Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167445/12/Zo/AK

Linz, 12.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied x über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x vom x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15.11.2012, Zl. VerkR96-2239-2012 wegen des Verfalles einer vorläufigen Sicherheit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.03.2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 37 Abs.5 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid die am 31.07.2012 in x von einem Organ der Autobahnpolizeiinspektion x eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 350 Euro für verfallen erklärt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie der Aufforderung der Behörde, die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person für die angebliche Verwaltungsübertretung bekannt zu geben, Folge geleistet habe. Am 03.10.2012 habe der Vertreter der Berufungswerberin Herrn x unter Angabe seines Geburtsdatums und der Wohnadresse als verantwortliche Person für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung namhaft gemacht. Er habe auch auf die ihm von Herrn x erteilte Vollmacht hingewiesen. Es sei daher sehr wohl möglich gewesen, die verantwortliche Person wegen der angeblichen Verwaltungsübertretung zu verfolgen.

 

Richtig ist, dass keine Bestellungsurkunde im Sinne des § 9 VStG vorgelegt wurde, weil eine derartige Urkunde in Tschechien nicht vorgesehen sei. Es sei jedoch die Verantwortlichkeit des Herrn x ausdrücklich zugestanden worden, weshalb die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren mit diesem als Beschuldigten zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters hätte durchführen können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.05.2013.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Die x a.s. ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, x. Mit diesem Sattelkraftfahrzeug wurde am 31.07.2012 um 09.40 Uhr ein Transport von Baustahl von Tschechien nach Österreich durchgeführt, wobei nach den Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion x der Transport eine Gesamtlänge von 18,35 Metern aufwies. Entsprechend der Anzeige handelte es sich um teilbare Güter, weshalb die Ausnahmebewilligung, welche lediglich für unteilbare Güter sowie Leerfahrten ausgestellt war, nicht anwendbar sei.

 

Wegen des Verdachts dieser Übertretung hob der Polizeibeamte im Wege des Lenkers (Herr x) als Vertreter der Zulassungsbesitzerin eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 350 Euro von der Zulassungsbesitzerin ein.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt forderte die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben von 18.09.2011 auf, den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Verantwortlichen binnen 2 Wochen bekannt zu geben, woraufhin der Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 01.10.2012 bekannt gab, dass Herr x, geb. x, als technischer Leiter des gesamten Fuhrparks für die Einhaltung der einschlägigen Kfz-Vorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt verantwortlich war. Gleichzeitig teilte er mit, dass er auch Herrn x anwaltlich vertrete. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen 6 Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

5.2. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug des Beschuldigten als unmöglich erweist. Im gegenständlichen Fall wurde der Behörde eine natürliche Person als für die Verwaltungsübertretung verantwortlich namhaft gemacht und diese verfügte über einen Rechtsvertreter in Österreich. Die Strafverfolgung dieser Person wäre daher möglich gewesen. Ob in weiterer Folge allenfalls der Vollzug der verhängten Strafe unmöglich gewesen wäre, ist in diesem Fall nicht von Bedeutung, weil sich die Frage des Strafvollzuges erst dann stellen kann, wenn eine Verwaltungsstrafe (rechtskräftig) verhängt wurde (siehe dazu z.B. VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0052).

 

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Erklärung des Vertreters der Berufungswerberin, mit welcher die verantwortliche Person namhaft gemacht wurde, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt offenbar irrtümlich in den Akt betreffend die Maßnahmenbeschwerde wegen dieses Vorfalles eingelegt wurde und bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides scheinbar deshalb nicht berücksichtigt werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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