Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222623/5/Bm/Th

Linz, 07.03.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.07.2012, GZ 0006248/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf auf die Ware "Tussi on Tour Autowaschset" eingeschränkt wird. Darüber hinaus wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    II.      Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §  65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.07.2012, GZ 0006248/2012 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1, 5 Abs.1, 7 Z1 und 11 Öffnungszeitengesetz iVm § 368 GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X mit Sitz in X und somit als nach § 370 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

Im Zuge von Kontrollen durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 wurde festgestellt, dass von der Firma X als Gewerbeinhaber und Betreiber des Handelsgewerbes am Sonntag den 11.12.2011 und Sonntag den 15.01.2012 die Verkaufsstelle in X für den Verkauf von Waren offen gehalten wurde. Gem. § 5 Öffnungszeitengesetz 2003 dürfen Verkaufstellen – bis auf Ausnahmen – an Sonntagen nicht offen gehalten werden.

Bei den für den Verkauf bereits gehaltenen Waren handelte es sich u.a. auch um MP3-Player, Tussi on Tour Autowaschsets und Schürzen. Diese Waren stellen keine Waren dar, welche es den Gewerbetreibenden im Sinne des § 7 Öffnungszeitengesetz 2003 erlauben, die Verkaufsstelle in Bahnhöfen an Sonntagen offen halten zu dürfen.

Somit wurde von der Firma X die Verkaufsstelle X zu den oa. Zeitpunkten für Verkaufszwecke offen gehalten obwohl die Firma diese Verkaufsstelle im Sinne des § 5 Öffnungszeitengesetz 2003 nicht hätte offen halten dürfen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, vorweg sei festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Bescheid die bescheiderlassende Behörde nicht eindeutig erkennbar sei. Dieser Mangel stelle eine Nichtigkeit des Bescheides dar.

Die erkennende Behörde unterlasse es zu begründen, warum sie glaube, dass es sich bei den Artikeln "Nici Polster", "Nici Plüschhausschuhe" und "Water resistant MP3-Player" um keinen notwendigen Reisebedarf handle. Für die erkennende Behörde bedeute der Begriff "notwendig", "sich auf das Notwendigste zu beschränken". Die Behörde berufe sich dabei auf die Begriffsauslegung des "Duden, die neue Rechtschreibung". Aus Sicht des Beschuldigten verkenne jedoch die Behörde, dass die Auslegung des Dudens für eine Wortlautinterpretation eines Gesetzes- juristisch – nicht heranzuziehen sei. Hiefür würden ausschließlich die Auslegungen der Höchstgerichte dienen. Ebenso begründe die erkennende Behörde nicht, warum sie davon ausgehe, dass das Duftglas Medium sowie das Glas Candle White keine Reiseandenken im Sinne des ÖZG darstellen würden. Der Beschuldigte gehe davon aus, dass es sich unter den beanstandenden Waren sehr wohl um Waren handle, die zur Deckung des notwendigen Reisebedarfs im Sinne des § 7 Abs.1 ÖZG 2003 verkauft werden dürfen. Gerade aus der Tatsache, dass der Wiener Westbahnhof sich auf einem internationalen Knotenpunkt des Schienenverkehrs befinde und daher tagtäglich für tausende Reisende der Beginn einer weiten Reise darstelle, müsse dieser – um den anspruchsvollen Bedürfnissen der Reisenden gerecht zu werden – Artikel zur Verfügung stellen, die Reisenden als Reisebedarf bzw. als Reiseandenken vor Beginn der Reise erwerben können. Es sei durchaus denkbar, dass es sich bei einem Nici-Polster genauso wie bei den Nici-Plüschhausschuhen um notwendige Reiseartikel handle, zumal diese aufgrund ihrer Eignung als besonders komfortabel die Reise für einen Reisenden sichtbar angenehmer machen würden. Insofern ergäbe sich auch aus objektiver Sicht für die Reisenden ein notwendiger Reisebedarf. Auch die Verwendung eines MP3-Players, als kleineres Musikabspielgerät zähle - da aufgrund langer Fahrten das Abhören von Musik für einen gewissen Personenkreis (gerade für Jüngere) durchaus als notwendig erachtet werde - zu den notwendigen Reiseartikeln im Sinne des § 7 ÖZG. Des weiteren würden auch Waren zum notwendigen Reisebedarf zählen, die Kleinkinder während der Reisen beschäftigten sollen. Zum notwendigen Reisebedarf müsse auch der Verkauf und die Feilbietung von Reiseandenken wie zB. von Kiefernzapfen und der Schürze zählen, da diese Gegenstände klassische österreichische Souvenirs darstellen würden. Festzuhalten sei, dass sich die erkennende Behörde zu keiner der vom Magistrat Wien angezeigten Waren in ihrer Begründung dazu geäußert habe, warum die vom Beschuldigten verkauften Waren keine notwendigen Reiseartikel im Sinne des ÖZG darstellen würden. Die belangte Behörde habe demnach in ihrer Begründung es verabsäumt, schlüssig darzulegen, weshalb es sich bei den angezeigten Gegenständen um keinen notwendigen Reisebedarf bzw. Reiseandenken handle. Der schlichte Hinweis beispielsweise, dass die angeführten Waren keine Reiseandenken im Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 7 ÖZG seien, reiche nicht aus.

