Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281509/2/Wim/TK VwSen-281514/2/Wim/TK

Linz, 22.02.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.10.2012, Ge96-38-2012 wegen Übertretungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Gesamthöhe von 6.330 € wegen Verstößen gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit, die tägliche Ruhezeit, die Einsatzzeit und die vorgeschriebene Ruhepause verhängt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der betroffene Lenker in einem größten Teil des Zeitraumes der vorgeworfenen Übertretungen im Krankenstand war und die Übertretungen aufgrund von Bedienungsfehlern des digitalen Kontrollgerätes entstanden sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Schon daraus ergibt sich aus den nach der Berufungsentscheidung von der Erstinstanz getroffenen Erhebungen, dass die Berufungsausführungen zutreffen.

 

So hat auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels in der Stellungnahme vom 22.1.2013 ausgeführt, dass aufgrund dessen, dass sich der Lenker zum Tatzeitpunkt im Krankenstand befand und es sich um eine Fehlbedienung des digitalen Kontrollgerätes handelt, dem Berufungswerber die Übertretungen nicht mehr anzulasten sind und einer Einstellung des Verfahrens seitens des Arbeitsinspektorates Wels zugestimmt wird.

 

Die Erstinstanz konnte aber aufgrund der abgelaufenen Frist keine Berufungsvorentscheidung mehr erlassen und hat daher die Verfahrensakten vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da aufgrund der Beweisergebnisse feststeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG der Berufung Folge zu Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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