Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210616/5/Bm/CG

Linz, 05.03.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07.01.2013, BauR96-194-2012/Pl, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 13.11.2012, Zl. BauR96-194-2012/Pl, wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

           

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG) BGBl.Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 07.01.2013, BauR96-194-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den vom Berufungswerber (in der Folge: Bw) erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.11.2012, BauR96-194-2012/Pl, im Grunde des § 49 Abs.1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass die Strafverfügung laut aufliegendem Zustellnachweis am 16.11.2012 durch Hinterlegung gültig zugestellt wurde, die Einspruchsfrist von 2 Wochen daher mit Ablauf des 30.11.2012 endete und der am 03.12.2012 mittels E-Mail übermittelte und am 03.12.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangte Einspruch daher verspätet ist.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser wird vom Bw vorgebracht, die angefochtene Strafverfügung sei gemäß Zustellnachweis am 16.11.2012 hinterlegt worden. Allerdings sei mit diesem Datum keine gültige Zustellung erfolgt, da der Bw sich schon an diesem Tag und darüber hinaus bis zum 18.12.2012 (vom Bw richtiggestellt: 18.11.2012) nicht in Österreich befunden habe und daher im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz der Bw von der Abgabestelle abwesend gewesen sei. Der Bw habe sich auf einer jagdlichen Reise in Tschechien befunden, von welcher er erst am 18.12.2012 (richtig: 18.11.2012) zurückgekehrt sei. Gemäß § 17 Zustellgesetz werde bei diesem Sachverhalt die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Somit sei der am 03.12.2012 eingelangte Einspruch noch fristgerecht.

Es werde der Antrag gestellt,

den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und über den Einspruch gegen die oben bezeichnete Strafverfügung meritorisch zu entscheiden und in der Folge das gegen den Bw anhängige Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstraftakt; weiters wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 05.02.2013 zur Stellungnahme hinsichtlich der zeitlichen Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung aufgefordert.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Strafverfügung vom 13.11.2012, BauR96-194-2012, wurde der Bw wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z.11 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 für schuldig erkannt und eine Geldstrafe von 200,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, ausgesprochen.

Diese Strafverfügung wurde beim Postamt X mit Beginn der Abholfrist am 16.11.2012 hinterlegt und nach eigenen Angaben des Bw von ihm am 19.11.2012 übernommen. Hierfür wurde vom Bw auch eine Übernahmebestätigung vorgelegt.

 

Mit Eingabe vom 03.12.2012 wurde vom Bw per Mail (bei der Behörde eingelangt am 03.12.2012) Einspruch erhoben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Bw geht offenbar davon aus, dass im Sinne des § 17 Abs.3 vierter Satz die hinterlegte Strafverfügung nicht rechtmäßig zugestellt wurde und begründet dies damit, dass er am Tag der Hinterlegung, nämlich am 16.11.2012, von der Abgabestelle abwesend war, die hinterlegte Sendung erst am 19.11.2012 abholen konnte und demgemäß die Zustellung erst an diesem Tag erfolgt ist.

 

Dieses Vorbringen ist jedoch aus folgenden Gründen nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

 

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz tritt nämlich die Rechtsfolge, dass eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag als zugestellt gilt (und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt) erst dann ein, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Das heißt, dass gegenständlich vorerst zu prüfen ist, ob eine solche rechtzeitige Kenntnisnahme vom Bw erfolgt ist.

Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten ausführlich auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des VwGH ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Vielmehr gilt auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am ersten Tag der Abholfrist nicht möglich ist, dennoch dieser Tag als Zustelltag, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. VwGH vom 24.02.2000, 2000/02/0027 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, wenn ihm für die Erhebung einer Berufung innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem AVG ein Zeitraum von 10 Tagen verblieb.

 

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund anzunehmen, der Bw hätte von der Hinterlegung nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt, um innerhalb der zweiwöchigen Frist in einem angemessenen Zeitraum Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu erheben.

Dem Bw sind zur Einbringung des Einspruchs noch 11 Tage verblieben.

 

Da somit die am 16.11.2012 erfolgte Zustellung der Strafverfügung zufolge der Rückkehr des Bw innerhalb der Einspruchsfrist wirksam geworden ist, endete die Fristerhebung des Einspruches mit Ablauf des 30.11.2012 und erweist sich somit der am 03.12.2012 eingebrachte Einspruch als verspätet.

Demnach war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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