Schließlich lege die Behörde in ihrer Begründung auch nicht dar, aufgrund welcher Umstände sie von einem Verschulden des Beschuldigten ausgehe. Das bloße Zitieren des Tatbestandes des § 5 Abs.1 VStG werde dem Erfordernis einer hinreichenden Begründung nicht gerecht. Die Behörde behaupte, dass im vorliegenden Fall die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt unschwer erkennbar gewesen sei, erörtere jedoch nicht, warum sie von diesem Standpunkt ausgehe. Selbst wenn die Berufungsbehörde zur Ansicht gelange, dass beim Beschuldigten ein tatbestandsmäßiges Verhalten vorliege, müsste die erkennende Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, zumal das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sei. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg gesetzeskonform und gewissenhaft sein Warensortiment zusammengestellt habe. Dabei sei diesem zu keiner Zeit ein Fehler unterlaufen, der gegen das ÖZG verstoße.

Im Hinblick auf die Strafhöhe sei anzumerken, dass die Tatsache, dass es für den Beschuldigten bei der Zusammenstellung des angebotenen Warensortiments oberste Priorität habe, die Gesetzeskonformität einzuhalten, von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde hätte es vielmehr als strafmildernd beurteilen müssen, dass der Beschuldigte nach bestem Wissen und Gewissen das beanstandete Warensortiment zusammengestellt habe. Dies wäre ein weiterer strafmildernder Umstand, der zu der ohnehin vorhandenen Unbescholtenheit des Beschuldigten hinzukomme. Die verhängte Geldstrafe sei daher aufgrund überwiegender Milderungsgründe herabzusetzen.

Es werde daher der Antrag gestellt,

der Unabhängige Verwaltungssenat in Linz möge

1. eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Berufungsverfahren durchführen;

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen;

3. das Strafverfahren gemäß § 21 VStG einstellen,

4. eventualiter die Strafhöhe herabsetzen.

 

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2012, zu der der Rechtsvertreter des Bw erschienen ist und gehört wurde.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Öffnungszeitengesetz dürfen die Verkaufsstellen (§ 1), soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.

 

Nach § 5 Abs.1 leg.cit dürfen an Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 06.00 Uhr die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs.2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.

 

Nach § 7 Z1 ÖZG dürfen abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 nicht übersteigen. Soweit es die Einkaufsbedürfnisse der Reisenden für bestimmte Verkehrseinrichtungen erforderlich machen, kann der Landeshauptmann durch Verordnung die zulässige Fläche von Verkaufsstellen in einem größeren Ausmaß als 80 festlegen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder deren Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Eingangs ist festzuhalten, dass dem Bw insoweit zugestimmt wird, als zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides unter anderem die Bezeichnung der Behörde zählt, die ihn erlassen hat. Gegenständlich ist diesem Erfordernis jedenfalls Rechnung getragen, enthält doch die Fertigungsklausel den Vermerk "Für den Bürgermeister".

 

5.3. Dem Bw wird im angefochtenen Straferkenntnis als gewerberechtlichen Geschäftsführer der X mit Sitz in X, vorgeworfen, am Sonntag den 11.12.2011 und Sonntag den 15.01.2012 die Verkaufsstelle in X für den Verkauf von Waren offen gehalten zu haben, obwohl angebotene Waren nicht den Ausnahmebestimmungen des § 7 ÖZG 2003 entsprochen haben und die Sonderregelung des § 7 leg.cit demnach nicht zur Anwendung kommt.

 

Vorweg ist auszuführen, dass von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinn des Gebotes des § 44a Z1 VStG als konkreter Sachverhalt der der Gesetzesbestimmung zugeordnet werden kann, die die Handlung zur Verwaltungsübertretung erklärt, konkret jene Waren angeführt wurden, deren Verkauf nach Ansicht der belangten Behörde eben nicht der Ausnahmebestimmung des § 7 ÖZG unterliegt. Bei diesen Waren handelt es sich um einen "MP3-Player", ein "Tussi on Tour Autowaschset" und Schürzen. Demgemäß kann sich die Frage, ob Waren an Sonntagen entgegen der Ausnahmebestimmung des § 7 ÖZG in der in Rede stehenden Verkaufsstelle verkauft wurden, auch nur auf diese Waren, nämlich MP3-Player, Tussi on Tour Autowaschset und Schürzen, beziehen.

Unbestritten ist, dass es sich bei der gegenständlichen Verkaufsstelle um eine Verkaufsstelle am Bahnhof handelt, welche nur durch den Bahnhof begehbar ist und liegt demnach - da die dem Verkauf der Waren gewidmete Fläche auch 80 nicht übersteigt - grundsätzlich eine im § 7 ÖZG beschriebene Verkaufsstelle bestimmter Art vor.

