Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167644/2/Bi/CG

Linz, 11.03.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vom 22. Februar 2013 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 8. Februar 2013, VerkR96-1634-2013 Me, wegen Übertretung des FSG verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt wird.  

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 50 Euro; ein Kostenbeitrag zum  Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG eine Geldstrafe von 600 Euro (8 Tagen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 60 Euro auferlegt. Dem Schuldspruch zugrundegelegt wurde, dass er am 13. Jänner 2013 um 12.46 Uhr den Pkw x im Gemeindegebiet A. auf der Bx bei km 14.290 gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 25 mg/l, nämlich 0,39 mg/l betragen hat.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf seinen Lohnzettel vom Dezember 2012 im Wesentlichen geltend, er habe bei den Schulden untertrieben, es seien mehr als 40.000 Euro mit dem überzogenen Konto. Er habe seit 20 Jahren keine Strafen mehr, sitze 8-10 Stunden im Lkw und sei weder ein Trinker noch sonst irgendwie rücksichtslos. Er habe Zwillinge, da sei alles doppelt zu bezahlen, zB im Juni die Schulwoche. Er wisse nicht, wie er das finanziere. Es habe sich damals um einen Ausrutscher gehandelt, er sei nur Zigarettenholen gefahren, beim angegebenen Strafrahmen sei noch Spielraum nach unten.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatz­freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8  ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Straf­bemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Der Bw wurde am 12.46 Uhr als Lenker angehalten, der um 13.05 erzielte Atemalkoholwert lag bei 0,39 mg/l, dh gerade noch unter dem im § 5 Abs.1 StVO relevanten Wert. Die Erstinstanz hat sich an der Alkoholuntergrenze der §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO orientiert, das sind 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt bei einer Strafunter­grenze von 800 Euro bzw 1 Woche Ersatzfreiheitsstrafe. Unter diesem Gesichtspunkt ist an der Strafbemessung nichts auszusetzen.

Die Erstinstanz hat aber laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht berücksichtigt, dass der Bw unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, wobei das Einkommen von 1.180 Euro netto bei den Sorgepflichten für die beiden Kinder ebenfalls zu werten ist.

 

Unter diesem Gesichtspunkt hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Geldstrafe gerade noch für gerechtfertigt, zumal die nunmehr unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe general­präventiven Überlegungen standhält und geeignet ist, den Bw in Zukunft vom Lenken eines Fahrzeuges nach Alkoholgenuss abzuhalten – was er, gerade weil er Berufskraftfahrer ist, schon von sich aus beherzigen sollte.

Bei der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen, wohl aber der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO, der bei einer Woche (= 7 Tage) EFS beginnt, sodass auch im ggst Fall eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch angemessen war.  

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Unbescholten, 0,39 mg/l AAG, Sorgepflichten à Herabsetzung noch gerechtfertigt

 

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