Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167570/2/Fra/CG/AK

Linz, 08.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x  x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2013, VerkR96-36171-2012, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

       I.      Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, gemäß § 99 Abs.2d leg.cit eine Geldstrafe von 160,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW´s, Kennzeichen: x (x) am 18.08.2012 um 13:42 Uhr in der Gemeinde O., Autobahn A1 bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung x im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 im/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bestreitet die Lenkereigenschaft und behauptet, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Dies können auch Zeugen bestätigen.

 

Lt. Aktenlage hat die belangte Behörde keine Lenkerhebung durchgeführt. Dazu ist rechtlich beurteilend festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren und auch das Verwaltungsstrafverfahren von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie der Offizialmaxime (§§ 37 und 39 Abs.2 AVG) geprägt ist. Es ist Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt (hier: unter anderem den/die Lenker/in) festzustellen. Ein Beschuldigter ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkeigenschaft zu beweisen. Sollte sich die Verantwortung eines Beschuldigten (lediglich) auf einen bestimmten Aspekt der Tat/des Sachverhaltes beziehen, ändert dieser Umstand nichts an der Aufgabe der Behörde, von sich aus den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Würde man einem Beschuldigten die Pflicht auferlegen, sich selbst zu belasten, würde dies gegen das verfassungsrechtlich normierte Verbot der Selbstbezichtigung (Art. 90 Abs.2  B-VG) verstoßen. Ein Beschuldigter ist jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren an eine gewisse Mitwirkungspflicht gebunden. Diese erfordert es, dass er seine Verantwortung nicht darauf beschränken darf, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

 

Im konkreten Verfahren hat der Bw gegen diese Mitwirkungspflicht nicht verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben eines Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Lenker gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. Diese Judikatur ist jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden, weil der Bw lt. Aktenlage zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darüber befragt wurde, ob er das gegenständliche Fahrzeug auch gelenkt hat. Wurde er darüber jedoch nicht befragt, kann ihm auch eine mangelnde Mitwirkung einer Sachverhaltsfeststellung nicht unterstellt werden. Die belangte Behörde hätte – spätestens - nach Erhebung des Einspruches des Bw gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 10. Oktober 2012 eine Lenkerhebung durchführen müssen. Da sohin ein Beweis für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum