § 9 Abs. 6 Oö. SHG sichergestellten Kosten für Leistungen sozialer Hilfe in Form der Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim Mauthausen Ersatz in der Höhe von 36.000 Euro zu leisten. Die Aufteilung der Verpflichtung zum Kostenersatz auf die Erben erfolgt gemäß den näher angeführten und mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 6.6.2012 bestätigten Erbanteilen. Es haben daher die Verpflichteten bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf ein näher ausgeführtes Konto des Sozialhilfeverbandes zu überweisen: Herr X 9.000 Euro sowie Frau X, Herr X, Frau X, Frau X, Frau X, Frau X und Frau X je 3.857,14 Euro. Die Begründung stützt sich wie der das Verfahren einleitende Antrag auf die mit Pfandbestellungsurkunde vom 17.12.2004 erfolgte Sicherstellung des gesetzmäßigen Ersatzanspruches bis zum Höchstbetrag von 36.000 Euro sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.6.2003, dass die vorläufige Kostenübernahme ab 1.6.2003 unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatzanspruches gemäß § 46 Abs. 1 Oö. SHG durch Verpfändung der näher angeführten Liegenschaften gewährt wird. Die aushaftenden Ersatzansprüche betragen abzüglich der gemäß § 51 SHG bereits verjährten Ansprüche insgesamt 77.651,98 Euro, wovon mit Beleg vom 26.6.2012 insgesamt 41.651,98 Euro überwiesen wurden, sodass der sichergestellte Ersatzanspruch in Höhe von 36.000 Euro für den Zeitraum 1.6.2003 bis 31.12.2006 weiterhin offen ist und aus dem Nachlass bzw. von den Erben beschränkt bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu begleichen ist. Da im Bescheid vom 10.6.2003 die Sicherstellung der nicht gedeckten Kosten als Voraussetzung für die Gewährung der gegenständlichen sozialen Hilfe ab 1.6.2003 definiert wurde und die Sicherstellung sodann auch tatsächlich mit gegenständlicher Pfandbestellungsurkunde erfolgte, gilt die pfandrechtliche Sicherstellung des Ersatzanspruches für die ersten drei Aufenthaltsjahre.

 

3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Sozialhilfeverbandes Perg bereits mit Schreiben vom 24.8.2010 der gesamte Kostenersatz in Höhe von 41.651,98 Euro im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde und zu diesem Zeitpunkt sowohl der Vermögensstatus als auch die angesprochene Sicherstellung gemäß § 9 Abs. 6 Oö. SHG bekannt war, sodass mit dieser Anmeldung das Anspruchsrecht verwirklicht wurde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die allfällige Ergänzung der Ersatzansprüche auf jeden Fall aus Anlass der Gläubigereinberufung am 20.5.2012 bzw. bis zur Errichtung der Vermögenserklärung am 8.5.2012 der Bezirkshauptmannschaft Perg möglich gewesen wäre. Während dieser Dauer von beinahe zwei Jahren ist dies trotz voller Kenntnis der Sachlage und ohne dass sich an der Vermögenssituation der Frau X irgendetwas geändert hätte, unterblieben. Es fehlt daher dem bekämpften Bescheid die Rechtsgrundlage des § 46 Oö. SHG. Die Kosten des Sozialhilfeverbandes Perg sind, soweit dieselben nicht ohnedies geltend gemacht wurden, verjährt, da niemals die einfache Möglichkeit des § 52 Oö. SHG zur Unterbindung der Verjährung wahr genommen wurde. Dass die pfandrechtlich sichergestellte Forderung zusätzlich zur bereits angemeldeten Forderung nicht verjährt ist, wird im Bescheid zwar nicht mehr eingegangen, war aber der Grund, dass keinerlei Anlass bestand, über verjährte Forderungen Vergleichsangebote zu erstellen und darüber zu verhandeln. Die ergänzend geltend gemachten Kosten sind nach wie vor verjährt und fehlt dem Bescheid auch aus diesem Grund die Rechtsgrundlage. Mit Löschungserklärung vom 20.6.2012 hat überdies die Bezirkshauptmannschaft Perg auf die weitere grundbücherliche Sicherstellung des obigen Pfandrechtes verzichtet, sodass zum Zeitpunkt der ergänzenden Forderungsanmeldung am 2.7.2012 dieses Pfandrecht zivilrechtlich nicht mehr bestand. Unabhängig von der Verjährung fehlt daher der angemeldeten Forderung auch aus diesem Grund die Rechtsgrundlage. Die gewählte Vorgangsweise, nämlich ohne Änderung der Sach- und Rechtslage während eines Zeitraumes von zwei Jahren keinerlei Ansprüche trotz Gläubigereinberufung und voller Kenntnis der Sachlage zu stellen und dann nachträglich mit dem vorangeführten Bescheid an die Erben heranzutreten, stellt eine willkürliche und daher grundrechtswidrige Vorgangsweise dar. Seitens der Erben wurde unter anderem im Vertrauen auf den Lastenstand am 8.5.2012 die ursprünglich bedingte Erbantrittserklärung in unbedingte umgewandelt. Sie sind durch die nunmehr gewählte Vorgangsweise in ihrem Vertrauen auf die Sach- und Rechtslage massiv beeinträchtigt und ist auch im Interesse dieses Vertrauensschutzes die bekämpfte Vorgangsweise als rechtswidrig anzusehen.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG.

