Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101451/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. September 1993 VwSen 101451/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.09.1993

VwSen 101451/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. September 1993
VwSen - 101451/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ö K vom 4. August 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Juli 1993, VerkR96-6558/1992, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 27. Juli 1993, VerkR96-6558/1992, den Antrag des Herrn Ö K I, D, vom 31. August 1992 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einspruchsfrist in bezug auf die Strafverfügung vom 31. Juli 1992, VerkR96-6558/1992, gemäß § 71 Abs.1 lit.a (richtig: Z1) AVG als "unbegründet zurückgewiesen".

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Eingangs ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich festzustellen, daß es sich bei der Entscheidung der Erstbehörde um keine Zurückweisung, sondern um eine Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Bescheidbegründung. Hieran vermag die unzutreffende Wortwahl im Spruch des Bescheides nichts zu ändern.

Aus dem erstbehördlichen Verfahrensakt ist ersichtlich, daß der (seinerzeitige) deutsche Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 1. September 1992 nicht nur einen Einspruch gegen die eingangs angeführte Strafverfügung eingebracht hat, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beide Prozeßhandlungen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs.3 AVG als rechtswirksam anzusehen, da die Bevollmächtigung erst ab dem Zeitpunkt der Erlassung einer Verfügung im Sinne dieser Bestimmung unwirksam wird (VwGH 29.10.1985, 85/07/0196 ua). Abgesehen davon enthält der vorgelegte Verfahrensakt keine solche Verfügung der Erstbehörde, zumal die Einladung zur Stellungnahme vom 7. Oktober 1992 keinesfalls den Anforderungen an eine solche Verfügung entspricht.

Die Erstbehörde war daher, zumal sie offensichtlich eine Sachentscheidung in der Wiedereinsetzungsfrage treffen wollte, nicht berechtigt, den Antrag vom 29. Dezember 1992 (die Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dieses Datum, sondern das Eingangsdatum des Antrages angeführt) abzuweisen, vielmehr hätte der Antrag vom 1. September 1992 den Inhalt der Entscheidung bilden müssen. Der vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Dezember 1992 wäre unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, da der Berufungswerber vom (vermeintlichen) Wiedereinsetzungsgrund nach der Aktenlage nicht erst zu diesem Zeitpunkt erfahren haben kann, auch wenn dieser Wiedereinsetzungsgrund erstmals im Schriftsatz vom 29. Dezember 1992 angeführt ist.

Abgesehen davon vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Rechtsansicht, daß Irrtümer, die einer Partei bei der Berechnung einer Rechtsmittelfrist unterlaufen, keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG darstellen können. Der Meinung des Berufungswerbers, daß ein solcher Irrtum ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis darstelle, kann nicht gefolgt werden.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hatte deshalb zu erfolgen, da es nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht dessen Aufgabe sein kann, gravierende Ergänzungen bzw. Änderungen eines erstbehördlichen Bescheidspruches durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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