Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730699/3/SR/WU

Linz, 12.03.2013


E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kirgisistan, vertreten durch X, Rechtsanwältin in X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Dezember 2012, GZ.: 1045267/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum gegen den Berufungswerber zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 52, 53, 65b und 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012).

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Dezember 2012, GZ.: 1045267/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Z. 1 iVm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde neben Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie am 07.02.2001 illegal nach Österreich einreisten. Am gleichen Tag stellten Sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 28.08.2001 gem. § 7 AsylG rechtskräftig positiv entschieden. Aufgrund Ihrer zahlreichen Verurteilungen wurde am 26.01.2010 ein Aberkennungsverfahren vom Bundesasylamt eingeleitet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2012 ist das Asylverfahren nunmehr gem. §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig negativ und die gleichzeitig verfügte Ausweisung ist ebenfalls rechtskräftig.

 

Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurde Ihnen bzw. Ihrer Rechtsanwältin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und Sie Gelegenheit haben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

[......]

 

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde erwogen:

 

Nachdem Sie sich nun seit etwa 11 Jahren mit Ihrer Gattin in Österreich aufhalten und Ihnen zugebilligt werden muss, dass Sie sich im österreichischen Bundesgebiet durch Ihre vorübergehende Beschäftigung integriert haben, mag die Rückkehrentscheidung einen nicht unerheblichen Eingriff in Ihr Privatleben bedeuten, der allerdings dadurch zu relativieren ist, dass Sie durch Ihren Aufenthalt in Österreich, bestätigt durch rechtskräftige Verurteilungen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden.

 

Dazu wird angeführt, dass Sie - wie eingangs erwähnt, am 07.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das Asylverfahren wurde am 28.08.2001 in 1. Instanz rechtskräftig positiv entschieden. Aufgrund Ihrer zahlreichen Verurteilungen wurde vom Bundesasylamt am 26.01.2010 das Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2012 gem. §§ 7, 8 und 10 AsylG ist seit 05.04.2012 rechtskräftig.

 

Nach umfassender Darstellung der Verurteilungen wies die belangte Behörde darauf hin, dass den Bw auch die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an der Begehung weiterer Straftaten hinderte. Eine allenfalls bestehende Integration in Österreich sei in Anbetracht der erheblichen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität deutlich gemindert. Nach der Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Bw und einer allfälligen Reintegrationsmöglichkeit im Herkunftsstaat stellte die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass eine Rückkehrentscheidung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 zulässig wäre.

 

2. Gegen den vorliegenden Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Einleitend stellte der Bw folgende Anträge:

 

die Rechtsmittelbehörde möge

1.       den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben und damit die gegen mich erlassene Rückkehrentscheidung und das auf 7 Jahre befristete Einreiseverbot aufheben;

2.       in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;

3.       in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 7 Jahren herabsetzen.

4.       der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

Begründend führte der Bw wie folgt aus:

 

Zunächst verweise ich auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 20.11.2012 hin. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen.

 

Die Behörde begründet ihre Entscheidung auch damit, dass ein weiterer Aufenthalt meinerseits eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies aufgrund der mehrfachen Verurteilungen und begangenen Strafdelikte. Es ist richtig, dass ich wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden bin. Allerdings bedauere ich mein Fehlverhalten zutiefst. Die Delikte habe ich in einer mir sehr schwierigen Zeit begangen und sind diese auf meine traumatische Vergangenheit, falsche Freunde und meine Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen. An dieser Stelle möchte ich auf die Ausführungen in meiner selbst verfassten Stellungnahme verweisen.

 

Ich habe bereits durch die verhängten und gebüßten Strafen eine Läuterung erfahren und werde mir in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ich bin einsichtig und möchte mein Leben gänzlich ändern. Zu meinem damaligen Freundeskreis hab ich gar keinen Kontakt mehr. Mein Drogenproblem habe ich eingesehen und bin auch erfolgreich in Behandlung bei X. Auch bemühe ich mich eigenständig um weitere Behandlungen (neben den gerichtlich angeordneten Therapien). Ich leide noch an Depressionen und psychisch geht es mir sehr schlecht, dies geht sogar bishin zu Selbstmordgedanken. Meinen gesundheitlichen Zustand möchte ich auch mit den beiliegenden Befunden nachweisen.

 

Meine Krankheit erfordert eine langwierige Therapie, viel Zeit und Geduld. Ich bin mir meiner Probleme bewusst und mir ist klar, dass ich diese harte Zeit nicht alleine durchstehen kann. Ich bin auf die Hilfe und Unterstützung meiner Frau und Familie angewiesen. In meinem Heimatland Kirgisistan verfüge ich über keinerlei sozialer Bindungen und Anknüpfungspunkte. Ohne meine Familie werde ich wohl kaum bzw. nur sehr schwer die Krankheit und mein Leben in den Griff bekommen.

 

Weiters führt die Behörde auch aus, dass keine harmonische Ehe zwischen mir und meiner Frau besteht. Es stimmt zwar, dass ich gegen meine Frau tätlich vorgegangen bin, doch waren diese Übergriffe auf meine Krankheiten zurückzuführen. Diese werden behandelt und hat auch meine Gattin eine Stellungnahme verfasst, in welcher sie ausdrücklich sagt, dass sie mir helfen möchte, mir verziehen hat und eine harmonische Ehe besteht. Wir sind bereits seit ca. 18 Jahren zusammen - dies lässt die Behörde gänzlich außer Acht. Meiner Frau ist es bewusst, dass ich ihre Hilfe benötige, um meine Krankheiten in den Griff zu bekommen.

 

Ein 7 jähriges Einreiseverbot würde einen tiefen Eingriff in mein Privat- bzw. Familienleben bedeuten und dem Heilungsverlauf meiner Krankheit beträchtlich schaden. In Kirgisistan habe ich weder Familienangehörige, noch Freunde noch anderweitige Kontakte noch verfügen wir über Besitztümer.

 

Ich bin fest entschlossen, mein Leben zu ändern und ersuche die Rechtsmittelbehörde aus den genannten Gründen, mir eine zweite Chance zu geben und antragsgemäß zu entscheiden.

 

Abschließend möchte ich nun auch mit den beiliegenden Begleitschreiben die Berufung vervollständigen. Ich habe der vollständigkeitshalber auch die Schreiben in der russischen Sprache mitgeschickt, diese haben wir ins Deutsche übersetzt:

 

Ich, X, bin am X in der Stadt X der Kirgisischen SSR in der normalen günstigen Familie geboren, wo ich einen Vater, die Mutter, zwei Brüder und das Schwesterchen habe. Ich besuchte den Kindergarten, später hat die allgemeinbildende Schule, später den Beruf des Automechanikers angeeignet, war vom am meisten Kindergarten mit meiner gegenwärtigen Frau X (X) befreundet, betrieb Sport, ging in die Kirche, trat auf den Szenen auf, nahm an den Schulvorstellungen teil, half den Eltern zu Hause. Wir hatten eine eigene Farm mit den Kühen und den Schweinen. Ich habe die glückliche Kindheit gehabt. Und niemand konnte vermuten. dass kurz mein Glück wird. Meine Eltern haben mir zum meinen 17.Geburstag ein Motorrad versprochen zu kaufen. Und im Frühling 1998 habe ich von den Eltern ins Geschenk das neue Motorrad bekommen. Die Freude und das Glück überfüllten mich und ich habe noch mehr mein lieben Eltern zu Hause, als auch auf ihrer Arbeit geholfen. Man musste meine Mutter von der Arbeit auf dem Motorrad oft ergreifen, und 17.07.1998 habe ich wie immer meine Mutter nach Hause fortgebracht, wonach ich auf die Arbeit zum Vater fahren sollte, und buchstäblich war der Anschlag neben meinem Haus auf mein Leben. Jemand hat mich vom Motorrad mit dem Schnurr auf dem Hals zusammengezogen. Ich habe Sinn verloren. Nachdem hat jemand mich auf der Erde geworfen, dann mein neues Motorrad fortgetrieben, nachgedacht, dass mich erdrosselt hat Aber sie haben mich nicht getötet. Man hat mein Glauben an das normale Leben getötet. lch habe nach diesem schrecklichen Vorfall übergelebt, ich befinde mich im kranken Seelenzustand, innen mir wurde etwas umgewandt, und später auch mit meinen Familienangehörigen, wie die Kette nach ein anderem die Unglücke geschahen. Wir erlebten das Chaos und die Unordnung, die in Kirgisistan nach dem Zerfall der Sowjetunion herrschten gingen. Die Menschen vergifteten, töteten, nahmen gefangen. Von diesem war die Drohung für das Leben, und dadurch die Angst für sich und meiner Verwandten und es bleibt auf dem heutigen Tag übrig. Von diesen Drohungen wird niemand mich retten.

