Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150966/8/Lg/Ba

Linz, 07.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. Februar 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M  B, S, T, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 7. Mai 2012, Zl. BauR96-882-2010/Pos, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 28.6.2010 um 8:42 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt: A7, km 000.846, Richtungsfahr­bahn Unterweitersdorf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X, PKW, auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche bereits abgelaufen gewesen sei.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass auf den im Akt befindlichen Lichtbildern als Übertretungszeitpunkt der 28.6.2010, 6:42 Uhr, aufscheine. Daher sei der vorgeworfene Tatzeitpunkt 28.6.2012, 8:42 Uhr, unrichtig.

 

3. In der Berufungsverhandlung führte der Amtssachverständige aus, dass auf dem Beweisfoto die UTC-Zeit angegeben sei. Dabei handle es sich um eine internationale Zeit. Nach der Umrechnung dieser UTC-Zeit und unter Berücksichtigung der Sommerzeit, die zum Tatzeitpunkt geherrscht habe, ergebe sich eine Zeitverschiebung von + 2 Stunden, sodass die UTC-Zeit zeitberichtigt die Zeit vor Ort von 8:42 Uhr ergebe. Die unterschiedlichen Zeitangaben seien daher ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Messsystem nicht den Zeitmaßstab vor Ort wähle, sondern die UTC-Zeit angegeben habe. Unter Berück­sichtigung der genannten Zeitverschiebung ergebe sich die Tatzeit von 8:42 Uhr. Die Angabe der Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei daher korrekt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf das schlüssige Sachverständigengutachten, dem der Bw nicht (schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten ist, war die Berufung dem Grunde nach abzuweisen. Der Anwendung des § 20 VStG, den das angefochtene Straferkenntnis mit der Verfahrensdauer begründet, tritt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht entgegen. Dem entspricht jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 17 Stunden. Wegen der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entfallen die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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