Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150981/6/Lg/Ba

Linz, 12.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des D K, vertreten durch Rechtsanwälte F H & P, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 3. August 2012, Zl. VerkR96-1233-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahr-leistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungs­abhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Tatort: Gemeinde P, Autobahn X, km 048.700, Richtungsfahrbahn Knoten V;

Tatzeit: 11. Oktober 2011, 5 Uhr 21;

Fahrzeug: Kennzeichen X, Kraftfahrzeug über 3,5 t;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 10. Jänner 2012 zu GZ: 000000000000003885050, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Februar 2012 zu VerkR96-1233-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatz­freiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - durch Ihre Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 2. März 2012 bzw. vom 30. April 2012 Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, da im Sattel­zugfahrzeug mit dem Kennzeichen X (D) eine GO-Box ordnungsgemäß installiert war. Die Funktionstüchtigkeit der GO-Box war gegeben und wies keinerlei Defekt auf. Es war auch die richtige Kategorie/Achsenzahl eingestellt.

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall festgestellt wurde, dass für das Kennzeichen X zum Tatzeitpunkt kein GO-Box-Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde. Eine Auflistung der entrichteten Mautgebühren kann nicht übermittelt werden, da keine Mautabbuchungen stattfanden (es war kein Vertrag vorhanden).

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 15. Mai 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 29. Mai 2012 wiederholten Sie im Wesent­lichen die Angaben im Einspruch vom 30. April 2012 und brachten ergänzend vor, dass Sie davon ausgingen, dass die Mautgebühren ordnungsgemäß entrichtet werden. Warum die ASFINAG die Ansicht vertritt, es sei kein GO-Box-Vertrag vorgelegen, bleibt Ihnen unverständlich.

 

Aufgrund Ihrer ergänzenden Angaben wurde die ASFINAG neuerlich um Stellungnahme ersucht und teilte diese weiters mit, dass die tatgegenständliche Übertretung von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems erkannt und im Systems registriert wurde, sodass eine Einvernahme von Mautaufsichtsorganen nicht zielführend ist, da es zu keiner Betretung durch die Organe kam. Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gibt es keinen GO-Box-Vertrag und daher gibt es auch keine Einzelleistungsnachweise.

Vom Ergebnis unserer weiteren Beweisaufnahme wurden Sie am 21. Juni 2012 verständigt und wurden Sie neuerlich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 4. Juli 2012 wiederholten Sie im Wesentlichen die Angaben im Einspruch vom 30. April 2012 und in der Stellungnahme vom 29. Mai 2012.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X am 11. Oktober 2011 um 5 Uhr 21 das Kraftfahrzeug auf der mautpflichtigen X-autobahn X, bei ABKM 48.700, Gemeinde P, Bezirk G, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten V gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es wurde festgestellt, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 6 BStMG 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Ver­rechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Maut­strecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen

 

Gemäß Punkt 5.6, Teil B der Mautordnung werden bei der Anmeldung zum Mautsystem (System­anmeldung) nachfolgende Daten gespeichert: Land (Staat) der Zulassung des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges; Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges sowie Gültigkeit eines Kurzzeitkennzeichens (optional); Überstellereigenschaft Kraftfahrzeugart (LKW und Bus, wobei Sonderfahrzeuge unter die Kraftfahrzeugart LKW und Wohnmobile unter die Kraftfahr­zeugart Bus subsumiert werden); Grundkategorie (2, 3 oder 4); hinterlegte EURO-Emissionsklasse; Zahlungsart und -mittel (samt Gültigkeits­datum); GO-Box Identifikationsnummer (GO-Box Nummer); Personal Account Nummer - kurz PAN; Vor- und Familienname oder Firmenwortlaut des Zulassungsbesitzers (im Pre-Pay Verfahren optional); Adresse des Zulassungsbesitzers (im Pre-Pay Verfahren optional); Tank-, Debit- oder Kreditkartennummer (je nach Art des gewählten Zahlungsmittels); Telefonnummer (optional); Telefaxnummer; E-Mail Adresse (optional). Die ASFINAG Maut Service GmbH ist berechtigt, die zuvor angeführten sowie sonst vom Kunden freiwillig bekanntgegebenen Daten zu speichern.