In diesem Zusammenhang waren ich und alle meine Verwandten erzwungen, von diesem Schrecken auf das Ende der Welt zu laufen. So haben wir Asyl in Österreich absolut begriffen gebeten um hier Schutz für uns mit den traurigen Schicksalen, mit den Herzen müde sind, erschrocken bis zum Tod, der seelisch kranken Menschen zu finden. Die Regierung Österreichs hat uns mit der großen Gastfreundschaft übernommen, hat uns umsonst das Nachtlager, das Essen, die Behandlung, und das Wichtigste die Dokumente, so und die Hoffnung auf die beste Zukunft gegeben. Ich und meine Familie haben die Ausbildung des Deutschen sofort begonnen und zu arbeiten/ so wie die Arbeit war beste Medikament für die Menschen mit der kranken Seele und den wacklig gemachten Nerven. Ich arbeitete befriedigend, setzte alles daran. Später heiratete mit meiner Freundin der Kindheit (X), die die Enttäuschung im Leben auch erlebt hat. Und ich half ihr schneller, alle jenen Schrecken zu vergessen, von deren Erinnerungen, sie sofort begann zu weinen. Mit X planten wir, wie mindestens zwei Kinder zu gebären, aber zwei Abdominalschwangerschaften entstanden. Wahrscheinlich hat es zum nächsten nervösen Ausfall. Ich fing den Alkohol zu begeistern an. Aber noch habe ich ziemlich gut gearbeitet. Später hat die Bekanntschaft mit den ungünstigen Freunden, die mich zum Übermut mit den narkotischen Präparaten und nachher auf die Anklagebank gebracht haben. Mein Leben, das Leben meiner Verwandten und der geliebten Menschen habe ich in die Hölle verwandelt. Ich habe von ihnen die Tatsache des Gebrauches der Drogen sorgfältig versteckt. Wenn sie die Wahrheit über Drogengebrauch rechtzeitig erkannt hätten, in der Anfängerstufe wäre es leichter mir zu helfen. Aber ich fürchtete, dass sie über mich die Wahrheit erkennen können. lch hatte schon eine tiefe Drogenabhängigkeit. So haben der Fehler nach dem Fehler passiert. Die Fehler war es schwer zu korrigieren. Dann habe ich Depressionen erkennt, von denen bin ich demotiviert, nervös krank geworden. Für alles, was mir nach dem Gericht hielten, bin ich im Gefängnis abgesessen und hat die Strafen bezahlt. Ich habe auch eine lange Psychotherapie verbracht. Ich habe alles verloren: Die Dokumente, mich selbe, meine Persönlichkeit, die Gesundheit, das Selbstbewusstsein, den Ausgang aus der schweren Lage. Mit diesem Grund hat es mich wieder zum systematischen Gebrauch der Psychomedikamente gebracht, sowie zur ernsten Erkrankung meiner Psyche und der Nerven, von denen es mir, und allen schwieriger und schwieriger nicht leichter ist, alle Gedanken in der guten Zukunft sind abgestürzt, die ich auf keine Weise sammeln kann, und es verfolgt mich ein einziger Gedanke. Es ist der Gedanke des Selbstmordes. In Kirgisien bei mir gibt es niemanden, ich werde dort sowieso tod. Hier sind alle meine Geliebten und die verwandten Menschen, die in mein Leben Positiv bringen können. Ich brauche die Therapie, und ebenso in der Behandlung der Leber.

Ich liebe meine Familie und die Frau. Ich bin mit meiner Frau schon 18 Jahre zusammen. Ich bin meiner riesigen Familie sehr dankbar, dass sie mich positiv motivieren, geben materielle und moralische Unterstützung.

Ich will ergänzen, dass ich sehr vor allen schuldig bin, aber ich bin gar nicht schuldig, was mit mir und mit vielen von solchem, wie ich jung und alt in Kirgisien vorkam. Die Regierung von Kirgisien konnte mich und meine Familie vor dem Banditentum, von der Kriminalität und der Gesetzlosigkeit nicht schützen, infolge wessen bei mir und noch vieler solcher, wie ich, die verstümmelten Schicksale, die Gesundheit, die Psyche und das Leben sind. Ich habe die Schuld nach allen Kanons des österreichischen Gesetzes gebüßt und ich stelle keine Drohung für Österreich vor. Aufrichtig bitte ich mit den Tränen die Österreichische Regierung mich für alles zu verzeihen und die Chance zu gestatten, mit meiner Familie zu bleiben und ebenso die Therapie zu gehen, zu genesen, zum normalen Leben zurückzukehren und vielleicht das Kind zu gebären. Die Abfahrt nach Kirgisien bedeutet für mich von der Höchststrafe. Überzeugend bitte ich Sie, mich zu verschonen und mein Leben aufzusparen.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich vor.

 

3.1. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 teilte die nunmehrige Rechtsvertreterin ihre Bevollmächtigung mit.

 

3.2. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und aktuelle Auszüge aus dem Asylwerberinformationssystem, dem Fremdeninformationssystem und dem ZMR eingeholt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem unter 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bw am 14. Dezember 2012 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist.

 

Der Bw ist seit 2002 mit X, geborene X, verheiratet. Dieser wurde 2012 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß Abs. 2 ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

[…]

 

Gemäß Abs. 3 ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

Gemäß § 65b des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegen Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z. 12) der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsangehörige sind.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen unter den Begünstigtenkreis des § 65b FPG zu subsumieren ist, weshalb auf ihn betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes § 67 FPG Anwendung findet.

 

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

4.3. Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich in Hinblick auf die §§ 52 und 53 FPG vorgenommen. Bedingt durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Ehegattin des Bw kommt diesem die privilegierte Stellung nach § 65b FPG zu und ist der vorliegende Sachverhalt nach § 67 FPG zu beurteilen.

 

Da diese (eingeschränkten) Sachverhaltsfeststellungen eine Beurteilung nach     § 65b i.V.m. § 67 FPG nicht entsprechend ermöglichen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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