 

Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien steht als erwiesen fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.6.2003, SH10-2719, wurde Frau X, geb. am X, Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim Mauthausen ab 22.11.2002 sowie durch Übernahme der durch 80 % der Pension und 80 % eines allfälligen Pflegegeldes nicht gedeckten Kosten ab 1.6.2003 auf die Dauer der Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim Mauthausen, unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatzanspruches nach § 46 Abs. 1 i.d.g.F. durch Verpfändung der näher angeführten Liegenschaften gewährt. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 17.12.2004, vom bestellten Sachwalter unterzeichnet am 27.12.2004, wurde zur Sicherstellung der kreditierten Aufwendungen für Sozialhilfeleistungen bis zum Höchstbetrag von 36.000 Euro ein Pfandrecht zugunsten des Sozialhilfeverbandes Perg bestellt und die Zustimmung zur Einverleibung des Pfandrechtes erteilt. Die Pfandbestellung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 1.12.2005 bewilligt und im Grundbuch einverleibt. Frau X ist am x verstorben. Vom 1.6.2003 bis 22.7.2010 sind abzüglich 80 % Pension und 80 % Pflegegeld Gesamtkosten in Höhe von 83.011,43 Euro für den Sozialhilfeverband Perg angefallen. Abzüglich verjährter Ersatzansprüche haften insgesamt 77.651,98 Euro aus. Davon wurden mit Schreiben vom 24.8.2010 vom Sozialhilfeverband Perg im Verlassenschaftsverfahren für die letzten drei Kalenderjahre, nämlich die Jahre 2007 bis 2010, 41.651,98 Euro geltend gemacht. Dieser aushaftende Betrag wurde vom Sozialhilfeverband Perg auch anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung am 23.3.2011 bestätigt. Die Forderung wurde mit Quittung vom 26.6.2012 beglichen.

Am 19.6.2012 wurde vom Sozialhilfeverband Perg eine Löschungserklärung unterzeichnet, mit welcher die ausdrückliche Einwilligung, dass bei der näher genannten Liegenschaft die Löschung des Pfandrechtes für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von 36.000 Euro zugunsten des Sozialhilfeverbandes Perg einverleibt werden kann, erteilt. Mit Schreiben des Sozialhilfeverbandes Perg vom 2.7.2012 und 18.7.2012 wurden die noch offenen Ersatzansprüche in der Höhe des Höchstbetrages von 36.000 Euro für die Jahre 2003 bis 2006, die mit genannter Pfandurkunde sichergestellt wurden, geltend gemacht. Mit Schreiben vom 11.9.2012 erklärten sich die Erben nicht bereit, weitere Forderungen des Sozialhilfeverbandes Perg zu übernehmen. Das Verlassenschaftsverfahren wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 6.6.2012 abgeschlossen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 12.9.2012 wurde u.a. die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für den Sozialhilfeverband Perg im Höchstbetrag von 36.000 Euro bewilligt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.         Gemäß § 45 Z 2 Oö. SHG 1998 haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die Erben des Empfängers sozialer Hilfe Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 Oö. SHG 1998 ist der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Gemäß § 46 Abs. 3 Oö. SHG 1998 geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers sozialer Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.

Gemäß § 51 Abs. 1 Oö. SHG 1998 verjähren Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Gemäß § 51 Abs. 2 Oö. SHG 1998 unterliegen gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche nicht der Verjährung.

Gemäß § 9 Abs. 6 Oö. SHG 1998 kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die hilfsbedürftige Person Vermögen hat, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG 1998 ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, wenn ein Vergleichsversuch nicht unternommen wird oder ein Vergleich im Sinne des Abs. 2 nicht zustande kommt.

Gemäß § 66 Abs. 3 Oö. SHG 1998 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65.

 

5.2.         Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.6.2003 soziale Hilfe durch vorläufige Kostenübernahme ab 1.6.2003 für Frau X für die Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim Mauthausen unter der Voraussetzung einer Sicherstellung durch Verpfändung von näher bezeichneten Liegenschaften gewährt. Die Sicherstellung erfolgte durch Pfandbestellungsurkunde vom 17.12.2004 und Einverleibung im Grundbuch mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 1.12.2005. Die Sicherstellung erfolgte bis zu einem Höchstbetrag von 36.000 Euro.

Wenn nunmehr für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 Kostenersatz unter Hinweis auf die grundbücherliche Sicherstellung mit Schreiben des Sozialhilfeverbandes Perg vom 2.7.2012 und 18.7.2012 im Betrag von 36.000 Euro geltend gemacht wird, so ist entgegenzuhalten, dass zwischenzeitlich mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 6.6.2012 das Verlassenschaftsverfahren betreffend die verstorbene X abgeschlossen wurde, die im Verlassenschaftsverfahren geltend gemachten Kosten von 41.651,98 Euro für die Kalenderjahre 2007 bis 2010 mit Quittung vom 26.6.2012 bezahlt wurden, und mit Löschungserklärung des Sozialhilfeverbandes Perg vom 19. bzw. 20.6.2012 der Löschung des Pfandrechtes auf den betreffenden Liegenschaften in der Höhe von 36.000 Euro zugestimmt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 12.9.2012 wurde die Einverleibung der Löschung bewilligt und vorgenommen.