Vom Bw wird auch nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt die gegenständliche Verkaufsstelle geöffnet war und die im Spruch genannten Waren angeboten wurden.

 

Zu prüfen ist nun, ob es sich bei den im Spruch genannten Waren um nach § 7 ÖZG erlaubte Waren handelt.

Als solche Waren werden in der zitierten Gesetzesbestimmung Lebensmittel, Reiseandenken und notwendiger Reisebedarf, der wiederum als Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen beschrieben wird, genannt.

Von der Erstbehörde wird zu Recht darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung, ob es sich bei den Waren um Reiseandenken und notwendigen Reisebedarf handelt, ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Richtig ist auch, dass durch die Umschreibung "notwendiger" Reisebedarf von einer restriktiven Auslegung des Begriffes auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass es sich bei § 7 leg.cit um eine Sonderreglung zu den allgemeinen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen handelt.

 

Wie oben bereits ausgeführt, gilt diese Sonderreglung für Verkaufsstellen in Bahnhöfen und stellt das darin abgesteckte zulässige Warenangebot auch auf Reisende und deren Bedarf ab. Davon ausgehend ist auch die Beurteilung der erlaubten Waren vorzunehmen.

Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist eindeutig, den unmittelbaren Bedarf eines Reisenden zu decken und soll jedenfalls nicht der Kaufgedanke im Vordergrund stehen.

 

Was den Begriff Reiseandenken betrifft, können im Sinne der Gesetzesbestimmung und nach dem objektiven Bedeutungsinhalt des Wortes darunter wohl nur solche Gegenstände gesehen werden, die entweder eine typische auf die Reisegegend abgestellte Form oder Gestaltung aufweisen, wie für Wien zB. der Stephansdom, das Riesenrad... bzw. solche Gegenstände, die eindeutig sichtbare Aufschriften enthalten, die mit der Reisegegend in Verbindung gebracht werden könnten (zB. Kaffeetasse mit entsprechender Abbildung).

Eine darüber hinausgehende Auslegung würde wohl dazu führen, dass beinahe jede Ware nach dem subjektiven Empfinden des Einzelnen als Reiseandenken gesehen werden könnte, was eindeutig dem Sinn des Gesetzes widersprechen würde.

Das Gleiche gilt für den Begriff "notwendiger Reisebedarf"; auch diese Waren orientieren sich eindeutig nach dem Bedeutungsinhalt an unmittelbare Bedürfnisse eines Reisenden.

 

Im Sinne der obigen Ausführungen kann der Oö. Verwaltungssenat dem Bw noch insofern folgen, als ein MP3-Player unter den Begriff "notwendiger Reisebedarf" in Anlehnung an die in der Bestimmung genannte Reiselektüre subsumiert werden kann.

 

Anders verhält es sich allerdings bei der Ware "Tussi on Tour Autowaschset"; eine Verbindung zu einem für eine Zugreise notwendigen Reisebedarf kann bei diesem Warensortiment keinesfalls hergestellt werden und handelt es sich dabei nach den oben beschriebenen Merkmalen auch um kein spezifisches Reiseandenken. Vielmehr ist dabei von einem Geschenkartikel auszugehen, dass tatsächlich nicht dem im § 7 ÖZG genannten Warensortiment entspricht.

 

Zu den im Spruch genannten Schürzen ist auszuführen, dass nach dem Akteninhalt nicht eindeutig feststeht, ob diese nicht eben solche Aufschriften getragen haben, die einen Bezug zu der Reisegegend haben.

 

Im Ergebnis ist anzuführen, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls hinsichtlich der Ware "Tussi on Tour Autowaschset" gegeben ist.

 

5.3. Der Bw hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und ist in diesem Fall im Sinne der oben zitierten Bestimmung Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu gestehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis würde vom Bw nicht geführt.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde legte ihrer Strafbemessung ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro und keine Sorgepflichten zugrunde. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

Auch wenn im Berufungsverfahren der Tatvorwurf eingeschränkt wurde, kann dies nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht zu einer Herabsetzung der Geldstrafe führen, da bei der Strafbemessung auch der Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen ist. Der Bw hat durch sein Verhalten das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an einem geordneten Wettbewerb verletzt. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro ist zudem erforderlich, um den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten und ist diese auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 1.090 Euro keineswegs als überhöht zu sehen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bw liegt geringfügiges Verschulden nicht vor, sodass auch nicht mit einem Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen war. Die Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Soweit der Bw im Nichtvorliegen einschlägiger Verwaltungsvorstrafen ein geringfügiges Verschulden sieht, ist dem entgegen zu halten, dass darin zwar ein Milderungsgrund zu sehen ist (der ohnehin bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde), dies jedoch kein geringfügiges Verschulden begründen kann.

 

7. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.07.2013, Zl.: 2013/11/0113-5 

 

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