Linz, 05.03.2013
E R K E N N TN I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, Staatsangehörige der Russischen Föderation, geboren am X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Jänner 2013, GZ.:Sich96-238-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 120 Abs. 7 FPG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Jänner 2013, GZ.: Sich96-238-2012, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt, weil sie sich als Fremde zumindest vom 25. Februar 2012 bis 21. November 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da "gegen Sie seit 25.06.2012 bis 21.11.2012 eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 18. 06.2012, GZ: D 11 413.070-1/2010/20 E besteht.". Im angeführten Tatzeitraum sei sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen, sie sei nicht im Besitz eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, noch komme ihr eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu noch verfüge sie über eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsnormen führte die belangte Behörde zum Sachverhalt und Verfahrenslauf wie folgt aus:
2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis richtet sich das vorliegende, rechtzeitig der Post zur Beförderung übergebene Rechtsmittel vom 29. Jänner 2013.
Zum Sachverhalt führte die Bw wie folgt aus:
Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt, weil ich mich von 25.06.2012 bis
21.11.2012 als Fremde an der Adresse X nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte, da gegen mich seit 25.06.2012 bis
21.11.2012 eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom
18.06.2012, GZ: D11 413.070-1/2010/20E, bestehe, weshalb ich gemäß § 120 Abs 1a
iVm §31 Abs 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.
kann und
Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des
Asylgerichtshofes;
3. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und die Berufungsschrift.
3.2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – unwidersprochen gebliebenen - unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 VStG zuständig, über Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51c VStG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe- willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Stierschneider