Gemäß § 469 ABGB ist zur Aufhebung einer Hypothek die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist. Hypotheken bleiben zu Folge des dritten und vierten Satzes über die Tilgung der Schuld hinaus bis zur Löschung im Grundbuch formell bestehen ("verhaftet") (Hofmann in Rummel, Auflage 3, § 469, Stand: 2000, Manz). Hiezu bestimmt § 1369 ABGB, dass bei einer Hypothek der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen muss, die Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypotheken-Büchern bewirken zu können. Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsurkunde, also die Einwilligung in die Löschung der Hypothek (Löschungserklärung). Wenn auch die Löschungsurkunde ohne Angaben des Rechtsgrundes als solche nicht die Zahlung beweist, so ist doch der Ausstellung einer Löschungsquittung bzw. Löschungsurkunde gedanklich immanent, dass Zug um Zug die zugrunde liegende Forderung befriedigt und dafür eine Löschungsurkunde ausgestellt wird (Vgl. Reischauer in Rummel, Auflage 3, zu § 1426, Stand: 2002, Manz).

Ungeachtet der Löschungserklärung vom 19. bzw. 20.6.2012 steht aber fest, dass mit Beschluss des BG Perg vom 12.9.2012 die Einverleibung der Löschung der Hypothek in Höhe von 36.000 Euro bewilligt und auch durchgeführt wurde. Mit diesem Zeitpunkt ist daher jedenfalls die Hypothek und daher die pfandrechtliche Sicherstellung der Kostenersatzforderung des Sozialhilfeverbandes Perg erloschen. Es ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.12.2012, zugestellt am 20.12.2012, sowie auch zum Zeitpunkt der Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung nicht mehr von einer Sicherstellung auszugehen.

 

Da der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, waren daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates keine Sicherstellungen mehr vorhanden.

 

Wenn auch gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Oö. SHG 1998 der Nachlass des Empfängers sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird und gemäß § 9 Abs. 6 Oö. SHG 1998 die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, welche Voraussetzungen auch konkret beim Berufungswerber vorliegen, so stellt doch die Verjährungsbestimmung des § 51 Abs. 2 Oö. SHG 1998 auf gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche ab. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut setzt dies eine tatsächliche Sicherstellung voraus. Erst die mit der Sicherstellung verbundene Offenkundigkeit rechtfertigt auch die Regelung des § 51 Abs. 2 Oö. SHG 1998, dass keine Verjährung eintritt. Hingegen kann der Bestimmung des § 51 Abs. 2 Oö. SHG nicht ein Sinn dahingehend eingeräumt werden, dass eine reine Absichtserklärung in einem Bescheid, mit welchem die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wird, ausreicht, ohne dass tatsächlich eine Sicherstellung aufgrund dieses Bescheides erfolgt. Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, dass eine zunächst tatsächlich erlangte Sicherstellung mit oder ohne Rechtsgrund wieder aufgehoben wird. Nichts anderes ist aber im gegenständlichen Fall eingetreten, in dem ohne Realisierung und Prüfung der Erfüllung des sichergestellten Ersatzanspruches für die Jahre 2003 bis 2006 die Sicherstellung mit Einverleibung der Löschung mit 12.9.2012 beendet wurde. Eine Verjährungsregelung für Fälle nach Beendigung der Sicherstellung bleibt § 51 Oö. SHG schuldig.

 

Im Übrigen entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass eine Löschungseinwilligung und tatsächliche Löschung einer Hypothek erfolgt, ohne dass das zugrundeliegende Hypothekardarlehen bzw. die zugrundeliegende Forderung tatsächlich befriedigt ist. Tatsächlich kann nicht – wie vom Berufungswerber behauptet – von einem Forderungsverzicht bzw. vom Erlöschen der zugrundeliegenden Forderung ausgegangen werden, wohl aber kommt mangels Besicherung bzw. mangels Sicherstellung der Forderung den Ersatzansprüchen die Rechtswohltat der nicht eintretenden Verjährung nicht zu.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Sicherstellung, Löschung, Verjährung

 


Rechtssatz

 

§ 9 Abs. 6        Oö. SHG                                 § 469 und § 1369 ABGB

§ 51 Abs. 1 und 2       Oö. SHG

Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Um die Verjährung zu verhindern, sind Ersatzansprüche gemäß § 9 Abs. 6 Oö. SHG sicherzustellen und muss die Sicherstellung auch noch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ersatzansprüche und des Abspruches der Behörde über Antrag des Sozialhilfeträgers aufrecht sein.

Mit Zustimmung zur Löschung (Löschungserklärung) und Einverleibung der Löschung im Grundbuch erlischt das Pfandrecht.

 

 

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