Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167015/2/Kei/Bb/AK

Linz, 26.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch den Rechtsanwalt X, Vor dem X, X, X, vom 4. Juni 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8. Mai 2012, GZ VerkR96-16133-2011, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 18,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8. Mai 2012, GZ VerkR96-16133-2011, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 24 Abs.1 lit.a StVO und 2) § 52 lit.a Z7a StVO jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1) 21 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden und 2) 70 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 9,10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

1)    "Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' mit der Zusatztafel ausgenommen Omnibusse gehalten.

2)    Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Zustelldienst' nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen.

 

Tatzeit: 30.06.2011, 23:39 Uhr.

Tatort: Gemeinde X, Autobahn Freiland, Nr. X bei km 259,100, Busparkplatz zwischen X und X.


Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Mercedes

Kennzeichen X, Sattelanhänger, Krone SDR27".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 –eingebrachte Berufung, die mangels Vorliegens eines Zustellnachweises im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers als fristgerecht erhoben gewertet wird.

 

Begründend wurde – zusammengefasst – in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass der Berufungswerber wegen der zu beachtenden Lenkzeiten den gegenständlichen Parkplatz aufsuchen habe müssen. Es sei ihm keine andere Wahl geblieben, als den Lkw auf dem Busparkplatz zu platzieren. Die übrigen Busparkplätze wären frei gewesen. Es sei somit zu keinerlei Behinderung durch den Berufungswerber gekommen. Dieser habe somit unverschuldet gehandelt.

 

Darüber hinaus wurde Verjährung eingewendet. Nach Erlass der Strafverfügung seien mehr als sechs Monate vergangenen. Die Strafverfügung sei dem Berufungswerber am 8. Februar 2012 zugestellt worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 11. Juni 2012, GZ VerkR96-16133-2011-ber, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – eine Verhandlung in der Berufung nicht beantragt hat, entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30. Juni 2011 um 23.39 Uhr das – auf die Firma X X X GesmbH mit Sitz in X, X, zugelassene – Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X und Sattelhänger mit dem Kennzeichen X, in X, auf der Autobahn A X, Strkm 259,100, wobei er das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen – ausgenommen Zustelldienst" missachtete und das Sattelkraftfahrzeug auf dem Busparkplatz zwischen X und X im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel ausgenommen Omnibusse abstellte, obwohl er nicht unter die genannten Ausnahmen fiel.

 

4.2. Dieser Sachverhalt stützt sich die dienstliche Wahrnehmung zweier geschulter Straßenaufsichtsorgane der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen am Attersee. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Gründe, deren zu Grunde liegenden Angaben in der Anzeige vom 3. Juli 2011, GZ A1/0000029674/01/2011, in Zweifel zu ziehen. Letztlich sind die Tatbegehungen auch durch das eigene Vorbringen des Berufungswerbers dem Grunde nach unbestritten geblieben. Der Berufungswerber wendet jedoch Verjährung ein und bestreitet sein Verschulden an den angelasteten Verwaltungsübertretungen.

Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur gegenständlichen Tatzeit ergibt auf Grund der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges vom 15. Juli 2011.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

Gemäß § 52 lit.a Z7a StVO zeigt das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

5.1.1. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO und § 52 lit.a Z7a StVO verwirklicht hat.

 

5.2. Was den vom Berufungswerber behaupteten Eintritt der Verjährung anlangt, so erweist sich diese Einrede aus nachfolgenden Gründen als unberechtigt:

Die von Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung vom 2. August 2011, GZ VerkR96-16133-2011, wurde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG erlassen (Tatzeit 30. Juni 2011) und innerhalb dieser Frist abgefertigt, indem das Schriftstück zunächst der Post zur Beförderung übergeben (siehe internationaler Rückschein vom 9. September 2011) und nach erfolgloser Zustellung mit Schreiben vom 7. Dezember 2011, GZ VerkR96-16133-2011-Ber, der Versuch unternommen wurde, die Strafverfügung über das Stadtamt Bremen durch die Post mit Postzustellungsurkunde eigenhändig zuzustellen. Selbst wenn damit eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte bzw. nicht möglich war, führt dies zum Ausschluss der Verfolgungsverjährung, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, dass der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (Hinweis VwGH 23. März 1984, 84/02/0079; 28. Februar 1997, 97/02/0041). Die Strafverfügung vom 2. August 2011, die dem Berufungswerber letztlich am 8. Februar 2012 zugestellt worden konnte, stellt damit eine innerhalb der gemäß § 31 Abs.2 VStG genannten Verjährungsfrist abgefertigte und taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des    § 32 Abs.2 VStG dar.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

5.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 19. Jänner 1994, 93/03/0220; 13. Dezember 1989, 89/02/0124 uva.) hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Sofern sich der Berufungswerber durch den Hinweis auf die von ihm zu beachtenden Lenk- und Ruhezeiten von den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu entlasten versucht, ist ihm entgegen zu halten, dass von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er rechtzeitig Ausschau nach einem geeigneten Park- bzw. Abstellplatz hält, um dort das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug abstellen und die erforderliche Lenkpause bzw. Ruhezeit einhalten zu können. Dies gilt auch für einen ausländischen, allenfalls nicht ortskundigen Lenker. Auch der Umstand, dass weitere Parkplätze zur Benützung frei standen und es durch das Abstellen am Omibusparkplatz zu keinerlei Behinderung gekommen sei, vermag den Berufungswerber nicht zu entlasten, da von ihm erwartet werden muss, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und das Befahren eines Straßenzuges bzw. das Abstellen des Kraftfahrzeuges unterlässt, sofern er dazu nicht berechtigt ist.  

 

Dem Berufungswerber ist daher die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Das Verfahren hat auch sonst keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Er hat daher auch in subjektiver Hinsicht gegen § 24 Abs.1 lit.a StVO und § 52 lit.a Z7a StVO verstoßen.

 

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer unter anderem Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

5.4.1. Der Berufungswerber ist verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind und für seine Frau. Er verfügt entsprechend einer vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechung für den Zeitraum vom 1. bis 31. Jänner 2012 über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von rund 2.000 Euro und hat monatliche Darlehensrückzahlungen zu leisten.

 

Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu werten, ein straferschwerender Umstand wurde nicht festgestellt.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1) 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 2) 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen und liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (mögliche Höchststrafe 726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen konnte nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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