 

Gemäß Punkt 5.6.2 der Mautordnung haben der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, der ASFINAG Maut Service GmbH jedwede Änderungen der gespeicherten Daten umgehend mitzuteilen, andernfalls der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer die alleinige Verantwortung für sämtliche dadurch bedingte nachteilige Folgen zu tragen haben. Der Kraft­fahrzeuglenker ist insbesondere verpflichtet, jede Änderung des Kraftfahr­zeugkennzeichens sowie der EURO-Emissionsklasse auf der GO-Box hinter­legen zu lassen, andernfalls der Tat­bestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Im Falle der Änderung der GO-Box Identifikationsnummer, des Kraftfahrzeug­kennzeichens oder der EURO-Emissionsklasse wird dem Kraftfahrzeuglenker an der GO VERTRIEBSSTELLE eine neue Fahrzeugdeklaration ausgehändigt, die frühere Fahrzeugdeklaration verliert damit auto­matisch ihre Gültigkeit. In diesem Fall ist eine erneute Nachweiserbringung gemäß Punkt 5.2 oder im Falle eines Überstellerkennzeichens gemäß Punkt 5.6.6.4 erforderlich.

Werden Änderungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies insbesondere auch dazu führen, dass es nicht zu einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut kommt und somit der Tat­bestand der Mautprellerei verwirklicht wird (siehe Punkt 10).

Änderungen von Kraftfahrzeugdaten (beispielsweise des Kraftfahrzeug­kennzeichens) sind jeden­falls an einer GO VERTRIEBSSTELLE unter Vorlage der GO-Box und der Zulassungs­bescheinigung durchzuführen. Für die Änderung des Zahlungsverfahrens (von Post- auf Pre-Pay Verfahren oder von Pre- auf Post-Pay Verfahren) ist ebenfalls eine GO VERTRIEBSSTELLE auf­zusuchen und die GO-Box sowie grundsätzlich ein gültiges Zahlungsmittel vorzulegen. In beiden Fällen wird die GO-Box mit den geänderten Daten neu beschrieben. Änderungen von Daten des Zulassungsbesitzers können unter Nennung des Kraftfahrzeugkennzeichens und der PAN über das ASFINAG SERVICE CENTER veranlasst werden.

Bei Einreichung eines Ausnahmeantrages gemäß Punkt 3.3.2 werden die am Antrag befindlichen Daten gespeichert. Die ASFINAG Maut Service GmbH ist berechtigt, die gemäß Punkt 5.6.1 gespeicherten Daten selbständig zu berichtigen und zu vervollständigen. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer ihrer Verpflichtung zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der zu speichernden Daten nicht nachgekommen sind. Das Recht des Kunden eine Berichtigung und Vervollständigung zu verlangen bleibt unberührt. Die gespeicherten Daten werden gelöscht, soweit und sobald sie nicht mehr benötigt werden, um die Einhebung der Maut abzuwickeln, Entgelte zu verrechnen, die Abwicklung zu ermöglichen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken - kürzer als zwei Sekunden - der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Maut­ordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG (Mautprellerei) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Maut­ordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Es wird angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da Sie es versäumt haben, sich vor Benützung der mautpflichtigen Strecken im ausreichenden Maße über die recht­lichen Vorschriften zu informieren.

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

 

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1700,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit (bei ausländischen Lenkern häufig gegeben). Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuld­gehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen, da die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Ab­änderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungs­strafverfahren ge­gen der Beschuldigten eingestellt wird.

 

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

 

Im angefochtenen Bescheid wird der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe

 

'zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem maut­pflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass für das tatgegeständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.'

 

Die Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 und 7 Abs. 1 BStMG

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Behörde erster Instanz lediglich aus, dass aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage für die Behörde zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten lassen sich keine Hinweise auf mangelndes Verschulden gewinnen. Seine Strafbarkeit sei daher gegeben.

 

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung nicht stand, der Bescheid ist sowohl materielle- als verfahrensrechtlich verfehlt.

 

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 

 

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also der Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsver­fahrens (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zl 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufas­sen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSlg 7017) und herrschender Leh­re (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungs­verfahren I, 8. Auflage, (1975), 318; Wal­ter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1998) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Be­scheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergeb­nisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Er­kenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Es ist nämlich dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ob und inwieweit im Sattelzugfahrzeug mit dem polizeili­chen Kennzeichen X (D) eine GO-Box installiert war. Es fehlt auch die Fest­stellung, ob dem Beschuldigten erkennbar war, dass die Mautgebühr - angeblich - nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Hätte die Behörde entsprechende Feststellun­gen getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die vermeintliche Verwaltungsübertretung nicht gegeben ist.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs. 1 VStG ist der Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Par­teiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechts­staatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahr­heit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledi­gung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz gar nicht versucht, den Meldungsle­ger, den Zeugen Ulrich oder den Beschuldigten einzuvernehmen. Sie hat den Beschul­digten aber auch nicht darüber informiert, dass sie nicht daran denke, den Beweisan­trägen nachzukommen, sondern hat ohne weiteres den Akteninhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Damit sind aber wesentliche Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt.

 

1.3.

Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde erster Instanz zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz führt zur Begründung ihrer Strafbemessung lediglich aus, dass mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (bei ausländischen Len­kern häufig gegeben) wirke. Bei der verhängten Geldstrafe handle es sich um die Min­deststrafe von € 300,00, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von € 3.000,00 als schuldangemessen erscheine. Das aus­gesprochene Strafausmaß erscheine im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbun­denen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, um den Beschuldigten von weiteren Verwal­tungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu ver­hängen war.

 

Es bleibt allerdings dunkel, warum überhaupt etwaige spezial- oder generalpräventive Gründe eine Bestrafung des Beschuldigten erfordern.

 

2.

Der angefochtene Bescheid ist in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtli­chen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist da­her noch gar nicht notwendig.

 

Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde lie­genden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen, und danach den festgestellten Sachver­halt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies hat alles die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:

 

2.1.

Neuerlich wird ausgeführt, dass dem Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzei­chen X (D) eine GO-Box ordnungsgemäß installiert war. Auch die Funktions­tüchtigkeit war gegeben. Sie wies keinerlei Defekt auf und war auch auf die richtige Ka­tegorie / Achsenzahl eingestellt.

 

2.2.

Im Übrigen bleibt der Beschuldigte dabei, dass die angebliche Nichtentrichtung der Maut weder für ihn vorhersehbar, noch erkennbar war. Eine Bestrafung ist aus diesem Grund jedenfalls ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Ansicht der ASFINAG/ÖSAG ist dem Bundesstraßenmautgesetz auch keine Mitwirkungspflicht des Fahrers zu entneh­men. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung und Funk­tionstüchtigkeit der GO-Box vor Fahrtantritt findet sich zwar in § 8 BStMG, doch wurde eine Verletzung der genannten Gesetzesstelle dem Beschuldigten bis dato nicht vorge­worfen. Es ist überdies überaus fraglich, ob eine Verletzung dieser Pflichten gemäß § 8 BStMG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wäre. Überdies hätte der Beschuldigte eine entsprechende Überprüfung wohl am Sitz des Unternehmens seiner Dienstgeberin vor Fahrtantritt vornehmen müssen, womit keine inländische Zuständigkeit der Strafbe­hörden gegeben wäre.

 

2.3.

Im Übrigen wiederholt der Beschuldigte nochmals sein Vorbringen, dass er davon aus­gehen konnte, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet werden würde. Die ASFINAG hat auch bis dato nicht angegeben, wann und in welchem Ausmaß die Mautgebühren vermeintlich nicht entrichtet wurden.

 

Selbst wenn aber die Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, was der Beschuldigte allerdings bis auf weiteres bestreitet, ist diese ihm jedenfalls subjektiv nicht vorwerfbar.

 

Zum Beweis hiefür werden neuerlich die Einvernahmen

Ø           von J U, Disponent, B, N, als Zeuge, sowie

Ø           des Beschuldigten selbst,

welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

 

3.

Im Übrigen wird gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass das Verwaltungsstrafver­fahren gegen die Beschuldigte eingestellt wird."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Vertreter des Bw, es sei eine funktionsfähige GO-Box installiert gewesen. Für den Bw sei nicht bemerkbar gewesen, dass keine Abbuchung erfolgte. Es mangle daher sowohl an der objektiven als auch an der subjektiven Tatseite.

 

Dazu legte der Amtssachverständige dar, laut Auskunft der ASFINAG sei für das gegenständliche Kennzeichen kein Vertrag hinterlegt gewesen. Es sei für das gegenständliche Kfz daher gar keine GO-Box erworben worden. Mangels Vorhandenseins einer GO-Box seien auch keine Abbuchungen und mithin keine Signaltöne erfolgt, was dem Lenker auffallen hätte müssen. Auf hypothetisches Befragen durch den Vertreter des Bw führte der Amtssachverständige aus, es sei auch auszuschließen, dass die ASFINAG irrtümlich ein falsches Kfz-Kennzeichen für eine (erworbene und funktionierende) GO-Box registriert habe, von der aus Abbuchungen erfolgt seien; diese Divergenz würde vom Kontrollbalken erkannt und dem Lenker durch vier Signaltöne zu erkennen gegeben.

 

Dem trat der Vertreter des Bw nicht entgegen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, keinen Zweifel. Demgemäß ist davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fahrzeug keine funktionsfähige GO-Box befand, was dem Lenker wegen des Ausbleibens der Signaltöne (das die Nichtabbuchung und somit die fehlende Mautentrichtung signalisiert) auffallen hätte müssen. Die hypothetische Frage­stellung hinsichtlich der theoretischen Möglichkeit der Kennzeichenverwechslung ist, als Behauptung verstanden, wegen der Umstände des Vorbringens (Suche nach Gründen in der Berufungsverhandlung) unglaubwürdig; diese alternative Sachverhaltsannahme würde außerdem zu keinem rechtlich abwei­chenden Ergebnis führen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Da auch die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu bemängeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum